Stand: 09.10.2003  
Gegenüber dem Stand vom 24.09.03:
 Änderung 1 vom 25.09.
 Änderung 2 vom 25.09.
 Änderung 3 vom 09.10. zur Solarthermischen Stromerzeugung

Detailkritik am EEG-Referentenentwurf

Achtung: Es handelt sich um einen Entwurf, der sich noch ändern kann und wohl auch ändern wird!

Diese Internetseite wird entsprechend dem Diskussionsstand im SFV ergänzt - ggf. auch verändert - und auf den neuesten Stand gebracht.
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Positivliste

Der Gesetzes-Entwurf erhält viele überaus positive Verbesserungen gegenüber dem gegenwärtig gültigen EEG. Eine Zusammenstellung dieser Verbesserungen erfolgt gesondert und ist noch in Arbeit.

 

Inhaltsverzeichnis - Links zu den Kritikpunkten

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
   (1)  Solare Strahlungsenergie
   Auch solarthermische Kraftwerke sollen die PV- Grundvergütung
   erhalten - Hierzu prinzipielle Bedenken
Änderung 09.10.03
   (3)  Anlagenbetreiber
    Verwirrende und unnötige Definition
   (4)  Versetzung der Anlage ändert den Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht
   Unnötige und verkomplizierende Bestimmung
§ 4 Abnahme-, Übertragungs- und Verteilungspflicht
   (4)  Durchleitung auch durch das Netz eines Dritten
   Diese Regelung ist zu begrüßen - Doch das Hauptproblem, die
   kostentreibende Leistungsmessung wird nicht ausgeschlossen
§ 5 Vergütungspflicht
   (2) Falsche Zuordnung der vermiedenen Netznutzungsentgelte
   PV- und Windanlagen mit regelbarem Stromspeicher
   sowie Biomasseanlagen können ihre starke Position
   als zukünftige Lieferanten von Regelenergie nicht nutzen
   (2) Verpflichtung der vorgelagerten Netzbetreiber
   zur Erstattung freiwillig erhöhter Vergütungen fehlt.
   Der Begriff "Mindestvergütung" verliert damit seine
   praktische Bedeutung
§ 6 Vergütung für Strom aus Wasserkraft
§ 7 Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas
§ 8 Vergütung für Strom aus Biomasse
   § Abs. 1 Leistungsdifferenzierung
   benachteiligt Lieferanten von Regelenergie
Ergänzung:
25.09.03
§ 9 Vergütung für Strom aus Geothermie
   Begründung Teil B Grundlastfähigkeit ist kein Vorzug
§ 10 Vergütung für Strom aus Windenergie
   Absenkung der Vergütung, besonders im küstenfernen Binnenland
   bedeutet weitere Reduzierung der Ausbaugeschwindigkeit
   eines dringend benötigten Potenzials!
§ 11 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
   (2) Unzureichende Vergütung für PV-Strom
   Verstoß gegen das geltende EEG
   (2) Satz 1 Punkt 2. Ungerechtfertigte Absenkung der Vergütung
   für Gebäudeanlagen über 30 kW
   verhindert Entwicklung von dach- und
   fassadenintegrierten PV- Bauelementen
   (2) Satz 2 Zuschlag von 5 Cent für Fassadenanlagen
   gleicht Minderertrag nicht aus.
   Indachanlagen wurden vergessen
   (3) PV-Anlagen, die nicht an oder auf Gebäuden angebracht sind:
   Verweis auf Bebauungspläne führt wegen unterschiedlicher
   Landesregelungen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
   (5) Zwangsweise Zusammenfassung von PV-Anlagen
   nimmt den Betreibern die wirtschaftliche Eigenständigkeit
   und Planungssicherheit
§ 12 Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung
§ 13 Netzkosten
   (1) Aufteilung der Kosten für den Netzanschluss
   sollte politisch überdacht werden
   (1)   Verknüpfungspunkt
   Sonderregelung für PV-Anlagen unter 30 kW empfohlen
§ 14 Bundesweite Ausgleichsregelung
§ 15 Transparenz
§ 16 Besondere Ausgleichsregelung
§ 17 Herkunftsnachweis
§ 18 Doppelvermarktungsverbot
§ 19 Verbraucherschutz
§ 20 Clearingstelle
§ 21 Erfahrungsbericht
§ 22 Übergangsbestimmungen
   (2) Satz 1 Punkt 4. Zeit-Lücke bei Vergütung von PV-Anlagen:
   Bewilligung aller 100 000 Dächer-Kredite
   vom 30.06.03 bis 31.12.03 ist ungewiss
 

§ 3 Abs. 1   "Solare Strahlungsenergie" -
Problematische Einbeziehung der solarthermischen Kraftwerke

In Teil B der Begründung zu §3 heißt es:
"Der Begriff solare Strahlungsenergie umfasst insbesondere Fotovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Stromerzeugung sowie zur Nutzung der Umgebungswärme einschließlich der Meereswärme."

