Datum: 06.04.2006

Leserfragen - SFV-Antworten

    Hier finden Sie interessante Leserfragen und Antworten der SFV-MitarbeiterInnen. Mit der Standardsuchfunktion Ihres Browsers können Sie auf dieser sich immer weiter verlängernden Seite feststellen, ob bereits ein Briefwechsel zu Ihrem Stichwort vorliegt, der vielleicht auch Ihnen weiterhelfen kann.


 

    Wieviel CO2 bindet ein Baum in 25 Jahren?

SFV: Die CO2-Speicherwirkung von Pflanzen wird oft falsch eingeschätzt. Viele Leute glauben, dass eine Pflanze ständig neues CO2 bindet. Tatsächlich speichert eine Pflanze jedoch nur dann weiteres CO2, solange sie wächst, d.h. solange sie ihr Gewicht vergrößert. Das Gewicht des gespeicherten CO2 entspricht in etwa dem Trockengewicht der Pflanze. Wenn eine Pflanze dann stirbt (geerntet wird oder dgl. und schließlich verrottet), gibt sie ihr CO2 wieder an die Atmosphäre ab.

Wollte man den ständigen CO2-Ausstoß der fossiler Brennstoffe durch Aufforstung wieder ausgleichen, so dürften die herangewachsenen Bäume und sonstigen Pflanzen nicht wieder verbrannt werden oder verrotten, sondern müssten vor dem Verrotten bewahrt werden, indem man sie z.B. in die unterirdischen ehemaligen Kohlenflöze bringt, aus denen Kohle herausgeholt wurde oder in die unterirdischen leergeförderten Ölfelder. Das wird natürlich nie geschehen.

Vielleicht kann ich es mit einem drastischen Beispiel verdeutlichen. Sie haben einen Leck im Schiff. Anstatt das Leck abzudichten, versuchen sie sich gegen das steigende Wasser zu schützen, indem sie es in undichten Flaschen und undichten Kanistern aufbewahren.

Eine grundsätzliche Lösung zum Ausgleich des ständig wachsenden Verbrauchs an fossilen Brennstoffen ist deshalb die Aufforstung nicht. Dennoch ist sie aus anderen Gründen - z.B. als Maßnahme gegen die Ausbreitung von Wüsten oder Steppen - sehr zu begrüßen. Das CO2-Problem lässt sich nur lösen, wenn die Förderung kohlenstoffhaltiger (fossiler) Brennstoffe (aus der Erdrinde in die Biosphäre) eingestellt wird. Jede Solarstromanlage, jede Windanlage, jede Biomasseanlage und jedes kleine Wasserkraftwerk, das neu errichtet wird, stellt Energie zur Verfügung, die dann nicht mehr fossil aus der Erde herausgeholt werden muss.

 

    Wie kann man die Verschattungsverluste bei Solaranlagen, z.B. hervorgerufen durch eine Freileitung, berechnen?

SFV: Abschattungen sind in der Praxis die wesentliche Ursache für Mindererträge von PV-Anlagen und sollten vermieden werden. Der Teil des Moduls, auf den der Schatten fällt, produziert keinen Strom. Bei einer Serienschaltung bestimmt das am geringsten bestrahlte PV-Element den Stromfluss. Bereits die Abschattung eines kleinen Teils führt zu einer erheblichen Einbuße an elektrischer Energie. Durch angepasste Verschaltungen der Module (Reihenschaltung, Bypass-Dioden) können Mindererträge minimiert werden. Besprechen Sie diese Problematik mit Ihrem Installateur.

Die genaue Ermittlung der Verluste von Nahverschattungen ist leider nicht trivial. Anhaltspunkte liefern Simulationsprogramme. Diese gehen allerdings immer von einer Horizontverschattung aus.

Geeigneter wären Simulationsprogramme, die die Umgebung 3-D-mäßig erfassen und auch die konkrete Verschaltung der Module und der Bypassdioden berücksichtigen. Solch ein Programm gibt es noch nicht. Die übliche Verfahrensweise ist eine Ermittlung der Verschattungsverluste unter Benutzung von Standardprogrammen, anerkannten Algorithmen und eigenen Berechnungsmodellen durchzuführen. Da dies sehr aufwändig ist, wird es nur bei größeren Bauprojekten genutzt.

 

    Sollte man eine Anlage vor Ablauf der Gewährleistungperiode von einer neutralen Stelle überprüfen lassen?

SFV: Die gesetzliche Gewährleistungszeit der Solaranlage endet laut § 438 BGB nach 2 Jahren. Nur für Bauwerke beträgt die Gewährleisungszeit 5 Jahre. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn die Anlage integraler
Bestandteil eines Gebäudes ist.

Nähere Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung und Garantie finden Sie in unseren Internetbeitrag: Rechte der Anlagenbetreiber bei Mängeln an der Solaranlage und die Notwendigkeit rascher Fehlererkennung

Da sich bei PV-Anlagen viele Mängel in verminderten Stromerträgen auswirken, ist eine regelmäßige Kontrolle und ein Vergleich der Monatserträge mit anderen PV-Anlagen hilfreich. Die Möglichkeit dazu bietet der Internetservice zur bundesweiten Erfassung von Stromerträgen aus PV-Anlagen, erreichbar über die Internetseite "www.sfv.de" mit einem Klick (ganz rechts) auf "PV-Strom-Erträge".

Eine unabhängige technische Überprüfung der Anlage könnte von einem Solarinstallateur Ihrer Wahl oder einem PV-Gutachter durchgeführt werden. Achten Sie jedoch darauf, dass die Arbeit eines Gutachters mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist.

 

    Ich habe eine 100 kWp Anlage auf einem von der Stadt gepachteten Flachdach einer Eissporthalle. Bin ich verpflichtet, die Stadt um statische Überprüfung zu bitten?

SFV: Die Stadt trägt weiterhin die Verantwortung für die hinreichende Statik dieses Gebäudes. Sollten Sie jedoch berechtigte Sorge haben, so sollten Sie sich umgehend an die Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung wenden, damit eine Überprüfung stattfindet.

Hoffentlich ist in Ihrem Pachtvertrag geregelt, wer die Kosten eines möglicherweise notwendigen Abbaus der Anlage bei Dacharbeiten trägt.

 

    Warum ist der optimale Anstellwinkel bei PV-Modulen nur 30 %, während er bei den solarthermischen Kollektoren in etwa bei 45 Grad für unsere Breiten liegt?

SFV: Bei den Solarstrommodulen legt man Wert auf einen möglichst hohen Jahresertrag. Den größten Anteil liefert die hochstehende Sonne im Sommer. Deshalb legt man die Module relativ flach (optimal 30 ° geneigt) auf das Dach.

Bei den solarthermischen Kollektoren verzichtet man bewusst auf die hohe Ausbeute im Sommer (die man gar nicht voll ausnutzen kann) und optimiert stattdessen auf einen hohen Wärmeertrag im Frühjahr oder im Herbst bei tiefer stehender Sonne (weil es zu dieser Zeit knapp mit dem warmen Wasser wird).

 

    Welche Leistungsgröße ist bei der Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes maßgeblich - die Modulleistung oder die Wechselrichterausgangsleistung?

SFV: Häufig werden wir mit der Frage konfrontiert, ob die 30-kW-Grenze zur Bestimmung des Verknüpfungspunkt zum Netz nach § 13 Absatz 1 EEG nach der Modulleistung oder nach der Wechselrichter-Ausgangsleistung bemessen wird. Diese Frage ist von entscheidender Bedeutung, denn für eine oder mehrere Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt gilt ein bestehender Netzanschluss am Grundstück als technisch geeignet. Für den Fall, dass Anlagenbetreibern ein anderer Verknüpfungspunkt zugewiesen wird, müssen Netzbetreiber laut EEG die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.

In der Regel sind Wechselrichter gegenüber der Modulleistung geringer dimensioniert.
Die Leistungsdifferenz zwischen beiden Komponenten kann für einige Anlagenbetreiber das "Zünglein an der Waage" bedeuten, ob ein bestehender Gebäudeanschluss prinzipiell als technisch geeignet gilt oder nicht.

Netzbetreiber können laut EEG die Modulleistung in Ansatz bringen. Sie wenden die folgenden Regelungen aus § 3 EEG "Begriffsbestimmungen“ an: § 3 Abs. 2 Satz 2 definiert eine Anlage als selbstständige, technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Wechselrichter gelten als nicht technisch erforderlich und werden ausdrücklich ausgenommen.

In § 3 Abs. 5 wiederum findet sich die Definition der Leistung, die eindeutig auf diesen Anlagenbegriff verweist. Es lässt sich schlussfolgern, dass die Leistung einer Anlage durch die Modulleistung definiert wird.

