Datum: 16.01.02

Amtsgericht Oldenburg zur Einspeisung ins Netz der EWE

Mit Anmerkungen des SFV

In einem Schreiben an den Betreiber einer PV-Anlage vom 9. Januar 02 stellte die EWE folgende Behauptung auf: "Erlauben Sie uns, auch darauf hinzuweisen, dass zwischenzeitlich am 20.12.01 vor dem Amtsgericht Oldenburg ein Urteil gesprochen wurde, dass unsere Rechtsauffassung, dass zur Regelung der Rechte und Pflichten von Einspeiser und Netzbetreiber bei der Stromeinspeisung der Abschluss eines Stromeinspeisungsvertrages notwendig ist, bestätigt." Diese Behauptung der EWE ist nicht zutreffend. Tatsächlich hat das Gericht sich mit der Sachfrage nicht befasst, sondern die Klage als unzulässig zurückgewiesen. Der folgende Bericht gibt den Sachstand wieder.

Ein PV-Betreiber hat vor dem Amtsgericht Oldenburg gegen die Elektrizitätswerke Weser Ems AG (EWE) geklagt. Er verlangte,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Einverständnis zu erklären, dass die vom Kläger auf dem Dach des Hauses (...) montierte Fotovoltaikanlage durch einen vom Kläger beauftragten fachkundigen Dritten an das Netz der Beklagten angeschlossen wird,

2. die Beklagte zu verurteilen, den mit der Anlage erzeugten Strom abzunehmen und entsprechend dem EEG mit 99 Pfennig pro kWh zu vergüten.

Eine Unterschrift unter den ihm vorgelegten Einspeisevertrag der EWE wollte er nicht leisten.

Das Amtsgericht Oldenburg hat am 20.12.2001 aus formalen Gründen die Klage als unzulässig zurückgewiesen.

Es folgt das Urteil
(Anmerkungen des SFV sind durch Kursivschrift kenntlich gemacht.
Zitate aus den zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen bzw. deren Anlagen sind in Kursivschrift wiedergegeben und stehen in rechteckiger Umrahmung.

Geschäftszeichen E7 C 7312/01 (X) Verkündet am 20.Dezember 2001 (...)

(...) hat das Amtsgericht Oldenburg Abt. X auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2001 durch den Richter am Amtsgericht Schulz

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (...)

Tatbestand:

Der Kläger hat eine Foltovoltaikanlage auf dem Dach seines Hauses entsprechend den technischen Bestimmungen des Verbandes der Deutschen Elektrizitätswirtschaft errichten und installieren lassen, um mit dieser elektrische Energie zu erzeugen.
Er ist an die Beklagte, ein Stromversorgungsunternehmen, herangetreten, damit diese ihm den Anschluss seiner Anlage in ihr Netz gestattet. Die für einen Anschluss erforderlichen Vorbereitungen sind durch einen Elektroinstallateur durchgeführt worden.

Mit Schreiben vom 22. März 2001 hat der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 27. März 2001 zum Anschluss der Anlage aufgefordert und bei Nichtbefolgung weitere gerichtliche Schritte sowie Schadenersatzansprüche angedroht.

Die Beklagte macht den geforderten Anschluss vom Abschluss eines Stromeinspeisungsvertrages mit dem Kläger abhängig.