Auch solarthermische Kraftwerke, z.B. Parabolrinnenkraftwerke, Turmkraftwerke, und Aufwindkraftwerke sollen eine Einspeisevergütung von 43,4 Cent/kWh erhalten, falls sie im Bereich des Grundgesetzes gebaut werden und die einschränkenden Bedingungen von § 11 Abs. 3 erfüllen.

Solche Kraftwerke unterliegen anders als die Photovoltaik dem Skaleneffekt, d.h. sie werden umso wirtschaftlicher, je größer sie sind. Deshalb sind bis jetzt nur große Freilandanlagen dieses Typs im praktischen Einsatz. Nach dem bisherigen EEG waren sie durch die 100 kW Grenze für Freianlagen ausgeschlossen, die jetzt wegfallen soll.

Solarthermische Kraftwerke sind anders als PV-Anlagen auf möglichst kontinuierlichen Sonnenschein angewiesen. Unter südeuropäischen Bedingungen erreichen sie deshalb erstaunlich geringe Stromerzeugungskosten. Im mitteleuropäischen Klima würden wegen der wetterbedingten Unterbrechungen höhere Stromgestehungskosten erforderlich werden. Es wird für denkbar gehalten, dass mit der geplanten PV-Grundvergütung ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist. Dies könnte ein Anreiz sein, die äußerst günstigen Vergütungsbedingungen in Deutschland zu nutzen.

  Das Argument, die solarthermischen Kraftwerke hätten im Südeuropäischen Raum eine große Zukunft, ist richtig.

Es mag einiges dafür sprechen, den Bau eines Pilotprojekts durch staatliche Forschungsmittel zu finanzieren, doch eine Finanzierung beliebig vieler Anlagen über den deutschen Strompreis erscheint mit Rücksicht auf den im Vergleich zu Südeuropa noch weiter vergrößerten Flächenbedarf solcher Kraftwerke, wenn sie in Deutschland gebaut würden, problematisch.

 

§ 3 Abs. 3   Anlagenbetreiber

§ 3 Abs. 3 EEG neu besagt: "Anlagenbetreiber ist diejenige natürliche oder juristische Person, die nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts unbeschadet des Eigentums berechtigt ist, die Anlage zum Zwecke der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien [...] im eigenen Interesse zu nutzen."

Aus Abs. 3 geht wegen der Einschränkung "unbeschadet des Eigentums" nicht eindeutig hervor, dass in jedem Fall der Eigentümer bestimmt, wer der Anlagenbetreiber ist. Dies kann zu Komplikationen führen. Der Hinweis "in eigenem Interesse" kann darüber hinaus zu Verwirrung führen. Der Begriff "Anlagenbetreiber" ist in der Elektrizitätswirtschaft seit vielen Jahrzehnten bekannt (Anlagenbetreiber ist der Eigentümer oder der von ihm Beauftragte). Insofern liegt keine Notwendigkeit für eine neue "Begriffsbestimmung" vor.

Aus der Begründung Teil B geht hervor, dass die neue Definition des Anlagenbetreibers gewählt wurde, um Probleme zu beseitigen, die sich aus dem BGB ergeben: Wer eine PV-Anlage auf einem Gebäude errichtet, welches ihm nicht selber gehört, kann das Eigentum an der PV-Anlage verlieren, weil sie mit einem Gebäude fest verbunden wird und somit dem Gebäudeeigentümer gehört.
Es erscheint gesetzestechnisch fragwürdig, eine Regelung des BGB durch eine Bestimmung im EEG korrigieren zu wollen. Außerdem ist es unnötig, da das Problem üblicherweise durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit gelöst wird.

 

§ 3 Abs 4   Versetzung von Anlagen an einen anderen Ort ändert den Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht

In der Begründung (nicht im Gesetzestext) Teil B zu § 3 Abs. 4 heißt es in Satz 5 und 6: "Unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme ist, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird. Für die Dauer und Höhe des Vergütungsanspruchs ist auch nach Versetzung das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme maßgeblich."

Diese Vorschrift wirkt sich für PV-Anlagen positiv aus, für Windanlagen hingegen negativ. Der Unterschied ergibt sich aus der unterschiedlichen Degression der Vergütungssätze. Beim Bau einer PV-Anlage aus bereits gebrauchten Solarmodulen oder Wechselrichtern könnte ein Anreiz bestehen, die früher erworbene höhere Einspeisevergütung an den neuen Standort "mitzunehmen". Dieser Vorteil ist nur gering. Er wird zu Lasten einer Verkomplizierung des Gesetzes erreicht, außerdem ergibt sich das Problem des Nachweises für die frühere Inbetriebnahme jedes einzelnen Solarmoduls und des Wechselrichters. Streitigkeiten mit dem Netzbetreiber sind hier vorprogrammiert.

