Landgericht

Leipzig

 

- Ausfertigung -

03 O 502/06

 

BESCHLUSS

vom 10.2.2006

 

In dem Verfahren

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- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bönning,

Ginsterweg 50, 50169 Kerpen

gegen

...

- Antragsgegnerin -

 

 

wegen einstweiliger Verfügung

 

hat das Landgericht Leipzig – 3. Zivilkammer – durch Richter am Landgericht ... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfügung beschlossen:

1. Der Antragsgegnerin wird auferlegt, unverzüglich den von den Photovoltaik-Anlagen des Antragstellers auf dem ... in der Einspeisestelle ... in ... mit einer Nennleistung von der Module von 28,03 kWp = 23 kW Wechselrichter-Leistung angebotenen Strom vollständig an dem Zählpunkt ... abzunehmen, soweit nicht aufgrund der installierten Netzüberwachung bei Netzüberlastung die Stromabnahme unterbunden wird.

  1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
  2. Der Streitwert wird auf 12.600,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe:

 

Der Antragsteller hat durch Vorlage des Vertrages über die Anschlussnutzung und Einspeisung der Antragsgegnerin, durch Vorlage des Inbetriebsetzungsprotokolls und der weiteren außergerichtlichen Schriftstücke und auch durch Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sich die Antragsgegnerin zu Unrecht weigert, die Stromabnahme jedenfalls vorläufig durchzuführen. Eine solche Pflicht der Antragsgegnerin zur Abnahme ergibt sich allerdings aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG). Die Erfüllung ihrer Verpflichtung darf die Antragsgegnerin auch nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen (vgl. § 12 Abs. 1 EEG). Insoweit sieht das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien in § 12 Abs. 5 ausdrücklich auch eine Möglichkeit des Anlagenbetreibers vor, jedenfalls den vorläufigen Anschluss und die Abnahme im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Der Antragsteller hat durch Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung und der weiteren Unterlagen im Verfahren auch dargetan, dass dieses im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich ist. Das Vorliegen weitergehender Voraussetzungen im Sinne der §§ 935,940 ZPO ist insoweit nicht erforderlich (vgl. § 12 Abs. 5 Satz 2 EEG).

Im übrigen sei zur Begründung dieses Beschlusses auf den beigeschlossenen Antragsschriftsatz des Antragstellers mit den entsprechenden Anlagen vom 07.02.2006 verwiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung richtet sich aufgrund des Fehlens näherer Anhaltspunkte nach dem Interesse des Antragstellers an der begehrten Stromabnahme nach den §§ 20 Abs. 1 GKG, 9 ZPO.

 

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RiLG

 

 

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Unterschrift.

Leipzig, den 10.02.2006

 

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Urkundsbeamtin