Aus dem SFV-Archiv:

Kommentar

vom 16.01.2001


Am Ende enthält der Vertrag noch ein juristisches "Schmankerl". Grundsätzlich werden Verträge dadurch geschlossen, daß beide Vertragsparteien den Vertrag unterschreiben. RWE Net AG unterschreibt ihn nicht. Dies bedeutet rechtlich kein Hindernis für die Wirksamkeit des Vertragstextes. Ein Vertrag über die Stromeinspei-sung muß nämlich grundsätzlich nicht schriftlich geschlossen werden, so daß dieses Formerfordernis nicht in gleicher Intensität gilt. Gerade im Massenverkehr wird mittlerweile von der Rechtsprechung toleriert, wenn auf die eigene Unterschrift verzichtet wird. Würde sich RWE Net AG darauf berufen, man wolle sich nicht an den Vertrag gebunden fühlen, weil die Unterschrift fehle, würden sie sich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen und mit diesem Einwand nicht gehört werden.