 

§ 4 Abs. 4   Bei Durchleitung durch das Netz eines Dritten wird das Hauptproblem, die kostentreibende Leistungsmessung, nicht ausgeschlossen

§ 4 Abs. 4 bestimmt, dass die Abnahme-, Übertragungs- und Verteilungspflicht nach Abs. 1 auch dann besteht, "wenn die Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder eines Dritten, der nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Abs. 7 ist, angeschlossen und der Strom mittels Durchleitung durch dieses Netz angeboten wird"

Diese neue Regelung ist wichtig, löst aber das Hauptproblem nicht. Sie ist von besonderem Interesse für PV-Anlagen auf großen Gebäuden oder Gebäudekomplexen (Schulen, Universitäten), die an einem weit von der PV- Anlage entfernten Ort über einen Zähler und häufig auch über einen Transformator mit dem aufnahmepflichtigen Netz verbunden sind, aus dem sie ihren Verbrauchsstrom beziehen. Solche größeren Stromverbraucher haben in der Mehrzahl einen Strombezugsvertrag mit vereinbarter Leistungsmessung und einen leistungsabhängigen Tarif. In der Mehrzahl aller Fälle scheiterte bisher die Errichtung der PV-Anlage wirtschaftlich an der Forderung des Netzbetreibers, dass der gelieferte PV-Strom in gleicher Weise und jeweils gleichzeitig wie der aus dem Versorgungsnetz bezogene Strom einer Leistungsmessung unterworfen werden sollte. Der hohe Preis dieser Leistungsmessung stellt einen erheblichen Kostenanteil für die geplante PV-Anlage dar.

Es fehlt eine Bestimmung, nach welcher die Kosten für eine Leistungsmessung nur verlangt werden dürfen, wenn der Anlagenbetreiber eine über die Mindestvergütung hinausgehende Vergütung der von ihm gelieferten Leistung erhält und diese die Messkosten deutlich übersteigt.

 

§ 5 Abs. 2   Falsche Zuordnung der vermiedenen Netznutzungsentgelte

Biomasse, Photovoltaik und Windanlagen mit regelbaren oder zeitlich günstigem Tagesgang können ihre starke Position als zukünftige Lieferanten von Regelenergie nicht nutzen

§ 5 Abs. 2 besagt:
"(2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 4 Abs. 5 abgenommenen und nach Abs. 1 vergüteten Energiemenge entsprechend §§ 6 bis 12 verpflichtet. Von den Vergütungen sind die nach guter fachlicher Praxis ermittelten vermiedenen Netznutzungsentgelte in Abzug zu bringen. § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend."

Die im zweiten Satz erwähnten Netznutzungsentgelte sind ein Ausgleich für die Bereitstellung und Unterhaltung des Netzes, sowie für die Bereitstellung von Regelenergie.

Ein verringertes Netznutzungsentgelt ist deshalb - unabhängig vom Berechnungsverfahren - sachlich nur dann berechtigt, wenn durch die Einspeisung entweder die physikalische Belastung des Netzes, genauer gesagt, die Höchstlast, oder die Kosten für Regelenergie verringert werden.

Eine Verringerung der Höchstlast liegt vor, wenn die dezentrale Einspeisung in Verbrauchernähe gleichzeitig mit der Verbrauchsspitze erfolgt, z.B. bei PV-Anlagen in Ortsnetzen mit starkem Anteil von Klimaanlagen.

Eine Verringerung der Höchstlast und eine Verringerung der benötigten Regelenergie ist auch möglich, wenn die Einspeisung zeitlich durch Verträge mit dem Netzbetreiber gesteuert werden kann. z.B. bei Anlagen zur Nutzung von Biomasse oder bei Windanlagen mit nachgeschaltetem regelbaren Stromspeicher. Diese Möglichkeit wird zukünftig eine immer größere Rolle spielen und könnte der Stromerzeugung aus Biomasse, evtl. auch aus Windenergie zukünftig eine weitere Einnahmequelle - zusätzlich zu der im EEG festgesetzten Mindestvergütung - sichern.

Diese wünschenswerte Regelung wird allerdings ausgeschlossen, wenn der aufnahmepflichtige Netzbetreiber den Gegenwert für die vermiedenen Netzkosten nicht an den Einspeiser auszahlen kann, weil er ihm bereits bei der Weiterwälzung der Kosten an den vorgelagerten Netzbetreiber abgezogen wird.

Demgegenüber ist festzustellen: Die Vermeidung von Netznutzungsentgelten ist auf die Aktivität der Einspeiser zurückzuführen. Die von ihnen bereitgestellte elektrische Leistung hat einen elektrizitätswirtschaftlichen Wert. Dieser steht deshalb den Einspeisern zu, nicht aber den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibern.
 
Im Hinblick auf die wachsende Bedeutung der Regelenergie in einem aus Erneuerbaren Energien gespeisten Netz scheint ein Hinweis im EEG notwendig, dass der finanzielle Gegenwert für die gelieferte Leistung - zusätzlich zu der Vergütung der elektrischen Arbeit - dem Betreiber der EE-Anlage zusteht. Keinesfalls sollte er dem Netzbetreiber oder gar dem vorgelagerten Netzbetreiber geschenkt werden.