Eine solche Auslegung ist nach unserer Auffassung für PV-Anlagen aus technischer Sicht nicht zutreffend: Die tatsächliche Leistung einer Solaranlage wird durch die Dimensionierung des Wechselrichters bestimmt. Da der Gebäude-Verknüpfungspunkt laut § 13 Abs. 1 EEG für den Anschluss einer 30-kW-Anlage als technisch geeignet gilt, wäre es schlüssig, dass Netzbetreiber sich an der Wechselrichter-Ausgangsleistung orientieren. Besonders deutlich wird diese Problematik bei Solaranlagen, deren tatsächliche Leistung bei nicht optimaler Ausrichtung, Verschattung oder Fassadeninstallation große Abweichungen von der technisch möglichen Modulleistung aufweisen.
Wenn hier allein die Modulleistung bei gleichzeitiger wesentlich geringerer Dimensionierung des Wechselrichters in Ansatz gebracht würde, gäbe es eine gewichtige Benachteiligung dieser Anlagenbetreiber. Wir empfehlen zukünftigen Anlagenbetreibern deshalb, dem Netzbetreiber die laut § 13 Abs. 1 prinzipiell technisch mögliche Einspeisung einer 30-kW-Anlage am bestehenden Gebäudeverknüpfungspunkt darzustellen und die Anwendung der Wechselrichter-Ausgangsleistung zu verlangen. Einen Rechsanspruch gibt es leider nicht.

Wichtig: Bei der Festlegung der Einspeisevergütung nach § 11 Abs. 2 für Anlagen >30 kW (bzw. >100 kW) kann diese Argumentation nicht angewendet werden, da die dort definierten Leistungsgrenzen nicht auf Grundlage von technischen Anschlussbedingungen aufgestellt wurden. Dies ergibt sich auch aus der Begründung Teil B zu § 3 Absatz 2 Satz 2: "Bei der solaren Strahlungsenergie bleibt es jedoch bei der Zuordnung nach der installierten Leistung der Module."

 

    Wann muss eine frei zugängliche Schaltestelle mit Trennfunktion eingerichtet werden?

SFV: Schaltstellen mit Trennfunktionen dienen dazu, bei Netzstörungen aus Sicherheitsgründen Solaranlagen schnell vom Netz zu trennen.

In der Richtlinie für den Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz des VDEW (4. Ausgabe 2001) findet man die Regelung, dass

  • die in Wechselrichter integrierte ENS (Einrichtung zur Netzüberwachung mit jeweils zugeordneten Schaltorgan in Reihe) zu akzeptieren ist, wenn sie einphasig für PV-Anlagen bis 5 kW ausgelegt ist und dreiphasig bis 30 kW. Bei Anschluss mehrerer einphasiger PV-Anlagen darf die Summen-Nennscheinleistung bis zu 30 kW betragen.

- bei einer Summen-Nennscheinleistung über 30 kW ist eine jederzeit zugängliche Schaltstelle mit Trennfunktion erforderlich. Diese könnte in einen Kabelverteilerschrank bzw. eine Trafostation eingebettet sein.

 

    Kann man vom Installateur auch nach 2 Jahren eine Mängelbeseitigung fordern?

SFV: Wenn Mängel an der Solaranlage auftreten, so ist man auf jeden Fall gut beraten, sich so schnell wie möglich an eine Fachkraft zu wenden. Ertragsausfälle können schnell zu Buche schlagen. Eine regelmäßige Kontrolle der Ertragsdaten kann größeren Schaden abwenden. Mit Hilfe der SFV-Ertragsdatenbank (siehe Startseite www.sfv.de!) kann man zum Vergleich Ertragsdaten der letzten Monate und Jahre im eigenen PLZ-Bereich einsehen.

Erfolgt die Mängelanzeige innerhalb der ersten 6 Monate nach Installation, so obliegt laut BGB § 476 die Schadens-Beweislast in den Händen des Verkäufers. Die gesetzliche Gewährleistungpflicht endet im Allgemeinen nach 2 Jahren (§ 438 BGB). (siehe Artikel: Rechte der Anlagenbetreiber bei Mängeln an der Solaranlage und die Notwendigkeit rascher Fehlererkennung)

Nach Ablauf von 2 Jahren ist der Verkäufer der Anlage (Installateur) weiterhin erster Ansprechpartner. Sollten Reparaturen an Solarmodulen oder Wechselrichter notwendig werden, so muss der Installateur die Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller der Bauteile durchsetzen. Alle anderen Reparaturen werden auf Kosten des Anlagenbetreibers durchgeführt.

 

    Sollte man sich eher für Indach- oder Aufdachanlagen entscheiden?

SFV: Bei einer INDACHANLAGE werden die Module anstatt der Ziegel direkt auf den Dachlatten befestigt. Die Solarmodule übernehmen dadurch eine Doppelfunktion: Wetterschutz und Stromerzeugung. Durch die Integration der Module erreicht man ein optisch einheitlicheres Bild der PV-Anlage und der (eventuell noch an Randbereichen vorhandenen) Dachziegeln. Diese Lösung ist architektonisch anspruchsvoller, meist jedoch mit Mehrkosten gegenüber einer Aufdachmontage verbunden. Wenn sowieso eine Sanierung des Daches notwendig ist, kann eine solche Lösung auch aus wirtschaftlichen Gründen interessant sein, da auf herkömmliche Dacheindeckung verzichtet werden kann.
Auf eine ausreichende Hinterlüftung der Module ist zu achten, um Feuchteschäden durch Kondenswasserbildung auf der Rückseite der Module zu vermeiden und die leistungsmindernde Erwärmung der Module zu minimieren. Ebenso sollte darauf geachtet werden, dass zwischen den Modulen und im Randbereich des Generators eine hinreichende Regensicherheit gewährleistet wird.

Bei einer AUFDACHMONTAGE werden die Module z.B. mit einer Metallunterkonstruktion oberhalb der bestehenden Dacheindeckung montiert. Die Dacheindeckung bleibt erhalten und behält damit ihre wasserableitende Funktion. Bei Nachrüstungen auf bestehenden Dächern ist die Aufdachmontage in der Regel kostengünstiger. Nachteilig ist neben dem gestalterischen Aspekt, dass in der Regel alle Bauteile (Befestigung, elektr. Anschlüsse, Kabel) der Witterung ausgesetzt werden. Desweiteren ist dringend darauf zu achten, dass beim Anbringen der Verankerung die Dichtigkeit der Dachhaut nicht beeinträchtigt wird. Auf ausreichende Hinterlüftung, hinreichender Schutz gegen Windlastigkeit (z.B. durch einen Betonsockel) sowie Tragfähigkeit des Daches ist zu achten.

Lassen Sie sich vom Installateur vor Ort über verschiedene Befestigungssysteme beraten. Eine Liste von Installateuren und Erstinformationen zu Solaranlagen finden Sie auf unserer Homepage.

 

    Was bedeutet die folgende Formulierung im Einspeisevertrag:
    "Leistungsbereitstellung für die PV-Anlage: Die Verpflichtung zur Bereitstellung der vereinbarten Einspeiseleistung für die PV-Anlage gilt nur unter der Voraussetzung, dass diese Leistung tatsächlich beansprucht wird. Andernfalls ist der Netzbetreiber berechtigt, die bereit gestellte Leistung auf den tatsächlichen Bedarf zu reduzieren."

    Ich bitte um eine eilige Rückantwort, da meine Bank zur Darlehensauszahlung auf Klärung des Punktes und gültigen (= unterschriebenen) Einspeisevertrag besteht.

SFV: Sie baten um eine eilige Rückantwort zu der Frage, ob Sie einen Ihnen vom Netzbetreiber vorgelegten Einspeisevertrag unterschreiben könnten, da Ihre Bank zur Darlehensauszahlung auf einem gültigen, d h. einem unterschriebenen Einspeisevertrag besteht.

Machen Sie zunächst einmal Ihre Bank darauf aufmerksam, dass kein Einspeisevertrag erforderlich ist. In § 12 Absatz (1) des gültigen EEG steht ausdrücklich folgender Satz: "Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen."

Dieser Satz wurde deshalb eingefügt, damit Netzbetreiber den künftigen Anlagenbetreiber nicht zur Unterschrift unter einen nachteiligen Vertrag nötigen können.

Im Regelfall sind Einspeiseverträge nicht erforderlich, weil die vorkommenden Fragen durch gesetzliche oder technische Vorschriften geklärt sind. Einspeiseverträge sind nur zur Regelung solcher Details notwendig, in denen im gegenseitigen Einvernehmen von den üblichen gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. Wenn Sie also nicht von den üblichen gesetzlichen Regelungen abweichen wollen, brauchen Sie keinen Vertrag!

Wenn die Bank nun auf einen unterschriebenen Einspeisevertrag drängt, so handelt sie gegen die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Vertragsfreiheit und nötigt den Einspeiser zum Abschluss eines für ihn nachteiligen Vertrages.

Nun zu Ihrer Anfrage:
Die von Ihnen zitierte merkwürdige Passage ist auch für uns als Fachleute unverständlich. Möglicherweise will sich der Netzbetreiber die Möglichkeit offen halten, die Einspeisung nach seinen Bedürfnissen zu reduzieren und damit die Abnahmepflicht nach § 4 EEG zu unterlaufen.

Dies bestärkt uns in unserer Empfehlung, Einspeiseverträge grundsätzlich nicht zu unterschreiben. Konkret: Wir raten dringend von einer Unterschrift ab.

 

    Ist eine Blitzschutzeinrichtung bei Solaranlagen zwingend vorgeschrieben?

SFV: Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, einen Blitzschutz zu installieren.

