1. Endabrechnung der Solarstromerträge 2014 an Netzbetreiber senden

Wenn Sie die Rechnungen an den Netzbetreiber selbst erstellen oder noch keine Solarstrom-Endabrechnung für 2014 erhalten haben: Bis spätestens 28. Februar müssen dem Netzbetreiber die für die Endabrechnung erforderlichen Daten (Zählerstand vom 31.12.2014) zur Verfügung gestellt werden. (§ 71 EEG 2014)

Versäumen Sie diese Frist, wird der Vergütungsanspruch für 2014
nicht fällig. Solange die Meldung des Vorjahres nicht abgegeben wurde, ruht auch die Verpflichtung des Netzbetreibers, laufende Abschläge zu zahlen. (§ 19 (3) EEG 2014)

2. Wichtige Meldepflicht für Anlagen über 10 kW, die vom 1.4.2012 - 31.7.2014 in Betrieb gesetzt wurden

In § 33 EEG 2012 "Marktintegrationsmodell" war festgeschrieben, dass Betreiber von Anlagen nur für höchstens 90 Prozent des Jahresstromertrages der Solaranlage die festgeschriebene Einspeisevergütung beanspruchen dürfen. Mindestens 10 Prozent sollten in den Eigenverbrauch fließen. Unterschreitet der Anlagenbetreiber diesen Anteil, erhält er für die nicht vergütungsfähige Strommenge nur noch den gemittelten Monatsmarktwert für Solarstrom.

Diese Regelung betrifft Anlagen über 10 kW, die in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und vom 1.4.2012 bis 31.7.2014 in Betrieb gesetzt wurden. Sie gilt auch noch unter dem EEG 2014. Den Gesetzestext des EEG 2012 finden Sie hier:http://www.sfv.de/artikel/pv-novelle_2012.htm

Ausnahme: In § 66 Absatz 19 i.V.m. Absatz 18 EEG 2012 war geregelt, dass Gebäudeanlagen und Anlagen an Lärmschutzwänden, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommen worden sind, nicht von
den Regelungen des Marktintegrationsmodells (§ 33 EEG 2012) betroffen waren, wenn für die Anlage vor dem 24. Februar 2012 nachweislich ein schriftliches oder elektronisches Netzanschlussbegehren unter Angabe des genauen Standorts und der zu installierenden Leistung der Anlage gestellt worden ist. Für diese Anlagen konnte ggf. noch die Eigenverbrauchsvergütung abgerechnet werden.

Diejenigen, die bisher nur Abschlagszahlungen aber noch keine Endabrechnung für 2014 erhalten haben, sollten in Hinblick auf § 33 EEG 2012 bis spätestens 28. Februar nachweisen, wie hoch der prozentuale Anteil des Eigenverbrauchs im Jahr 2014 war. Hierzu muss die Strommenge, die im letzten Kalenderjahr gesamt erzeugt wurde, gegenüber dem Netzbetreiber nachgewiesen werden (Zählerstand des "Erzeugungszählers"). Die Meldung kann formlos geschehen. Formulare des Netzbetreibers gibt es hierzu in aller Regel nicht. Sollten Sie diesen Termin versäumen, wird die insgesamt in 2014 aus der An­lage in das Netz eingespeiste Strommenge als erzeugte Strommenge gewertet und davon entsprechend nur 90 Prozent vergütet (siehe § 33 (5) EEG 2012).