Folgende Formulierung wäre denkbar:

  • Streiche in § 5 Abs. 2 den zweiten Satz
  • Füge einen weiteren Abs. an:
    (3) Falls die vom Einspeiser bereitgestellte Leistung einen elektrizitätswirtschaftlichen Wert darstellt, steht dieser zusätzlich zur Mindestvergütung nach den §§ 6 bis 11 dem Einspeiser zu.

 

§ 5 Abs 2   Verpflichtung zur Erstattung freiwillig erhöhter Vergütungen fehlt

Prof. Dr. jur. Gunther Kühne hat im August 2000 in einem Gutachten dargetan, dass die freiwillige Höhervergütung von EEG-Strom bis zur Höhe der wirtschaftlichen Vergütung vom Versorgungsnetzbetreiber auf den vorgelagerten Netzubetreiber weitergewälzt werden kann. Dieses Verfahren ist in der Praxis leider nirgendwo angewendet worden, weil das EEG in dieser Frage nicht eindeutig formuliert war. Es ist enttäuschend, dass dieser Mangel hier nicht behoben wurde.

Ohne eine solche Möglichkeit zur Weiterwälzung der Kosten findet sich praktisch kein Netzbetreiber zu einer Erhöhung der Vergütung bereit. In ganz Deutschland gibt es unseres Wissens nur einen Netzbetreiber - die Elektrizitätswerke Schönau - der eine höhere als die Mindestvergütung für PV-Strom bezahlt). Der Begriff "Mindestvergütung" verliert dadurch seinen praktischen Sinn.

 

§ 8 Abs. 1   benachteiligt Anlagen, die Regelenergie liefern

§ 8 Abs. 1 setzt eine Höchstgrenze von 20 MW und vermindert die Vergütung für Anlagen höherer Leistung.
Beide Bestimmungen benachteiligen Betreiber von Biomasseanlagen, die ihre Stromlieferung der zeitlichen Nachfrage anpassen bzw. Regelenergie bereitstellen. Dies sei am Beispiel einer Biogasanlage erläutert:
Die Biogasanlage besteht aus einem Gaserzeuger sowie einem Stromgenerator. Der Stromgenerator wird üblicherweise so dimensioniert, dass er das im Lauf eines Jahres anfallende Biogas bei störungsfreiem Dauerbetrieb verarbeiten kann.
Wenn der Betreiber seine Anlage zur Lieferung von Regelenergie nutzen will, muss und darf er den Stromgenerator nur zu den Zeiten laufen lassen, zu denen die Regelenergie benötigt wird.
Der Gaserzeuger jedoch arbeitet kontinuierlich und erzeugt Gas auch dann, wenn keine Regelenergie gebraucht wird und der Stromgenerator nicht läuft. Der Gaserzeuger erzeugt dann Gas auf Vorrat.
Ein Zahlenbeispiel: Der Stromgenerator läuft im Jahr nur ein Zehntel der Jahresstunden. Damit er in dieser kürzeren Zeit die kontinuierlich über alle Jahresstunden anfallende Gasmenge verarbeiten kann, muss er die zehnfache Leistung haben gegenüber einem Stromgenerator, der ununterbrochen arbeitet.
Das Problem liegt in der nach § 8 Abs. 1 vorgesehenen Leistungs-Staffelung der Vergütung. Ein vergrößerter Stromgenerator fällt in die ungünstigere höhere Leistungsklasse.

Man könnte diesen Nachteil beseitigen, indem man in § 8 Abs. 1 die Höchstleitung nach Satz 1 sowie die Vergütung in den Punkten 1. bis 5. nicht nach Leistung, sondern nach Jahresertrag staffelt.

 

§ 9   Grundlastfähigkeit ist kein Vorzug

Geothermie darf im Konzert der Erneuerbaren Energien nicht fehlen, doch der Hinweis in der Begründung Teil B, diese Technik würde sich durch Grundlastfähigkeit auszeichnen, übernimmt ungeprüft ein von der Stromwirtschaft geschürtes Vorurteil und ist deshalb fehl am Platz. Grundlastkraftwerke lassen sich nicht oder fast überhaupt nicht regeln und dem wechselnden Bedarf anpassen. Benötigt werden zukünftig insbesondere regelungsfähige Kraftwerke, die immer dann einspringen können, wenn die dargebotsabhängigen Kraftwerke wie Sonne- oder Wind-Anlagen aufgrund der Wetterlage nur geringe Leistung bringen. Die Bedeutung der Regelenergie wächst.

 

§ 11   Unzureichende Einspeisevergütung für PV-Strom

§ 11 bestimmt:
(1) Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 43,4 Cent/kWh
(2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht ist, erhöht sich die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 kW um 15,6 Cent/kWh und
2. ab einer Leistung von 30 kW um 11,6 Cent/kWh.
Die Mindestvergütung nach Satz 1 erhöht sich um jeweils 5,0 Cent/kWh, soweit die Anlage nicht auf dem Dach eines Gebäudes untergebracht ist."