In den Landesbauvorschriften und kommunalen Bausatzungen können jedoch andere Regelungen getroffen sein (z.B. für Kindergärten, Schulen).

Wenn Gebäude, die bisher nicht mit einem Blitzschutz ausgerüstet sind, eine Solaranlage erhalten, so ist der Betreiber der Solaranlage logischerweise nicht erpflichtet, für die Solaranlage einen Blitzschutz einzurichten.

Wenn Gebäude schon über einen Blitzschutz verfügen, so darf die PV-Anlage die Wirksamkeit dieses Blitzschutzes nicht beeinträchtigen. Wir empfehlen deshalb in solchen Fällen eine Rücksprache mit den Errichter der Blitzschutzanlage.

 

    Kann der Netzbetreiber einen zentralen, in seinen Abmessungen festgelegten Zählerplatz im Haus fordern?

SFV: Ja, er kann. In den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) sind genaue Festlegungen zur Zählerinstallation getroffen worden.

Sollte ein vorhandener Zählerschrank zu knapp dimensioniert sein, so gibt es die Möglichkeit, Zähler mit geringeren Abmessungen zum Einsatz zu bringen.
Zu beachten ist hier jedoch ebenso, dass die Mindestabmessungen für Zählerplätze ebenso in den TABs festgelegt sind.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:

Deutsche Zählergesellschaft Oranienburg mbH,
Heidelbergerstr. 32,
16515 Oranienburg,
Tel.: 03301/854140

 

    Dürfen Solaranlagen auf Asbestdächern installiert werden?

SFV: Seit längerer Zeit raten wir dringend von der Installation von Solaranlagen auf asbesthaltigen Dächern ab. Asbest ist ein krebserregender Stoff, für den laut Gefahrstoff-Vorordnung (GefStoffV vom 23.12.2004, BGBl. I S 3758) ein umfassendes Bearbeitungs- und Verwendungsverbot gilt.

Durch Verwitterung der Asbestzement-Platten kommt es fortlaufend zu steigender Emission krebserregender Asbestfasern. Dringend notwendige Sanierungsarbeiten werden möglicherweise aus Kostengründen nicht durchgeführt. Grund: Es ist nicht nur finanziell sehr aufwändig, eine Solaranlage zum Zweck der Dachsanierung zu entfernen und sie zu einem späteren Zeitraum wieder zu installieren. Solarstromerzeuger müssen über diesen längeren Sanierungs-Zeitraum mit Ertragsverlusten rechnen, so dass die Wirtschaftlichkeit der Anlage in Frage gestellt ist.
Zu bedenken ist auch, dass die Arbeitssicherheits-Risiken und die Kosten bei späteren Wartungsarbeiten steigen.

In Schleswig-Holstein erhalten Interessenten für die Installation von Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf mit Asbestzementplatten bedeckten Dächern keine Baugenehmigung.

In den anderen Bundesländern werden Genehmigungen nur in wenigen Ausnahmefällen im Einzelgenehmigungsverfahren bei der zuständigen Baubehörde erteilt und an die Einhaltung von bestimmten Vorschriften geknüpft (Einhaltung von Schutzvorschriften für Installateure, Art der Werkzeuge - Spezialbohrmaschine mit Absaugeinrichtung-, Anbringungsart etc.).

Es gelten

  • die Technischen Regeln Gefahrstoffe TRGS 519 - Asbest -, Sanierungs- oder Instandhaltungsverfahren (Ausg.9/01)
  • Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden
  • Arbeitsverfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten - BGI 664

Nähere Informationen darüber erhalten Sie auch bei den zuständigen Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft bzw. der Berufsgenossenschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

 

    Kann man die Beseitigung eines Baumes fordern, wenn er eine künftige Solaranlage erheblich verschattet?

SFV: Für den Bau einer PV-Anlage ist ein Baum sicherlich nachteilig; es ist aber sinnvoll, auch dessen Vorteile und ökologischen Nutzen mit in die planerischen Überlegungen einzubeziehen: Er bindet das Klimagas CO2, dient zur Sauerstoffproduktion und als "Schallschlucker", steht aber auch als Staubfänger zur Verfügung. Auch der Erholungswert ist nicht zu unterschätzen.

Unser Geschäftsführer, Herr Wolf von Fabeck, befand sich vor einigen Jahren in einer ähnlichen Situation. Er wohnt in einem Haus, das von mehreren Bäumen umgeben und entsprechend beschattet wird. Daraufhin suchte er sich eine andere - nicht beschattete- Dachfläche auf dem Haus eines Verwandten zum Bau seiner PV-Anlage und pachtete sie.

Vielleicht besteht auch für Sie die Möglichkeit eine Dachfläche zur Installation einer PV-Anlage zu pachten?

 

    Muss der Netzbetreiber 2 x 30 kW aus EEG-Anlagen auf einem Grundstück mit zwei Wohngebäude und jeweils separatem Hausanschluss aufnehmen?

SFV: In §13, Abs. 1, Satz 2 EEG steht:

" Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt; weist der Netzbetreiber den Anlagen einen anderen Verknüpfungspunkt zu, ist er verpflichtet, die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen."

Der Wortlaut des EEG ist unseres Erachtens nicht ganz eindeutig. Im Gesetz steht zwar, dass der "Verknüpfungspunkt des Grundstückes" maßgeblich ist. Dennoch sehen wir den Sachverhalt als strittig an.

Vom Sinn dieser Bestimmung her geht es u.E. um die Frage, was für eine Leistung über jeden bestehenden Netzanschluss eingespeist werden darf. Da dies eher eine technische Frage und weniger eine eigentumsrechtliche Frage ist, beziehen sich unserer Auffassung nach die 30 kW auf den einzelnen Netzanschluss.

Ein Gerichtsurteil, das diese Frage bereits verbindlich geklärt hätte, ist uns leider nicht bekannt.

 

    Was passiert nach 20 Jahren, wenn der Netzbetreiber die kW/h nicht mehr nach EEG vergüten muss? Kann die Einspeisung des erzeugten Stromes verweigert werden oder wird eine verminderte Vergütung bezahlt?

SFV: Der Gesetzgeber legt im EEG in der Tat "nur" einen Vergütungszeitraum von 20 Jahren plus x Monaten (Inbetriebnahmejahr) fest. In diesem Zeitraum soll der Betrieb der PV-Anlage aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgesichert sein.

Nach Ablauf des Vergütungszeitraumes besteht aus heutiger Sicht die Möglichkeit, den erzeugten Strom zu dem dann marktüblichen Preis zu verkaufen oder selbst zu verbrauchen. Ob auch dann noch ein vorrangiger Abnahmezwang für Strom aus Erneuerbaren Energien besteht, bleibt zu hoffen.

 

    Im Februar 2004 wurde mein Antrag zur Einspeisung einer 6,5 kWp PV-Anlage durch EnBW mit der Begründung der Netzverhältnisse abgelehnt. Im Februar 2005 wurde ein neuer Antrag mit der Einschränkung genehmigt, dass das Netz vorher durch EnBW auszubauen ist. Dies soll in der zweiten Jahreshälfte 2005 erfolgen.
    Frage: Ist dies, wie im Gesetz gefordert, unverzüglicher Netzausbau???

SFV: Sie können unverzüglichen Anschluss (d.h. innerhalb weniger Tage) an das Netz beanspruchen. Eine 6,5 kW-Anlage ist nun wirklich keine Sache, für die ein neuer Trafo und eine neue Ortsnetzverkabelung notwendig wird. Im ungünstigsten Fall, falls bei hellem Sonnenschein keiner Ihrer Nachbarn Strom verbraucht, könnte die Spannung in Ihrem Abschnitt des Niederspannungsnetzes durch die PV-Anlage etwas ansteigen.

Machen Sie den Netzbetreiber darauf aufmerksam, dass Ihr Wechselrichter mit einer Abschaltvorrichtung bei Überspannung (ENS) ausgestattet ist, so dass keine gefährlichen Überspannungen auftreten können.

Machen Sie außerdem darauf aufmerksam, dass Sie in der Zwischenzeit bis zum Abschluss der Netzverstärkungsarbeiten eine zeitweilige Abschaltung wegen netzbedingter Überspannung hinnehmen würden.

Machen Sie schließlich darauf aufmerksam, dass Sie ggf. den Netzbetreiber, wenn er Sie nicht sofort anschließt, für die Ihnen dadurch in den nächsten Monaten entstehenden Einnahmeausfälle schadenersatzpflichtig machen könnten.

Außerdem können Sie eine einstweilige Verfügung (EEG § 12 (5)) auf sofortigen Anschluss verlangen.
Falls es zu einem Rechtsstreit kommt, empfehlen wir die Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Rechtsanwältin Dr. C. Bönning berichtet übrigens in den Artikel
Erfolg für selbstbewusste Anlagenbetreiber über ein erfolgreiches Urteil des Landgerichts Leipzig zum Anschluss einer Anlage und zur Abnahme des erzeugten Stroms.

 

    Was kann die Ursache dafür sein, dass der Wechselrichter die Solaranlage häufig vom Netz trennt?

SFV: Wir sehen zwei Möglichkeiten:
Entweder ist der Wechselrichter defekt oder das Netz ist zu schwach dimensioniert (wahrscheinlicher ist nach unseren Erfahrungen der zweitgenannte Fall).

