Zum 31.12. jedes Jahres wird der Zähler abgelesen. Die Jahresabschlussrechnung für den gelieferten Strom muss spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres an den Netzbetreiber gestellt werden (siehe §14, Abs. 6, Satz 3 EEG). Nun steigt die Umsatzsteuer zum 1. Januar kommenden Jahres um drei Prozentpunkte von 16 % auf 19 %.

Hat der Photovoltaik-Anlagenbetreiber bei der Rechnungstellung nach dem 31.12. 2006 für das Jahr 2006 besondere Regelungen zu beachten?

Die Antwort lautet nein: In der Abschlussrechnung für das Jahr 2006 werden - wie bisher -16 Prozent Umsatzsteuer angesetzt, denn auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung kommt es nicht an. Grundsätzlich gilt der neue Umsatzsteuersatz von 19 Prozent für alle Lieferungen und Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2006 erbracht werden.

Dies geht aus einem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder (siehe Quelle) hervor. Dort heißt es: „Der neue allgemeine Steuersatz von 19 % ist auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 bewirkt werden ...... Maßgebend für die Anwendung dieses Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung oder der Rechnungserteilung (vgl. Abschnitt 160 Abs. 3 UStR).“

Hilfestellung zur Inrechnungsstellung bietet der SFV mit seinem Vergütungsrechner an. Er ist auf den Internetseiten des SFV unter http://www.sfv.de/rechner-eeg-verguetung/pv-verguetungsrechner.html zu finden.

Schreiben des Bundesministerium der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder: „Umsatzsteuer; Anhebung des allgemeinen Steuersatzes (§ 12 Abs. 1 UStG) sowie der land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittssätze (§ 24 Abs. 1 UStG) zum 1. Januar 07“ , GZ IV A 5 - S 7210 ? 23/06;

Im Internet hier zu finden