Die (geringe) Anhebung der Einspeisevergütung für PV-Anlagen gegenüber der bisher geltenden Vergütung wird mit dem Wegfall des 100 000 Dächer- Solarstrom-Programms begründet.
In den Anhörungen zum Erfahrungsbericht des BMWi zum EEG wurde jedoch mehrfach darauf hingewiesen, dass die bisherige Vergütungshöhe auch unter Einschluss des 100 000 Dächer-Kredits nicht für einen wirtschaftlichen Betrieb ausreichte.
Es genügt also nicht, nur den Wegfall des 100 000 Dächer-Kredits auszugleichen. Die Vergütung muss darüber hinaus angehoben werden.
Wir verweisen auf den Text des bisher geltenden EEG in § 8 Abs. 2 Satz 2: in welchem sich der Deutsche Bundestag zu einer Anschlussvergütung verpflichtet, "die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostendegression in der Anlagentechnik sicherstellt"
 

In Empörung und Unverständnis stellen wir fest: Angesichts der "Jahrhunderthitze", die - ebenso wie die "Jahrhundertflut" vor einem Jahr - zwar kein letztgültiger Beweis für den Klimawandel ist, aber doch ein weiteres unübersehbares Alarmsignal, angesichts von 3000 bis 5000 Hitzetoten in Frankreich, angesichts ausfallender Atomkraftwerke, angesichts der Tatsache, dass Photovoltaik gerade dann Strom z.B. auch für die Klimaanlagen liefern könnte, wenn andere Techniken wegen der Hitze und Trockenheit Probleme bekommen, wird dieser Technik die dringend benötigte kostendeckende Vergütung weiterhin vorenthalten.
Auch halten wir es für unverantwortlich, dass die Arbeitsmarktchancen, die ein durch 80 Cent ausgelöster Solarboom bietet, ungenutzt bleiben.

Die Sorge, dass bei einer höheren Einspeisevergütung eine Bereicherung der Anlagenbetreiber eintreten würde, ist unberechtigt, weil eine höhere Einspeisevergütung den Installateuren und Herstellern endlich Preise ermöglichen muss, die eine Expansion ihrer Infrastruktur und anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung zur Verbesserung der Technik gewährleisten.

 

§ 11 Abs. 2   Benachteiligung von Gebäudeanlagen gegenüber Freiflächenanlagen

Freiflächenanlagen erhalten unabhängig von ihrer Größe eine einheitliche Vergütung. Bei Gebäudeanlagen wird hingegen die Vergütung ab einer Leistung von 30 kW vermindert.

§ 11 Abs. 2 EEG neu besagt:

"Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht ist, erhöht sich die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 kW um 15,6 Cent/kWh und
2. ab einer Leistung von 30 kW um 11,6 Cent/kWh.

Die Mindestvergütung nach Satz 1 erhöht sich um jeweils 5,0 Cent/kWh, soweit die Anlage nicht auf dem Dach eines Gebäudes untergebracht ist."

 

§ 11 Abs. 2   Ungerechtfertigte Absenkung der Vergütung für Gebäudeanlagen über 30 kW

Eine Absenkung der Vergütung für größere Gebäudeanlagen ist nicht gerechtfertigt, da gerade bei Gebäude-Großanlagen besondere statische Probleme zu lösen sind.

Die Leistungsgrenze verhindert Entwicklung von dach- und fassadenintegrierten PV- Bauelementen

Die wichtigste Verbilligungsmöglichkeit für Strom aus PV-Anlagen besteht in der Entwicklung von Dach- und Fassadenelementen mit Doppelfunktion zur Stromerzeugung und als Bauelement zum Schutz der Gebäudehülle gegen Witterung. Ein (leider nicht ausreichender) Anreiz für die Entwicklung solcher Elemente wird richtigerweise in § 11 Abs. 2, Satz 3 gegeben, doch wird dieser Anreiz wieder zunichte gemacht, weil für größere Anlagen (also genau für diejenigen, bei denen sich eine Neuentwicklung solcher Doppelfunktionselemente lohnen würde) die finanzielle Leistungsgrenze ab 30 kW nach Satz 2 wirksam wird.

 

§ 11 Abs. 2 Satz 2   Fassadenanlagen erhalten Zuschlag, Indachanlagen hingegen nicht

§  11 Abs. 2 zweiter Satz besagt: Die Mindestvergütung nach Satz 1 erhöht sich um jeweils 5,0 Cent/kWh, soweit die Anlage nicht auf dem Dach eines Gebäudes untergebracht ist." Hier wurde die besonders förderungswürdige Doppelnutzung von "Indachanlagen" als Dachabdeckung und zur Stromerzeugung vermutlich vergessen.

 

§ 11 Abs. 2   Zuschlag von 5 Cent für Fassadenanlagen gleicht Minderertrag nicht aus

Der Minderertrag bei Fassadenanlagen liegt wegen der ungünstigen Einstrahlungswinkels mindestens 30% unter dem einer gut ausgerichteten Dachanlage. Ein Zuschlag von ca. 10% gleicht diesen Minderertrag nicht aus.