Da aber der Installateur Ihnen eine fehlerfrei funktionierende Anlage angeboten hat, wenden Sie sich zunächst an den Installateur. Nur dieser ist in der Lage, entweder einen funktionierenden Wechselrichter zu besorgen oder dem Netzbetreiber fachlich nachzuweisen, dass das Netz zu schwach ist. Wenn er weder das eine noch das andere kann, ist er Ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig.

Wenn dem Netzbetreiber ein Fehler nachgewiesen wird, denken Sie daran, dass dem Installateur für seine besonderen Aufwendungen zur Fehlersuche eine Entschädigung zusteht, die eigentlich der Netzbetreiber zahlen muss.

Da dies beliebig kompliziert werden kann, empfehlen wir bei einem Rechtsstreit die Hilfe eines Rechtsanwalts.

 

    Wird die Vergütung für Fassadenanlagen jährlich ebenso um 5 % gesenkt?

SFV: Im EEG § 11 Absatz 5 steht:
Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils fünf Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet."
Daraus ist zu schlussfolgern, dass die Grundvergütung für eine Gebäude-Fassadenanlage nach § 11 Absatz 2 Satz 1 einer jährlichen Degression unterliegt. Der Fassadenzuschlag ist allerdings nicht von dieser Degression betroffen, da dieser in § 11, Absatz 2, um SATZ 2 festgelegt wird.

 

    Von wem muss Solarstrom im grenznahen Gebiet abgenommen werden, wenn der allgemeine Strombezug über einen ausländischen Stromversorger (z.B. einem Schweizer Unternehmen) erfolgt?

SFV: Nach § 2 Abs. 1 bezieht sich der Geltungsbereich des EEG auf das gesamte Bundesgebiet, einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone. Entsprechend ist der örtlicher Netzbetreiber nach § 4 Abs. 1 verpflichtet, neben dem vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus EE auch den aus diesen Anlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu übertragen (§ 4 Abs. 1 EEG). Nach § 4 Abs. 6 ist der vorgelagerte ÜNB zur vorrangigen Abnahme und Übertragung der aufgenommenen Energiemenge verpflichtet.

Wenn der örtliche Netzbetreiber keinen direkten Anschluss an ein deutsches Übertragungsnetz hat, gilt § 4 Abs. 6 EEG: Die Pflicht zur Abnahme und Übertragung nach Satz 1 trifft dann den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB).

Die "Durchleitung" durch das ausländische Netz bis zum nächstgelegenen inländischen ÜNB erfolgt normalerweise entsprechend den Regelungen zur Übertragung von elektrischer Energie im europäischen Verbundnetz.

Ihr örtlicher Netzbetreiber ist nach § 5 Abs. 1 EEG verpflichtet, den abgenommenen Strom aus EE auch nach dem EEG zu vergüten. Entsprechendes gilt für den ÜNB (§ 5 Abs. 2). Der nächstgelegene inländische (deutsche) Netzbetreiber muss also den ihm über das Schweizer Netz angebotene elektrische Energie aus EE vergüten.

 

    Müssen "Standard-Lastprofile" bei einer Durchleitung durch ein Hausnetz zur kaufmännischen Bilanzierung genutzt werden?

SFV: Aus der EEG-Gesetzesbegründung zu § 4 Absatz 5 ergibt sich: "Für die Ermittlung des eingespeisten Stroms aus der Anlage ist in aller Regel - soweit nicht § 5 Abs. 1 Satz 2 eingreift - eine Messung der eingespeisten elektrischen Arbeit ausreichend."

Es braucht also im Regelfall bei der Hausnetzdurchleitung KEINE elektrische Leistung erfasst zu werden. Nur bei Anlagen über 500 Kilowatt ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 eine registrierende Leistungsmessung vorgeschrieben.

Wenn kleinere Anlagen einspeisen und aus vertraglichen Gründen (weil dies der Vertrag zwischen Stromnetzbetreiber und Hausnetzbetreiber so vorsieht) eine Leistungserfassung zwingend erforderlich ist, sollte die Abrechnung grundsätzlich auf der Basis von Schätzungen oder von Norm-Lieferprofilen erfolgen. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung.

Norm-Lieferprofile für Solarenergie liegen meines Wissens noch nicht vor. Der Netzbetreiber muss sich also auf Schätzungen einlassen. Wenn er das nicht will, und auf der registrierenden Leistungsmessung besteht, muss er sie selbst bezahlen.

Eine solche Schätzung der Einspeiseleistung könnte z.B. durch Vergleich mit einer Solarstromanlage des Netzbetreibers erfolgen.

Da es bei der vereinbarten Leistungsmessung nur auf den Maximalwert der Stromentnahme ankommt, empfehle ich Ihnen aber, zunächst einmal festzustellen, zu welchen Tageszeiten in der Vergangenheit diese Maximalwerte des Stromverbrauchs vorkamen. Ich vermute mal, dass dies jeweils in den dunklen Morgenstunden war. Da zu diesem Zeitpunkt die Solarstromanlage ohnehin keinen oder nur einen sehr kleinen Stromertrag bringt, würde ich den zu berücksichtigenden Beitrag der Solarenergie, der auf die gemessene Leistung der Schule aufzuschlagen ist, mit nahezu Null schätzen.

 

    Auf der Insel Fehmarn wird der Anschluss von Solaranlagen verweigert, da laut Auskunft des Netzbetreibers bereits zu viel Energie durch Windkraftanlagen produziert wird. Angeblich würde das Kabel unter der Sundbrücke hindurch auf das Festland nicht mehr ausreichen um die Energie abzutransportieren.
    Muss ich das akzeptieren?

SFV: Fordern Sie vom Netzbetreiber eine schriftliche Stellungnahme (Frist - eine Woche) und drohen Sie eine einstweilige Verfügung auf Anschluss einer Solaranlage an, falls das Problem nicht gelöst wird.

Im EEG § 12 "Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung und Vergütung" Absatz 5 findet sich hierzu folgende Regelung:
"Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzellfalles nach billigem Ermessen durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner der in den §§ 4 und 5 bezeichneten Ansprüche die Anlage vorläufig anzuschließen und den Strom abzunehmen sowie hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat. Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. "

Die Position des Anlagenbetreibers wurde damit erheblich gestärkt. as Recht des Bauwilligen, eine Anlage - dann, wann er es wünscht - an das Netz anzuschließen und Strom aus Erneuerbaren Energien einzuspeisen, erhält damit einen besonders geschützten Rang.

Ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung kann ebenso zum Gegenstand haben, dass die Anlage anzuschließen sei und der Strom zu solchen Zeiten abzunehmen sei, in denen das Netz nicht überlastet ist. Für Zeiten der Nichtabnahme kann eine Ausgleichszahlung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 verlangt werden.
Wenn der Netzbetreiber wegen zeitweiliger Netzüberlastung keine regelmäßige Abnahme des Stroms garantieren kann, kann der Anlagenbetreiber eine höhere Vergütung, Übernahme der Kosten für technische Zusatzgeräte oder eine andere finanzielle Entschädigung frei aushandeln.

In der Begründung zu § 4 Absatz 1 finden sich dazu zwei wichtige Hinweise:

  • "Von der Verpflichtung zum Anschluss einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an das Netz wird hierdurch keine Ausnahme zugelassen (...)"
  • " Eine solche Vereinbarung kann den Netzbetreiber in die Lage versetzen, Kosten einzusparen und dem Anlagenbetreiber für seinen Verzicht auf eine weitergehende Einspeisung einen finanziellen Ausgleich zu zahlen, so dass dieser in der Summe nicht schlechter steht, als bei einer unbeschränkten Ausübung seiner Rechte."

Ferner kann verlangt werden, dass der Netzbetreiber jede einzelne Unterbrechung der Einspeisung begründet. Falls eine Anlage zur Stromerzeugung aus konventionellen Energien im gleichen Netzabschnitt einspeist, kann verlangt werden, dass diese ihre Einspeisung so weit drosselt, dass die EE-Anlage einspeisen kann.

 

    EnBW verlangt bei einer Anlagenerweiterung, dass die neue PV-Anlage direkt an den Hausanschlusskasten (HAK) geführt wird.
    Die erste Anlage wurde zum Zählerschrank geführt, der Platz für den Einspeisezähler bot. Der zweite Rücklieferzähler für die neue Anlage wurde in einem separaten Zählerkasten installiert, die Wechselstromseite hat unser Elektriker zum ungezählten Bereich des alten Zählerschranks geführt. EnBW erklärt, dass der Anschluss einer zweiten PV-Anlage nicht zulässig wäre, da vom HAK ab eine getrennte Zuleitung erforderlich wäre. Ist es nicht völlig belanglos, wo wir den PV-Strom in den ungezählten Bereich einspeisen?

SFV: Wenn Sie beide Anlagen über den selben Einspeisezähler einspeisen lassen, wozu Sie nach § 12 (6) EEG berechtigt sind, können Sie diese dumme Schikane der EnBW umgehen.

