Freiland-Solarstrom-Großanlagen - Eine Umgehung des EEG

Vielleicht erinnern Sie sich an die Diskussionen über Solarstromanlagen auf der grünen Wiese im Solarbrief 3/00? Das Thema wird immer aktueller. In den letzten Tagen erreichten uns Informationen, dass mehrere Planungen für Großanlagen im freien Feld ihrer Umsetzung entgegengehen. Die Tatsache, dass die Solarenergie vor einer wichtigen Weichenstellung steht, ist Anlass für uns zu einer endgültigen Stellungnahme. Wir sind davon überzeugt, dass die Mehrzahl der Umweltfreunde zu einer ähnlichen Beurteilung kommen wird wie wir. Zur Einstimmung stellen wir deshalb zunächst Ihnen und uns einige Fragen:

Wer hätte in der Anfangszeit des Automobils, als man noch mit diesen wunderschönen handgefertigten Automobilen mit Ledersitzen und außen angebrachter Hupe eine Landpartie unternahm, vorausgesehen, dass irgendwann einmal die Landschaft mit Straßen und Autobahnen zugebaut sein wird? Wird es uns mit der Photovoltaik ähnlich ergehen, werden wir eines Tages in der Landschaft das spiegelnde Blau der PV-Großanlagen als bestimmenden Eindruck wahrnehmen und besteht darüber, dass dies wünschenswert sei, wenigstens unter Umweltfreunden ein Konsens?

Besteht überhaupt eine Notwendigkeit, mit PV-Anlagen auf unversiegelte Flächen auszuweichen, obwohl es genügend, auch genügend große Gebäudedächer, Lärmschutzwände und Fassaden gibt?

Ist es nicht absurd, dass einige Vertreter einer umweltfreundlichen Technik daran beteiligt sind, unversiegelte Landflächen mit Beschlag zu belegen, so als hätten wir noch beliebig viel davon?

Riskieren wir nicht durch PV-Großanlagen auf Freiflächen den durch viele Umfragen bestätigten breiten Konsens in der Bevölkerung darüber, dass die Solarstromnutzung die wünschenswerteste aller Stromerzeugungstechniken sei?

Wer die hier gestellten Fragen ernst nimmt, kann unseres Erachtens nur zu einer Ablehnung von Großanlagen auf unversiegelten Flächen kommen.

Der Gesetzgeber hat dies offenbar genauso gesehen. Er bestimmt im EEG § 2 Abs 2
"Nicht erfasst wird Strom (...) aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten elektrischen Leistung über fünf Megawatt. Soweit Anlagen zur Erzeugung baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsendergie dienen, beträgt die Leistungsgrenze des Satz 1   100 Kilowatt.

Im besonderen Teil des EEG findet sich dazu folgende Erläuterung:
"(...) Damit soll die weitere Versiegelung von Freiflächen verhindert werden."

Wir halten die Aufteilung von großen Freiland-Anlagen in Einzelanlagen unter 100 kW für den Versuch, das Gesetz zu umgehen.

Der Solarenergie-Förderverein