Entsprechendes würde für Indachanlagen gelten. Diese haben zwar den günstigen Einstrahlungswinkel auf ihrer Seite, doch ist der technische Aufwand für die Abdichtung und Hinterlüftung zur Zeit noch erheblich größer.

 

§ 11 Abs. 3   PV-Anlagen, die nicht an oder auf Gebäuden angebracht sind

Der mehrfache Verweis in Absatz 3 auf "Bebauungspläne" führt wegen unterschiedlicher Landesregelungen zu unterschiedlichen Ergebnissen. So sind z.B. In Baden-Württemberg Solaranlagen im Außenbereich baugenehmigungsfrei, was für die meisten anderen Bundesländer nicht zutrifft.
Um den Gesetzestext des EEG unabhängig von den Landesbauordnungen zu machen, schlägt der SFV vor, die Bauwerke ausschließend aufzuzählen, auf denen PV-Anlagen die PV-Grundvergütung erhalten: "Lärmschutzwälle, Überdachungen von Parkplätzen und Verkehrswegen".

 

§ 11 Abs. 5   Zwangsweise Zusammenfassung von PV-Anlagen auf einem Gebäude nimmt den Betreibern die wirtschaftliche Eigenständigkeit und die Planungssicherheit

§ 11 Abs. 5 besagt: " Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich an oder auf dem selben Gebäude befinden und innerhalb von zwölf Monaten in Betrieb genommen worden sind, auch dann als gemeinsame Anlagen, wenn sie nicht mit gemeinsamen betriebstechnischen Einrichtungen oder Bauwerken verbunden sind."

Aus der zwangsweisen Zusammenführung mehrerer Anlagen zu einer gemeinsamen Anlage ergibt sich eine Fülle von Problemen und eine erhebliche Verkomplizierung des Gesetzes.
Vor allem aber verlieren die Errichter der Anlagen auf Reihenhäusern oder in einem großstädtischen Straßenzug mit lückenloser Bebauung ihre wirtschaftliche und rechtliche Unabhängigkeit, weil sie damit rechnen müssen, im Lauf eines Jahres mit anderen Anlagenbetreibern in eine Zwangs-Eigentümergemeinschaft gebracht zu werden. Dabei können sich Ihre Kalkulationsgrundlagen nachträglich verschlechtern, wenn durch das Hinzukommen weiterer Anlagen die 30 KW-Grenze überschritten wird.

Betroffen ist eine hohe Zahl - vielleicht sogar die Mehrheit - der potenziellen Betreiber.

Der SFV hält den Verlust der individuellen Selbständigkeit und die Unkalkulierbarkeit für demotivierend.

Besondere Probleme ergeben sich für Anlagen auf Reihenhäusern, die 2003 mit einem 100.000 Dächer- Kredit finanziert wurden: Sollte auf dem selben Gebäude (vielleicht am anderen Ende der Reihenhausreihe) im nächsten Jahr eine andere Anlage errichtet werden, so werden beide Anlagen zu einer einzigen Anlage zwangsvereinigt. Sie erhalten einen neuen Betriebsbeginn. Die Anlage erhält dadurch insgesamt eine etwas höhere Vergütung, was aber dazu führt, dass der 100.000 Dächerkredit umgehend zurückzuzahlen ist.

Ein weiteres Problem ergibt sich durch das zwangsweise Zusammenlegen von Fassadenanlagen und Aufdachanlagen. Ungeklärt ist, welcher Teil des Ertrages die Fassaden-Zusatzvergütung erhält, weil ein Teil der Anlage auf dem Dach angebracht ist.

Ansatz für eine Problemlösung

Die Zusammenlegung mehrerer Anlagen zu einer gemeinsamen Anlage wurde nur deshalb eingeführt, um "die Umgehung der Differenzierung nach Größenklassen" zu verhindern.

Die Differenzierung nach Größenklassen ist deshalb UNBEDINGT zu streichen.
Die problematische Anlagenzusammenlegung in § 11 Abs. 5 kann dann ebenfalls ersatzlos gestrichen werden!!!
Doch auch in dem Fall, dass die problematische Anlagen-Zusammenlegung auf andere Weise vermieden werden kann, halten wir die Leistungsdifferenzierung bei Gebäudeanlagen für kontraproduktiv.

 

§ 13 Abs. 1   Aufteilung der Kosten für den Netzanschluss sollte politisch überdacht werden

§ 13 des EEG-Entwurfs bestimmt:
"(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen [...] an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes [...] trägt der Anlagenbetreiber.
(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender Anlagen [...] erforderlichen Ausbaus des Netzes [...] trägt der Netzbetreiber. [...]"