Sollten die beiden Anlagen unterschiedlich orientiert oder unterschiedlich beschattet sein, so schlagen wir für einen solchen Fall vor, die Aufteilung nicht nach dem Verhältnis der nominalen Modulleistungen vorzunehmen, sondern nach dem Verhältnis der zu erwartenden Jahreserträge. Bei sinngemäßer Auslegung des EEG § 12 (6) könnte man das wohl akzeptieren:
<i>" Strom aus mehreren Anlagen kann über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. In diesem Fall ist für die Berechnung der Höhe differenzierter Mindestvergütungen die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich."
</i>

 

    Nachdem ich meinem Netzbetreiber EnBW mitgeteilt habe, dass ich den Einspeisevertrag nicht unterschreiben werde, bekam ich folgende Antwort:
    " Wir weisen Sie hiermit ausdrücklich daraufhin, dass wir dem zwischen ihnen und uns gemäß EEG bestehenden Rechtsverhältnis im Wege unseres einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 ff. BGB die Regelungen des Stromeinspeisungsvertrages zugrunde legen werden. Da wir uns absichern müssen, dass sie ausschlieslich Strom aus erneuerbaren Energien in unser Netz einspeisen, bitten wir sie, die beigelegte Erklärung zu unterschreiben ...

    Erklärung: "Die von mir erstellte/betriebene Photovoltaikanlage in ... mit einer installierten Leistung von ... kWp ist eine Stromerzeugungsanlage zur Nutzung erneuerbarer Energien gemäß EEG vom 21.07.2004. Unterschrift ..."

    Muss ich eine solche Erklärung unterschreiben?

SFV: Die Überprüfung vielzähliger Einspeiseverträgen ergab nicht nur, dass Anlagenbetreiber durch den Abschluss eines Vertrages meist schlechter gestellt wurden als ohne Vertrag. (Im neuen EEG § 12 Absatz 1 legte der Gesetzgeber deshalb fest, dass die Abnahme- und Vergütungsverpflichtungen nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig gemacht werden dürfte.) Ebenso dokumentierte sie vielfältige Versuche der Netzbetreiber, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des EEG zu säen und die Anlagenbetreiber zu verunsichern.

Das aktuelle Anschreiben der EnBW werten wir als einen weiteren Versuch, auch ohne Abschluss eines Vertrages zur Verunsicherung der Anlagenbetreiber beizutragen:

1. EnBW verweist auf das BGB § 315 für den Fall der Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. In BGB § 315 Absatz 1 heißt es: <i>"Soll die Leistung durch einen der Vertragsabschließenden bestimmt werden, so ist IM ZWEIFEL anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist." </i> (Hervorhebung durch SFV)
Dieser BGB-Rechtsbezug ist nicht gegeben, da es überhaupt keinen Zweifel über die vom Netzbetreiber zu erbringende Leistung gibt. Nach EEG ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschluss der Anlage, die Abnahme des Stroms und die Vergütung der eingespeisten Energie vorzunehmen.

Die EnBW-Vertragsregeln werden auch im Fall der Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen keine Anwendung finden.

2. Sollte das EEG aufgehoben werden, so gilt der allgemeine europäische und deutsche Rechtsgrundsatz des Bestandsschutzes: Anlagen, die während der Gültigkeit des EEG angeschlossen werden, sind nicht betroffen.

3. Es ist u. E. nicht notwendig, eine Erklärung zu unterschreiben, in der Anlagenbetreiber bestätigen, nur Strom aus Erneuerbaren Energien gemäß EEG in das Netz einzuspeisen.

 

    Wie berechnet sich die Vergütung, wenn eine 90 kWp-Anlage von verschiedenen Investoren in 30kW-Teilstücken auf einem Dach errichtet wird?

SFV: Die Vergütung wird gebäudebezogen und NICHT eigentümerbezogen berechnet.

Im EEG findet sich in § 11 Absatz 6 folgende Regelung:

"Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf dem selben Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage auch dann als eine Anlage, wenn sie nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind."

Diese Bestimmung wird ausschließlich auf die zuletzt errichtete Anlage angewendet, wenn deren Vergütung berechnet werden soll. Wer vermeiden will, dass die Leistung einer später errichteten Anlage zur Leistung der vorher errichteten Anlage hinzugezählt wird, muss den Monat der Errichtung der vorletzten Anlage sowie die folgenden 5 Kalendermonate vollständig verstreichen lassen, bevor er die nächste Anlage errichtet.

Diese Bestimmung soll die Umgehung der Leistungsschwelle durch Aufteilung eines Bauauftrages an verschiedene Personen verhindern.

 

    Welche Gebühren darf der Netzbetreiber bei der Abrechnung des Solarstroms in Ansatz bringen?

SFV: Hier gilt folgender Grundsatz: Netzbetreiber können nur dann Gebühren berechnen, wenn Anlagenbetreiber von ihnen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

Folgende zwei Ausgangssituationen können vorliegen:

1) Verwendung eines eigenen Zählers
2) Verwendung eines gemieteten Zählers

Fall 1: Verwendung eines eigenen Zählers

Anlagenbetreiber sind laut BGB § 448 und EEG § 13 Absatz 1 verpflichtet, den erzeugten Strom zu " zählen".
Der Anlagenbetreiber hat demnach das Recht, einen eigenen Zähler zu installieren. Dieser Zähler muss den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. (Nähere Informationen zum Eichrecht und zu Bezugsmöglichkeiten finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Stichwort "Zähler")

Netzbetreiber sind nach EEG §§ 4 und 5 verpflichtet, den erzeugten Strom abzunehmen und zu bezahlen. Das Recht der Anlagenbetreiber, Abschlagszahlung zu verlangen, die in gleichen Zeitabständen erfolgt wie die Abschlagszahlung auf Strombezugskosten, ergibt sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Zusätzlich ist im § 12 Absatz 5 EEG der Hinweis zu finden, dass Netzbetreiber "den Strom abzunehmen sowie hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten" haben.

Ob Gebühren vom Netzbetreiber berechnet werden können, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  • Wenn der Anlagenbetreiber den Zählerstand selbst abliest und die Jahresabschlussrechnung erstellt, fallen keine zusätzlichen Gebühren an. Abschlagszahlungen sind vom Netzbetreiber gebührenfrei zu leisten.
  • Wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Auftrag erteilt, die Ablesung (z.B. durch Fernabfrage) durchzuführen und die Abschlussrechnung zu erstellen, muss mit zusätzlichen Gebühren gerechnet werden.

Fall 2: Verwendung eines gemieteten Zählers

Der Anlagenbetreiber verzichtet auf sein Recht, einen eigenen Zähler zu nutzen. Er mietet einen Zähler beim Netzbetreiber und muss hierfür eine angemessene Miete zahlen (ca. 15 Euro/Jahr).
Darüber hinaus gelten die gleichen Grundsätze wie in Fall 1.

Im Zweifelsfall fragen Sie den Netzbetreiber nach der genauen Zusammensetzung der Gebühren.

 

    Muss für teilweise als Sonnenschutz an der Fassade und teilweise als Geräteschutz vor dem Wohngebäude angebaute Solarmodule der Fassadenzuschlag gewährt werden?

SFV: Für alle Module, die eine wesentliche bautechnische Funktion am Gebäude einnehmen und nicht auf dem Dach oder als Dach angebracht sind, wird laut § 11 Absatz 2 Satz 2 EEG ein Fassadenzuschlag von 5 Cent/kWh gewährt. Für Solarmodule, die als Sonnenschutz an der Fassade angebracht wurden, müsste diese Regelung zutreffen.

Bei den Modulen, die sich an dem Geräteschutz befinden, kommt es darauf an, ob der Geräteschutz als eigenständiges "Gebäude" oder als "Gebäudebestandteil" anzusehen ist.

Die Gebäude-Vergütung wird gewährt (§ 11 Absatz 2 Satz 1 EEG), wenn der Geräteschuppen eine selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage ist, die von Menschen betreten werden kann und geeignet oder bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (§ 11 Absatz 2 Satz 3 EEG). Wenn die Module auf dem Dach oder als Dach dieses selbständigen Gebäudes angebracht sind, scheidet für sie der Zuschlag von 5 Cent/kWh nach Abs. 2, Satz 2 aus.

Sollte allerdings der "Geräteschutz" eine wesentliche bautechnische Aufgabe am Hauptgebäude erfüllen und ein Gebäudebestandteil (z.B. Schutz des Wohnhauses gegen Witterungseinflüsse anstelle von Fassadenplatten), so könnte auch dafür der "Fassadenzuschlag" gewährt werden.

Unterschiedliche Vergütungen können nach § 12 Abs. 6 EEG über einen Zähler abrechnen.

 

    Welche Einspeisevergütung ergibt sich bei der Erneuerung bzw. Erweiterung einer bestehenden Anlage?

SFV: Die Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien wird im Inbetriebnahmejahr der Anlage festgelegt.
Im Erneuerbaren-Energien-Gesetz findet sich unter § 3 "Begriffsbestimmungen" Absatz 4 folgende Definition zur Inbetriebnahme:

"Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen. "

Erneuerung der Anlage:
Ein neues Inbetriebnahmedatum der Gesamtanlage kommt nur dann in Frage, wenn eine Anlage mit einem hier definierten Mindestaufwand an Kosten erneuert wurde. Eine Erneuerung liegt erst dann vor, wenn einzelne Module der Anlage durch neue Module ersetzt, nicht aber, wenn die Anlage durch weitere Module vergrößert wurde. Gründe für eine Erneuerung könnten z. B. der Austausch beschädigter Solarmodule, oder ein Austausch sämtlicher Module durch leistungsstärkere Module sein. Bei der Frage, ob die Kosten die erforderlichen 50 % erreichen oder übersteigen, werden die Kosten des Wechselrichters nicht mitgezählt, da Wechselrichter nach Absatz 2 nicht zu den für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen zählen. Gestelle hingegen werden mitgezählt.

