Aus dem SFV-Archiv:

Kommentar

vom 16.01.2001


Die Bestimmungen unter 5.1 bis 5.6 sind identisch mit den Bestimmungen unter 4.1 bis 4.6 des alten RWE-Vertrages. Als unschön sehe ich an, daß die "jeweils gültige" Fassung der Bestimmungen einzuhalten ist. RWE kann hier einseitig den Vertragsinhalt ändern (vgl. auch Regelung unter 8.). Auf der anderen Seite muss man RWE Net AG auch einräumen, daß sie für die Sicherheit des Netzes verantwortlich sind und demnach auch hierfür ergänzende Bestimmungen erlassen können. Diese können sich insbesondere bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ändern. Darüber hinaus ist es selbstverständlich, daß die Anlage nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben, in Stand gehalten und errichtet werden muß. Sollten die anerkannten Regeln der Technik einmal nicht mit den VDE-Bestimmungen etc. übereinstimmen, jedoch dennoch den Anforderungen im Einzelfall gerecht sein (möglicherweise werden die VDE-Bestimmungen sogar von den Regeln der Technik überholt), so ist hier auch juristisch noch Spielraum.

Die Formulierung "Hierbei sind insbesondere" konkretisiert die aufgezählten Bestimmungen.