Die Aufteilung in Netzanschluss und Netzausbau hängt somit weitgehend von der Lage des "Verknüpfungspunktes" ab. Der Streit entzündet sich häufig an der Frage, ob der Netzbetreiber den "technisch und wirtschaftlich günstigsten" Verknüpfungspunkt zugewiesen hat. Es geht um eine gesamtwirtschaftliche Kosten-Optimierungsaufgabe, deren Lösung vom Anlagenbetreiber nur schwer nachgeprüft oder angefochten werden kann, weil er nur seinen Teil der Kosten, selten aber den des Netzbetreibers abschätzen und gerichtsfest belegen kann. Hinter der zur Zeit geltenden gesetzlichen Regelung steht eine bestimmte Auffassung von den Aufgaben des Netzes und der Netzbetreiber. Sie geht davon aus, dass das existierende Netz für den Anschluss von EE-Anlagen zwar möglicherweise durch den Netzbetreiber verstärkt, aber räumlich nicht ausgedehnt werden soll. Die Anschlussleitungen zu den EE- Anlagen werden als netzfremder Anteil betrachtet. Sie werden zwar am Verknüpfungspunkt mit dem existierenden Netz verbunden, gehören aber nicht voll dazu.

Diese Auffassung muss aus technischen, wirtschaftlichen, insbesondere aber aus energiepolitischen Gründen neu überdacht werden.

  • Technische Gründe:
    Der Bau und die Unterhaltung einer Anschlussleitung unterscheidet sich technisch nicht vom Bau jedweder anderen Versorgungsleitung. Der Netzbetreiber ist für diese Aufgabe voll ausgestattet. Für den Betreiber einer EE-Anlage ist diese Aufgabe hingegen wesensfremd.
    Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Urteil gegen E.ON sinngemäß ausgeführt, dass auch die Anschlussleitungen zum Netz gehören, da dieses ohne Anschlussleitungen zu den einzelnen Abnehmern und Erzeugern ein "funktionsloses Gewirr von Kabeln und Anlagen" sei.
  • Wirtschaftliche Gründe:
    Der Netzbetreiber hat die Möglichkeit, seinen Aufwand auf die Netzgebühren umzulegen. Der EE-Anlagenbetreiber, der gezwungen ist, eine lange Anschlussleitung zu finanzieren, hat diese Möglichkeit nicht.
  • Energiepolitische Gründe:
    In einem Land, welches durch Strom aus dezentralen EE-Anlagen versorgt werden soll, ändert sich zwangsläufig auch die Funktion des Stromnetzes; es muss zusätzlich zu den bisherigen Aufgaben auch das "Einsammeln" des Stroms aus Erneuerbaren Energien ermöglichen. Die neu entstehenden Anschlussleitungen sind deshalb nicht nur aus technischen, sondern auch aus energiepolitischen Gründen ein Teil des sich notwendigerweise ausbreitenden Stromnetzes.
 
Die Errichtung von Anschlussleitungen für EE-Anlagen fällt somit ganz offensichtlich ebenso wie die Verstärkung des Netzes in den Verantwortungsbereich der Netzbetreiber.

Zur Vermeidung von weiteren Streitigkeiten sollte die Kostentragungspflicht im gleichen Sinne wie die Verantwortlichkeit geregelt werden: Nicht nur der Netzausbau und seine Kosten, sondern auch sowohl die Kosten für die Erstellung der Anschlussleitung als auch das Eigentum und die Unterhaltungspflicht sollten dem Netzbetreiber auferlegt werden.
Die erforderlichen Kosten müssen natürlich vollständig im Rahmen der Netzgebühren umgelegt werden dürfen.

Zur Vermeidung von Missbrauch (z.B. ein bisher nicht an das Stromnetz angeschlossener Einödhof errichtet eine 3 kW PV-Anlage und verlangt kostenlosen Anschluss an das Versorgungsnetz) lässt sich eine Regelung denken, bei der die Kosten der Anschlussleitung in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der anzuschließenden EE-Anlage (einschließlich weiterer für diesen Anschluss geplanter EE-Anlagen) stehen.

  

§ 13 Abs. 1   Verknüpfungspunkt - Sonderregelung für PV- Anlagen unter 30 kW

Zur Verdeutlichung der Problematik vorab ein Beispiel aus dem Versorgungsgebiet der RWE Net AG:

In einem Straßenzug mit mehreren Hausanschlüssen soll eine PV-Anlage angeschlossen werden. Der Netzbetreiber lehnt die Einspeisung in den Hausanschluss ab mit der Begründung, das Versorgungskabel in der Straße sei dafür zu schwach ausgelegt. Anstatt das Versorgungskabel in der Straße zu verstärken (Netzausbau) weist er dem Anlagenbetreiber einen anderen Verknüpfungspunkt zu, nämlich am Transformator am Ende der Straße. Er verlangt die Verlegung eines Anschlusskabels (parallel zum bereits bestehenden Versorgungskabel in der Straße) auf Kosten des Anlagenbetreibers, weil diese Lösung gesamtwirtschaftlich günstiger sei (die Begründung mag im Einzelfall zutreffen).
Einige Monate später möchte ein Nachbar des Anlagenbetreibers eine PV-Anlage errichten. Auch er wird mit der gleichen Argumentation (die wiederum - bezieht man sie ausschließlich auf den Einzelfall - zutreffend sein kann) dazu gezwungen, eine Parallelkabel zum Versorgungskabel in der Straße bis zum Transformator zu verlegen. Später folgt ein dritter Nachbar usw. usf.
Letztendlich liegen in dem Straßenzug Dutzende von Parallelkabeln, was dann mit Sicherheit nicht mehr die technisch und wirtschaftlich günstigste Lösung ist. Der Netzbetreiber umgeht auf diese Weise seine Verpflichtung zum Netzausbau.