Erweiterung der Anlage:
Eine bestehende Solarstromanlage kann nicht durch Hinzufügen zusätzlicher Solarmodule ein neues Inbetriebnahmedatum mit einer neuen Vergütungshöhe und neuen Laufzeit erhalten. Da Wechselrichter laut EEG , § 3 Absatz 2 "nicht für den Betrieb erforderlich" sind, muss trotz eines gemeinsamen Wechselrichters jedes einzelne Solarmodul als einzelne Anlage betrachtet werden. Neu hinzukommende Solarmodule bilden also eine, bzw. mehrere neue gesonderte Anlagen, auch dann, wenn sie an einem gemeinsamen Wechselrichter angeschlossen werden. Ausschließlich wenn es darum geht, ob die Leistungsgrenzen nach § 11 Absatz 2 (30 kWp, 100 kWp) überschritten werden, wird zur Vergütungsbestimmung die Leistung aller PV-Anlagen, die in den letzten 6 Kalendermonaten errichtet wurden, zusammengezählt (§ 11 Abs. 6).

 

    Muss man einen zusätzlichen Netznutzungsvertrag und einen Stromliefervertrag für den Eigenbedarf von PV-Anlagen abschließen?

SFV:
1. Die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien stellt keine Netznutzung dar. Vielmehr ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Strom an der Übergabestelle abzunehmen und ihn durch sein Netz zu leiten. Einspeiser sind dabei nicht verpflichtet, einen Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber abzuschließen (siehe EEG, § 12 Absatz 1).

Das vollständige EEG mit SFV-Kommentaren finden Sie hier .

2. Netzgekoppelte Solarstromanlagen benötigen zum Betrieb des Wechselrichters eine geringe Strommenge (>10 kWh/kWp/a). Solange die Solaranlage Strom liefert, wird der Strombedarf des Wechselrichters durch die Solaranlage selbst gedeckt. Erst bei Dunkelheit muss der verbleibende Strombedarf aus dem Netz gedeckt werden.

Für diesen geringsten Strombedarf muss kein Stromliefervertrag abgeschlossen werden.
Zur Messung des Eigenbedarfs der PV-Anlage muss auch kein zusätzlichen Zähler oder ein teurer elektronischen Zähler eingesetzt werden.

Um diesen geringen Strombedarf zu decken empfiehlt der SFV, als Einspeisezähler einen saldierenden Zähler einzusetzen, der mit nur einem Messwerk ausgerüstet ist und ohne Differenzierung hinsichtlich der Tarife in beide Richtungen zählt.

In der VDEW-Richtlinie "Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" wird diese Regelung für Anlagen bis 10 kW ausdrücklich empfohlen. Diese Lösung ist aber auch für Solaranlagen größerer Leistung üblich, weil der Eigenstrombedarf nicht von der Größe des Wechselrichters abhängt. Der Netzbetreiber EnBW z.B. akzeptiert auch bei größeren Anlagen den saldierenden Zähler, wenn der Anlagenbetreiber schriftlich versichert, dass er außer dem geringen Eigenbedarf des Wechselrichters über den saldierenden Zähler keinen sonstigen Strom bezieht.
Ein Betrugsrisiko geht der Netzbetreiber dabei nicht ein - selbst wenn der Zähler in Rückwärts-Richtung nicht genau anzeigt - weil jede über den saldierenden Zähler bezogene Kilowattstunde mit dem Superpreis von über 50 Cent bezahlt wird.

Falls der Netzbetreiber trotzdem auf dem teuren zweiten Zähler besteht, obwohl er selber noch nicht einmal einen Vorteil davon hat, verstößt er gegen das sogenannte Schikane-Verbot § 226 BGB.

 

    Ich habe dem Netzbetreiber Avacon mitgeteilt, dass ich keinen Einspeisevertrag unterschreiben werde. Daraufhin erhielt ich folgende Antwort (Auszug):
    "Sie erhalten ein Vertragsexemplar des nicht durch uns unterschriebenen Vertrages für Ihre Akten zurück. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, das bei Abschluss eines Einspeisevertrages die Haftungsgrenze auf 2.500 EUR gem. AVBEltV besteht. Da formell kein Vertrag zustande gekommen ist, gilt in diesem Fall die Haftungsbeschränkung nicht."

    Im Vertrag habe ich keine Aussage zu einer Haftungsbegrenzung von 2500 Euro gefunden. Hier ist lediglich folgende Formulierung zu finden:

    "Beide Vertragspartner haften einander nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich durch sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verschuldete Sachschäden."
    Wie ist dies zu werten? Hätte ich lieber doch einen Vertrag abschließen sollen, um eine Haftung im Schadensfall zu bekommen?

SFV: Folgende allgemeine Informationen zur Haftungsbegrenzung kann ich Ihnen geben:

1. Die von Ihnen im Anschreiben der Avacon zur Ablehnung des Einspeisevertrages zitierte Haftungsbegrenzung in Höhe von 2.500 Euro gilt nur für den Netzbetreiber. Diese richtet sich nach der AVBEltV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden). Netzbetreiber haften nach AVBEltV § 6 Absatz 2 gegenüber seinen Vertragskunden für Sach- und Vermögensschäden, die grobfährlässig entstanden sind, mit höchstens 2.500 Euro. (Diese Haftungsbegrenzung ist u. E. viel zu niedrig.) Diese Haftung gilt nur für Schaden, die in Verbindung mit der Versorgung der Tarifkunden entstanden sind. Die Regelungen der AVBEltV finden u. E. auch dann Anwendung, wenn kein Einspeisevertrag abgeschlossen wurde. Somit ist die Formulierung der Avacon im Anschreiben irreführend.

2. Die von Ihnen aus dem Avacon-Vertrag zitierte Haftungsregelung räumt Einspeisern die gleichen Grundsätze ein wie dem Netzbetreiber, nämlich: beidseitige Haftung bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden. Die Höhe der Haftung bleibt unbestimmt.
Dadurch werden Sie bei Abschluss des Avacon-Vertrags in der Tat besser gestellt, als es die gesetzlichen Rahmenbedingungen bisher regeln. Ohne Vertrag haftet der Anlagenbetreiber bisher für alle Schäden, die während des Betriebs seiner Anlage entstehen können.

Der SFV setzt sich dafür ein, dass für Anlagenbetreiber eine gesetzliche Regelung auf den Weg gebracht wird, die eine hinreichenden Schutz im Schadensfall ermöglichen.

Abschließend: Leider können wir Ihnen keine Empfehlung geben, ob Sie den Einspeisevertrag unterschreiben können. Hierzu müssten alle Regelungen im Vertrag überprüft werden. Da wir keine Beratung im Einzelfall durchführen, möchte ich Sie bitten, sich juristische Hilfe zu holen. Folgende Fachanwälte können wir Ihnen nennen:
Dr. C. Bönning, Tel.: 02273-594881
Dr. P. Schweisthal, Tel.: 08442-953030
Dr. R. Nierer, Tel.: 030-20962000

Mit freundlichen Grüßen

 

    Ist es normal, dass ein Wechselrichter nur vier Jahre einwandfrei arbeitet? Wie hoch ist üblicherweise die Lebenserwartung eines Wechselrichters? Die Firma XX bot uns eine nachträgliche Garantieverlängerung auf 5 Jahre zum Preis von 98,00 Euro an. Ist das in Ordnung?

SFV: Es ist in der Tat ungewöhnlich, dass ein Wechselrichter bereits nach 4 Jahren defekt ist. Es sollten u. E. auf jeden Fall die Ursachen für diesen Defekt geklärt werden.

Unter Umständen könnte man eine Kulanz des Wechselrichterherstellers erwarten, da das bereitgestellte Austauschgerät ebenso defekt war und damit gerade in den sonnenreichen Sommermonaten kein Solarstrom erzeugt werden konnte.

Die Garantiezeiten für Wechselrichter können bis zu 10 Jahre betragen. Die gesetzliche Mindestgarantiezeit beträgt in der Regel 2 Jahre. Für darüber hinausgehende Garantiezeiten (5 oder 10 Jahre) muss man mit Zusatzkosten rechnen. Ob 98 Euro angemessen sind, können wir leider nicht beurteilen.

 

    Muss die Solarstromanlage in einem Anlagenregister eingetragen werden?

SFV: Im § 15 (Transparenz) Absatz 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz findet sich folgende Bestimmung:

"(3) Zum Zweck der Erhöhung der Transparenz sowie zur Vereinfachung des bundesweiten Ausgleichmechanismus kann durch Rechtsverordnung nach Satz 3 ein öffentliches Register errichtet werden, in dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas registriert werden müssen (Anlagenregister). Für die Registrierung können Gebühren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 3 erhoben werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Anlagenregisters einer nachgeordneten Bundesbehörde zuzuweisen oder einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen sowie das Nähere über die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu registrierenden Informationen, das Verfahren zur Registrierung, den Datenschutz, die Veröffentlichung der Daten und die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe zu bestimmen."