Der Kläger ist der Ansicht, ein solcher Stromeinspeisungsvertrag sei nach dem EEG nicht erforderlich. Gemäß § 3 Abs. 1 EEG habe der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte als Netzbetreibererin auf Anschluss seiner Fotovoltaikanlage an das Netz des Netzbetreibers und auf Abnahme seines Stromes, da das EEG eine Pflicht des Netzbetreibers statuiere, Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Der Abschluss eines Stromeinspeisungsvertrages sei nicht im Gesetz genannt und deswegen auch nicht erforderlich. Für die Entbehrlichkeit eines Vertragsabschlusses spreche auch der Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber habe sich mit dem EEG zwecks Förderung erneuerbarer Energien für ein Gesetz entschieden, das abweichend vom ansonsten geltenden marktwirtschaftlichen System gerade nicht auf einen Vertragsschluss zwischen den Parteien aufbaut, sondern den Netzbetreiber einseitig verpflichte. Der Kläger macht ferner hilfsweise geltend, der von der Beklagten geforderte und ihm angebotene Stromeinspeisungsvertrag sei seiner Ansicht nach zumindest teilweise unzumutbar. Diese Unzumutbarkeit begründe sich u.a. darin, dass dem Kläger trotz der Gestattung der Benutzung eines eigenen geeichten Zählers, den er selbst wartet und bei dem er die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften überwache, ein Betrag von 49,78 DM zuzüglich Umsatzsteuer wegen administrativer Aufgaben in Rechnung gestellt werden soll.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Einverständnis zu erklären, dass die vom Kläger auf dem Dach des Hauses (...) montierte Fotovoltaikanlage durch einen vom Kläger beauftragten fachkundigen Dritten an das Netz der Beklagten angeschlossen wird,

2. die Beklagte zu verurteilen, den mit der Anlage erzeugten Strom abzunehmen und entsprechend dem EEG mit 99 Pfennig pro kWh zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verlangt vor einem Anschluss der Anlage des Klägers den Abschluss eines Stromeinspeisungsvertrages, da sich ihrer Ansicht nach aus dem EEG nicht ergebe, dass der Abschluss eines solchen Vertrages entbehrlich sei. Vielmehr sei ein solcher Vertrag erforderlich, um die in § 10 Abs. 1 EEG erwähnten technischen Anforderungen des Netzbetreibers, deren Umfang und Aufwand, die mit einem Anschluss verbundenen Kosten sowie die Haftung für von der Anlage ausgehende Gefahren zu regeln, welche sich nicht bereits aus dem EEG ergeben. EWE verhält sich in dieser Hinsicht durchaus inkonsequent. Dem SFV ist z.B. eine andere PV-Anlage bekannt, die einige Monate später von EWE ohne vorherige Vorlage eines Einspeisevertrages angeschlossen wurde. Ein solcher Stromeinspeisungsvertrag sei inhaltlich auch nicht unzumutbar für den Kläger, da die ihm auferlegten Verwaltungskosten für die Überwachung der Eichzeiträume und ähnliches durch die Beklagte entstünden, da eine Überwachung durch den Kläger mangels des dafür erforderlichen Systems nicht möglich sei. Bei anderen PV-Anlagen verzichtet EWE inzwischen auf Geltendmachen solcher Verwaltungskosten.

Außerdem habe der Kläger nach dem EEG nur einen Anspruch darauf, dass sein Strom in das Netz der Beklagten eingespeist werde, nicht aber darauf, dass der Strom in seinen Hausanschluss eingespeist werde. Es geht hier um den ungezählten Teil des Hausanschlusses. Dem SFV sind im Versorgungsgebiet der EWE viele Anlagen bekannt, die in den ungezählten Teil des Hausanschlusses einspeisen und dennoch durch die EWE eine Vergütung nach EEG erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht zulässig, weil der Klageantrag zu 1) nicht hinreichend bestimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist ein bestimmter Klageantrag erforderlich. Der Klageantrag muss aus sich heraus verständlich sein und Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes nennen und so klar gefasst sein, dass er vollstreckungsfähig ist. Diesen Erfordernissen genügt der Klageantrag zu 1) nicht. Aus ihm ergeben sich nämlich keine konkreten Angaben hinsichtlich der Umstände des geforderten Anschlusses der Fotovoltaikanlage. Es sind nämlich weder konkrete Angaben hinsichtlich des genauen Anschlusses in das Netz der Beklagten genannt worden noch die Art des Anschlusses, noch hinsichtlich des Zählers. Namentlich ergibt sich aus der Klagebegründung, dass der Kläger die Einspeisung nicht in das allgemeine Stromnetz der Beklagten vornehmen lassen will, sondern in seinen Hausanschluss, wobei der Beklagten Recht zu geben ist, dass der Hausanschluss mit der Abzweigung vom Netz zu seinem Haus beginnt. Auf eine Einspeisung seines selbst erzeugten Stromes in sein eigenes Hausnetz oder seinen eigenen Hausanschluss hat er nach dem EEG jedoch keinen Anspruch. Gemeint ist vermutlich, dass der Kläger auf eine Vergütung des Stroms, den er in seinen eigenen Hausanschluss einspeist, nach dem EEG keinen Anspruch hat. EWE hingegen schlägt in dem vorgelegten Einspeisevertrag diese Art der Einspeisung ausdrücklich vor:
(...) Die in der Eigenerzeugungsanlage des Einspeisers erzeugte Energie wird über die Kundenanlage sowie über die Anschlussanlage in das Niederspannungsnetz der EWE eingespeist. Die Anschlussanlage endet an den Abgangsklemmen der Hausanschlusssicherung. Der Endpunkt der Anschlussanlage ist gleichzeitig Übergabestelle. Diese ist Eigentumsgrenze sowohl für die Versorgungsanlagen als auch für die gelieferte bzw. bezogene elektrische Energie. (...)

