In einem im Februar 2020 vom BGH ergangenen Urteil XIII ZR 27/19 wurde über die sog. Härtefallregelung nach § 15 EEG 2017 verhandelt. Es ging darum, in welchem Maße Entschädigungszahlungen bei der Abschaltung von EE-Anlagen auf Grund von Netzenpässen geltend gemacht werden dürften.

Worum ging es im Detail:

Sechs Windenergieanlagen, ausgestattet mit automatischem Abschaltmechanismen, wurden infolge notwendiger Reparatur-, Wartungs- oder Netzumbauarbeiten an Leitungen und einem Transformator vom Netz getrennt. Die vorübergehende Trennung der Anlagen führte zu Einnahmeverlusten, die von der Betreiberin geltend gemacht wurden. Immerhin habe sie die Gründe des Anlagenausfalls nicht verursacht.

BGH-Urteil

Im Urteil wurde zunächst klargestellt, dass netzausbaubedingte Abschaltungen entschädigungspflichtig sind. Darüber hinaus sollen auch Reparatur- und Wartungsarbeiten ebenfalls einen Netzengpass und damit eine Entschädigungspflicht des Netzbetreibers begründen. Dies gelte, wenn andere Stromerzeugungsanlagen in dem betreffenden Netzabschnitt weiterhin Strom einspeisen könnten und die geregelte EE-Anlage gerade zu diesem Zweck vom Netz getrennt werde.

Keinen Entschädigungsanspruch gäbe es nur dann, wenn durch Reparaturarbeiten am Netz die Zuleitung der Anlage unterbrochen werde und nur diese Anlage unabhängig von den anderen Netzkapazitäten nicht einspeisen könne. Dies trifft vor allem zu, wenn die Ursache für die Abschaltung nicht im Bereich des öffentlichen Netzes sondern im „privatem“ Bereich (Kundenanlagen/Zuleitung) der Anlage läge.

Die Kanzlei Gassner Groth Siederer & Coll, zu zu diesem BGH-Urteil eine Kurzstellungnahme veröffentlicht haben, schreiben hierzu in ihrer Praxis-Empfehlung:

Durch diese unerwartete Entwicklung dürfte eine Vielzahl reparatur- und instandhaltungsbedingter Abschaltungen (entgegen der bisherigen Praxis nahezu aller Netzbetreiber) entschädigungspflichtig sein.

Für Betreiber lohnt es sich also, in ihrem jeweiligen Unternehmensbereich zu prüfen, inwieweit solche Netzabschaltungen, die noch nicht verjährt sind, darunterfallen.

Dies gilt umso mehr, als der BGH in seiner Entscheidung auch klargestellt hat, dass für den grundsätzlich darlegungs- und beweislastpflichtigen Anlagenbetreiber als Anspruchssteller nur geringfügige Anforderungen an die Darlegung und den Beweis des Anspruchs bestehen.

Hinzu kommt, das auf Art. 13 Abs. Abs. 7 Satz 2 lit. b) Elektrizitätsbinnenmarktverordnung EU seit diesem Jahr sogar eine 100prozentige Entschädigung gestützt werden kann.


Weitere Infos unter finden Sie unter https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/rechtsprechung/5423.