Bisher wurde jedoch weder die erforderliche Institution eingerichtet wurde, die ein solches Anlagenregister führen soll, noch ein Termin zum Start des Anlagenregisters festgelegt. Ebenso offen ist, wie hoch die Registrier-Gebühren sein werden.

Unseres Erachtens ist es jedoch unnötig, sich Sorgen zu machen.

In § 21 Übergangsbestimmungen Absatz 2 ist geregelt, dass Betreiber bestehender PV-Anlagen nicht nur eine gesonderte schriftliche Aufforderung durch den Netzbetreiber zum Eintrag in das Anlagenregister erhalten müssen, sondern danach noch 3 Monate Zeit haben, ihre Anlage in das Register eintragen zu lassen. Die Verpflichtung zum sofortigen Eintrag in das Anlagenregister besteht für Neuanlagen erst dann, wenn diese drei Monate nach Bekanntgabe der Einrichtung des Anlagenregisters im Bundesanzeiger in Betrieb genommen worden sind.

Bei Neuanlagen soll es laut EEG § 4 Absatz 1 Satz 2 künftig genügen, die Eintragung in das Anlagenregister zu beantragen. So soll sichergestellt werden, dass es zu keinen Anschlussverzögerungen kommen kann.

Wir werden in unseren Rundmails über aktuelle Entwicklungen berichten.

 

    Darf der Netzbetreiber den Einbau eines Zweirichtungszähler fordern, um den minimalen Bezugsstrom der Photovoltaikanlage genau abzurechnen?

SFV: Eine Solaranlage benötigt zum nächtlichen Standby-Betrieb des Wechselrichters einen geringen Bezugsstrom (1 kW-Anlage ca. 10 kWh Strom/Jahr).

Um diesen geringsten Bezugstrom abzurechnen, fordern einige Netzbetreiber eine exakte Zähleinrichtung. Grundlage dieser Forderung sind die Regelungen der VDEW-Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz:

"2.2. Zählerplätze, Meß- und Steuereinrichtungen
Art und Anzahl der erforderlichen Messeinrichtungen (Zähler) ... richten sich nach den Vertragsverhältnissen für Stromeinspeisung und Stromlieferung. (...) Es werden grundsätzlich Zähler mit Rücklaufsperre oder elektronische Zähler, die beide Energieflussrichtungen getrennt erfassen, eingesetzt. (...)"

In den Erläuterungen zur Richtlinie (Seite 66) findet man jedoch noch den folgenden Hinweis:

"... Vielfach wird der Wunsch geäußert, um Kosten zu sparen, nur einen saldierenden Zähler einzusetzen, der mit nur einem Messwerk ausgerüstet ist und ohne Differenzierung hinsichtlich der Tarife in beide Richtungen zählt. Aus eichrechtlicher Sicht ist diese Methode auch mit einem einfachen Zähler, der nicht extra für beide Energierichtungen geeicht wurde, bis zu einer Leistungsgrenze von 10 kW zulässig..."

Bei Anlagen einer Gesamtleistung von bis zu 10 kW kann der Einspeiser also durchaus darauf bestehen, einen geeichten Drehstromzähler zu nutzen. Der Netzbetreiber hat sogar einen Vorteil, da der (geringfügige) Stromverbrauch der Solaranlage dadurch vom Anlagenbetreiber zu einem wesentlich höheren Preis - nämlich zum EEG-Solarstrom-Vergütungssatz - bezahlt wird.

Bei Anlagen über 10 kW kann laut Richtlinie vom Netzbetreiber darauf bestanden werden, beide Energieflussrichtungen genau zu zählen.

Sollte der Netzbetreiber den Abschluss eines gesonderten Stromliefervertrages fordern, so sollte jedoch widersprochen werden.

 

    Kann man die Kosten für den Ertragsausfall für solche vom Netzbereiber nicht bekannt gemachten Netzspannungserhöhungen einfordern, wenn die ENS des Wechselrichters zu lichtstarken Zeiten die Anlage automatisch vom Netz trennt?

SFV: Netzbetreiber sind verpflichtet, eine nach EN 50160 definierte Netzspannung in öffentlichen Versorgungsnetzen einzuhalten. Demnach darf die Netzspannung nur um -10% bis +6% (207 - 243,8 Volt) von der Nennspannung von 230 Volt abweichen.

Wenn Sie Ihrem Netzbetreiber nachweisen können, dass er diese definierte Netzspannung nicht einhält (es genügt das einmalige Über- bzw. Unterschreiten der Netzspannung), so können Sie ihn für auftretende Schäden haftbar machen.

Die ENS am Wechselrichter muss vom Solarinstallateur so eingestellt werden, dass diese die Solaranlage bei einer Überspannung von > 243,8 Volt aus sicherheitstechnischen Gründen automatisch vom Netz trennt. Eine darüber hinausgehende Spannungsanpassung der ENS ist nicht zulässig.

 

    Durch einen Netzzusammenbruch oder durch das Wiederanfahren des Wechselstrommetzes wurden einige Wechselrichter zerstört, bei meiner Anlage zwei von drei. Wechselrichter mit höherer und niedrigerer Leistung scheinen nicht betroffen. Fragen: Kommt es häufiger beim Netzzusammenbruch zur Zerstörung des Wechselrichters?

SFV: Jede Photovoltaikanlage muss mit einer Schutzfunktion (ENS) ausgestattet sein, die z. B. bei Spannungsabfall oder Spannungssteigerung im öffentlichen Netz die PV-Anlage sofort vom Netz trennt. Nach der Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz muss die Zuschaltung solange verhindert werden, bis die Netzspannung über dem Ansprechwert des Spannungsrückgangsschutzes liegt. Die Art und Ausführung der Entkupplungsschutzeinrichtungen und die Schutzparameter sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen.

Die von Ihnen geschilderte Situation deutet daraufhin, dass die Schutzfunktion - die automatische Abschaltautomatik Ihrer Anlage - nicht richtig funktioniert hat.

 

    Wann müssen Solaranlagen ein - oder dreiphasig angeschlossen werden?

SFV: In der VDEW-"Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz", 4. Ausgabe 2001 findet sich folgende Regelung:

"(...) Eigenerzeugungsanlagen bis zu einer Nennscheinleistung von 4,6 kVA (bei PV-Anlagen 5 kWp) können einphasig angeschlossen werden. Anlagen mit einer Nennscheinleistung > 4,6 kVA sind dreiphasig anzuschließen. (...)"

Bei Stromnetzen dürfen maximale Stromunterschiede von 20A pro Phase angeschlossen werden. Leistungsmäßig entspricht dies 20A x 230V = 4,6 kVA. Das betrifft die Stromentnahme genauso wie die Einspeisung.

Anschlussbeispiele:

  • 0 bis 4,6 kVA auf Phase 1
  • 4,6 bis 9,2 kVA auf Phase 1= 4,6 kVA und auf Phase 2 = 4,6 kVA
  • 9,2 bis 13,8 kVA auf Phase 1 = 4,6 kVA und auf Phase 2 = 4,6 kVA und Phase 3 = 4,6 kVA
  • 13,8 bis 18,4 kVA auf Phase 1 = 2 x 4,6 kVA und auf Phase 2 = 4,6 kVA und Phase 3 = 4,6 kVA
  • 18,4 bis 23,0 kVA auf Phase 1 = 2 x 4,6 kVA und auf Phase 2 = 2 x 4,6 kVA und Phase 3 = 4,6 kVA usw.

Jede angefangene 4,6 kVA kommt auf die nächste Phase.

Es gibt nur zwei Anschlussarten: Einphasig oder dreiphasig.
Genauer müsste es eigentlich heißen, "einphasig oder mehrphasig", denn ein zweiphasiger Anschluss ist nur der Sonderfall eines dreiphasigen Anschlusses.

Bei dreiphasigem Anschluss ist ein dreiphasiger Zähler - d. h. ein Drehstromzähler - vorgesehen, der natürlich auch dann funktionieren muss, wenn die eine Phase keinen Strom zählen muss, weil dort zufällig gerade kein Strom fließt. Als Verbrauchszähler müssen die Drehstromzähler ja auch ständig mit dem gleichen Problem fertig werden, dass häufig nur in zwei Phasen (oder sogar nur in einer Phase) ein Strom fließt. Dafür sind sie ausdrücklich konstruiert und geeicht.

 

    Muss die Rückerstattung der Mehrwertsteuer aus der Investitionssumme in der Einkommenssteuererklärung versteuert werden?

SFV: Jeder Solaranlagenbetreiber hat das Recht, die Mehrwertsteuer der Investitionssumme (und anderer Ausgaben wie z.B. Wartung etc.) vom Finanzamt zurück erstattet zu bekommen. Diese Rückerstattung erfolgt in der Regel im Inbetriebnahmejahr. Im Gegenzug muss der Solaranlagenbetreiber sich verpflichten, die vom Netzbetreiber auf die gesetzliche Einspeisevergütung ausgezahlte Mehrwertsteuer in regelmäßigen Abständen an das Finanzamt abzuführen.