Diesen von EWE selbst formulierten Bestimmungen zur technischen Ausführung des Anschlusses hat der Kläger nicht widersprochen. Im Gegenteil, er hat sie sogar ausdrücklich bestätigt: Im Schreiben des Klägeranwalts vom 29.08.01 heißt es:

(...) Zunächst einmal sollte noch einmal auf den Vertragstext verwiesen werden, den die Beklagte ursprünglich zum Vertragsabschluss vorgelegt hat. Die dort angegebenen Anschlussmodalitäten entsprechen genau dem, was der Kläger möchte und auch beantragt hat.
Es drängt sich hier der Eindruck auf, dass die Beklagte unnötig Verwirrung stiften möchte.
Der Kläger möchte seine PV-Anlage an die Abgangsklemmen der Hausanschlusssicherungen in dem vom EVU plombierten ungemessenen Teil der Kundenanlage anschließen. Dies ist eine ganz übliche Form des Netzanschlusses, der von allen Netzbetreibern und auch von der Beklagten bereits zig Mal in Deutschland praktiziert wurde. Die Bedenken werden auch von der Beklagten hier zum ersten Mal geäußert.
Formaljuristisch verknüpft der Kläger das Netz der PV-Anlage mit einer Leitung, die in seinem Eigentum steht. Es wird insoweit auf die
Skizze, Bild 5 - 7 der aktuellen VDEW-Richtlinie
für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am
Niederspannungsnetz, 4. Ausgabe 2001, (Seite 46 und 66) Anlage 2
verwiesen. (...) Bei der hier beantragten und auch bislang unstreitigen Anschlussmethode spricht man von einer Direkteinspeisung in das Netz des Netzbetreibers. Es wird insoweit noch einmal auf die oben angesprochene Richtlinie des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft, Seite 66 verwiesen. (...)

Zuzugeben ist dem Kläger zwar, dass es für das Einspeisen seines Stromes in das Netz der Beklagten keines Vertrages bedarf Immerhin!!!, aber es muss dafür der Klageantrag so bestimmt sein in allen Einzelheiten für die Laufzeit von 20 Jahren, dass seitens des Gerichtes, sei es auch mit Hilfe eines Sachverständigen, genau überprüft werden kann, dass alle technischen Erfordernisse auch bezüglich des Zählers gewahrt sind. Praktisch bedeutet das nichts anderes, als dass in dem Antrag der Stromeinspeisungsvertrag aufgenommen werden müsste.

Aus der Unbestimmtheit und damit Unzulässigkeit des ersten Antrages ergibt sich folgerichtig auch die derzeitige Unbegründetheit des zweiten Antrages, der im übrigen nur den Gesetzeswortlaut wiederholt und völlig unstreitig ist, da dieser nämlich gerade den wirksamen Anschluss der Anlage an das Netz der Beklagten voraussetzt.

Kostenentscheidung (...)

gezeichnet Schulz


Soweit das Urteil mit Anmerkungen.