Falls die vorstehende politische Gesamtlösung der Kostenaufteilung scheitert, schlägt der SFV hilfsweise die Einfügung eines weiteren Absatzes in § 13 vor:  

"Bei Fotovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung unter 30 kW, die auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Stromanschluss an ein aufnahmepflichtiges Versorgungsnetz errichtet werden, trägt der Netzbetreiber bei Zuweisung eines anderen Verknüpfungspunktes die Mehrkosten für die Anschlussleitung."

 

§ 20   Clearingstelle

Zur Klärung von [...] Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das BMU eine Clearingstelle errichten [...]

"Klärung von Anwendungsfragen" bedeutet rechtsverbindliche Auslegung des Gesetzes. Das BMU soll somit eine nicht näher erläuterte und nicht genau eingegrenzte Ermächtigung erhalten, eine gerichtsähnliche Institution einzurichten mit einer Kompetenz vergleichbar der Kompetenz des Bundesgerichtshofs.

Es steht zu bezweifeln, dass eine solche Ermächtigung verfassungsrechtlichen Bestand hätte.

Es ist anzunehmen, dass eine solche Ermächtigung der Zustimmung der Länderkammer bedarf. Diese Zustimmung dürfte auch aufgrund der Mehrheitsverhältnisse zweifelhaft sein.

 

§ 22 Abs. 2   Lücke bei Vergütung von PV-Anlagen vom 30.06.03 bis 31.12.03

§ 22 Abs. 2 Nr. 4. besagt: " Für Strom aus solarer Strahlungsenergie ist ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes] § 11 dieses Gesetzes anzuwenden, sofern die Anlage nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden ist."

In der Begründung Teil B heißt es dazu: "Nr. 4: Hintergrund der speziellen Übergangsregelung für Fotovoltaikanlagen ist, dass das Hunderttausend-Dächer-Programm für Solarstromanlagen im Jahr 2003 erfolgreich ausläuft. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass Anlagen, die nach 2003, aber vor dem Inkrafttreten des neuen § 11 in Betrieb genommen worden sind, mit diesem Zeitpunkt ebenfalls in den Genuss der betreffenden Neuregelungen kommen. Ein zusätzlicher, rückwirkender Anspruch für die zwischen diesen Terminen eingespeiste Strommenge entsteht dadurch nicht."

Hier liegt offenbar eine Fehlkalkulation vor. Nach Auskunft der KfW ist nämlich keinesfalls sichergestellt, dass alle Kreditanträge - nicht einmal die bis 30.06.03 gestellten - eine Bewilligung erhalten.


Erläuterung - Wie Sie mitarbeiten können

Die EEG-Novelle wird ein wichtiger weiterer Schritt auf dem Weg zur Energiewende sein.
Viele der Unzulänglichkeiten des bisherigen EEG wurden ausgeräumt. Andererseits bleibt es nicht aus, dass ein so umfangreiches Werk auch Passagen enthält, die möglicherweise den Anlagenbetreibern zum Nachteil gereichen.

Wenn Ihnen solche nachteiligen Passagen auffallen, teilen Sie uns diese Mängel mit. Wir möchten Ihnen auf diese Weise die Gelegenheit zur Mitarbeit geben.

Senden Sie an unsere Mailadresse zentrale@sfv.de eine Mail mit dem Betreff "EEG-Kritik", in der Sie die Passagen genau bennen:

Nennen Sie bitte zuerst den Paragraphen und ggf. den Abs.. Teilen Sie außerdem mit, ob die beanstandete Passage im Gesetzestext oder in der Begründung Teil A oder Teil B zu finden ist.
Zitieren Sie den Wortlaut und nennen Sie Ihre Befürchtung.
Beschränken Sie sich bitte auf solche Stellen, die Sie für ernsthaft nachteilig halten.
Wenn Ihr Name genannt werden soll, vermerken Sie dies bitte ausdrücklich, andernfalls erscheint Ihr Einwand anonym.

Wir werden Ihre Einwände prüfen und sobald wie möglich - in der Reihenfolge des Eintreffens - auf dieser Internetseite aufnehmen,.

Mit Rücksicht auf den hohen Arbeitsaufwand bitten wir um Nachsicht dafür, dass wir Ihre Mails nicht beantworten werden.

Mit freundlichen Grüßen
Das SFV-Team