Wenn man mit den Betrieb der Solaranlage über einen Zeitraum von 20 Jahren nachweislich Gewinne erzielt, so muss man die gesamten Einnahmen am Ende eines Steuerjahres in der Einkommensteuererklärung angeben.

Werden Bruttobeträge (also inkl. der MwSt) beim Nachweis eines Totalgewinnes in Ansatz gebracht werden, so müssen natürlich ebenso Einnahmen, die aus der Rückerstattung der Mehrwertsteuer resultieren, einkommenssteuerlich berücksichtigt werden.

Allgemeines zur Berechnung des Totalgewinnes bei Solaranlagen:
Ausgaben sind:

  • Investitionssumme (Brutto oder Netto)
  • Wartung, Versicherung jährlich (Brutto oder Netto)
  • Reparaturkosten (Brutto oder Netto)
  • Zählerkosten
  • Fremdkapitalzinsen

Einnahmen sind:

  • Einspeisevergütung
  • Rückerstattung der MwSt. aus der Invest.summe, aus Reparatur-, Wartungs- und Versicherungskosten (bei Ausweisung von Bruttobeträgen)

Die Anrechnung der MwSt.-Rückerstattung in der Einkommenssteuererklärung ist Standardfall.

Im Gegenzug haben Investoren die Möglichkeit, Abschreibungskosten - meist linear - über einen Zeitraum von 20 Jahren steuerlich geltend zu machen.

Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen sind unter dem Stichwort: Steuerfragen zu finden.

 

    Welche Möglichkeiten bestehen, wenn das Haus verkauft wird, bevor die 20 Jahre Einspeisevergütung nach dem EEG abgelaufen ist? Ist der Einspeisevertrag auf den neuen Besitzer übertragbar?

SFV: 1. Möglichkeit:
Das Haus wird mit Solaranlage verkauft.
Das Inbetriebnahmedatum der Solaranlage und damit die Regelungen zur Auszahlung der Einspeisevergütung bleiben bestehen. Der neue Besitzer der Solaranlage erhält die Vergütung für die verbleibende Zeit (20 Jahre minus x Jahre und x Monate). Wenn der Anlagenbetreiber für die Einspeisung des Solarstroms einen Vertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat (was nicht notwendig ist!), so kann dieser nicht auf eine andere Person übertragen werden. Der Vertrag muss gekündigt werden. Die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Zahlung der Einspeisevergütung nach EEG bleibt bestehen.

2. Möglichkeit:
Das Haus wird ohne Solaranlage verkauft. Die Solaranlage verbleibt jedoch auf dem Dach und im Besitz des Verkäufers. An der Laufzeit der Einspeisevergütung ändert sich nichts.
Der Verkäufer sollte unbedingt darauf bestehen, das Eigentum an der Solaranlage im Grundbuch eintragen zu lassen, da sonst die Solaranlage - da mit dem Haus fest verbunden - automatisch in das Eigentum des Hauskäufers übergeht.

3. Möglichkeit:
Das Haus wird verkauft, die Solarananlage wird abmontiert und an einer anderen Stellen neu errichtet. Die EEG-Vergütungsregelung bleibt ebenfalls bestehen. Der Solaranlagenbetreiber erhält für die
verbleibende Zeit die bereits im Inbetriebnahmejahr am Erststandort festgelegte Einspeisevergütung.

Ein neues Inbetriebnahmedatum kommt nur dann in Frage, wenn die Anlage mit einem Mindestaufwand von 50 Prozent der Gesamtkosten erneuert wurde (siehe EEG § 3 (4) ).
Eine Erneuerung liegt dann vor, wenn einzelne Module der Gesamtanlage durch neue Module ersetzt, nicht aber, wenn die Gesamtanlage durch weitere Module vergrößert wurde. Gründe für eine Erneuerung könnten z.B. der Austausch beschädigter Solarmodule oder ein Austausch sämtlicher Module durch leistungsstärkere Module sein. Beim Auswechseln einzelner Module erhalten nur die ausgewechselten Module ein neues Inbetriebnahmedatum. Bei der Frage, ob die Kosten die erforderlichen 50 % erreichen oder übersteigen, werden die Kosten des Wechselrichters nicht mitgezählt, da Wechselrichter nach § 3 Absatz 2 EEG nicht zu den für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen zählen. Gestell-Kosten hingegen werden - anteilig für die ausgewechselten Module - mitgezählt, da jedes Modul (mit dem ihm zugeordneten Gestellanteil) als einzelne Anlage gilt.

 

    Wie oft sollten Solarmodule gereinigt werden?

SFV: Üblicherweise wäscht der Regen Staub und Schmutz von Solaranlagen in ausreichendem Maße ab.

Wenn jedoch hartnäckige Verschmutzungen

  • durch festgeklebte Laubblätter
  • durch Vogelkot-Ablagerungen
  • durch Staub- und Rußablagerungen von Industriegebieten und alten Heizungsanlagen

auftreten, so sollte man die Solarmodule reinigen. Manchmal reicht hier ein Wasserschlauch aus, um Abhilfe zu schaffen. Probieren Sie es am besten an einem Dachfenster aus. Sollte dies nicht den gewünschten Erfolg bringen oder unmöglich sein, so müssen Fachkräfte bestellt werden.
Steigen Sie keinesfalls selber auf das Dach, um die Module zu reinigen. Absturzgefahr!

Im Handel erhältlich sind auch Antischmutzbeschichtungen für Solaranlagen (wie z.B. Nanoson der Fa. AET aus Sulzbach-Neuweiler). Der SFV kann jedoch keine Gewähr für die sichere Funktionstätigkeit geben.

 

    Muss für eine 80 kWp-Anlage eine Wandlermessung durchgeführt werden? Sind hierfür Zählergebühren von 80 EUR zzgl. 10 EUR und Modemfernabfrage gerechtfertigt? Darf man auch einen eigenen Zähler nutzen?

SFV: Der Verkäufer ist nach BGB selber für die Messung seiner Ware verantwortlich und zuständig. Selbstverständlich darf er deshalb auch einen eigenen Zähler installieren.

Bei Strömen, die meistens unter 100 A liegen, kommt alternativ zu einem Wandlerzähler auch ein direkt angeschlossene Mittelspannungszähler in Frage.

Bei der Deutschen Zählergesellschaft in Oranienburg gibt es diese für ca. 150 EUR plus Eichgebühr plus Versandkosten plus MwSt. Lieferzeit unter 6 Wochen. Dort können Sie auch einen Wandlerzähler kaufen. Lieferzeit ebenfalls 6 Wochen. (Tel. 03301-854140)

 

    Sind Verlustabschläge des Netzbetreibers bei Solarstromeinspeisungen direkt am Trafo gerechtfertigt?

SFV: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch die Einspeisung des Solarstroms Trafo- und Leitungsverluste verringert werden, wenn der Anlagenbetreiber über dieselben netztechnischen Einrichtungen in der gleichen Größenordnung Strom bezieht.

In Abhängigkeit davon, wo sich der Stromverbrauchszähler des Anlagenbetreibers befindet, kann bei größeren Anlagen, die direkt am Transformator des Netzbetreibers einspeisen, auf Forderungen des Netzbetreibers nach Verlustabschlägen in folgender Weise argumentiert werden:

Fall 1: Der Stromverbrauchszähler des Anlagenbetreibers befindet sich vor dem Trafo des:

Der Stromverbrauch des Gebäudeeigentümers wird durch die sinkenden Trafo-Verluste (als Folge der Solarstromeinspeisung) verringert. Der Netzbetreiber verkauft deshalb in Folge der Solarstromeinspeisung weniger Strom.

Sollte er versuchen, diesen Verkaufsverlust in Rechnung zu stellen, indem er einen festen Verlust-Abschlag vom Solarstromverkauf fordert, so ist dies u. E. nicht gerechtfertigt.

Die Solarstromeinspeisung kann als Maßnahme zum Stromsparen angesehen werden. Sie darf dem Solaranlagen-Betreiber nicht in Rechnung gestellt werden. Ähnlich wäre es, wenn ein Stromkunde den "Strom-Verkaufsverlust" durch Energiesparlampen bezahlen müsste.

Fall 2: Der Stromverbrauchszähler des Kunden befindet sich hinter dem Trafo der Netzbetreibers.

Der Netzbetreiber kann auch hier die Trafo-Verluste grundsätzlich nicht in Rechnung stellen, da die eingespeiste Strommenge genau abgerechnet wird und er vom geringeren Stromverbrauch des Trafos durch die Solarstromeinspeisung profitiert.

Wenn es sich um einen kundeneigenen Transformator handelt, muss natürlich der Solaranlagenbetreiber die Trafoverluste tragen. Der Zähler muss sich an der Übergabestelle zum öffentlichen Netz, also hinter dem Trafo, befinden.

 

    Mein Netzbetreiber fordert von mir, für den Anschluss einer 30 kW-Anlage den 500m entfernten Netzanschluss am nächsten Mittelspannungstransformator zu wählen. Da dann eine Leitung gelegt werden muss, ist mit erheblichen Mehrkosten und Leitungsverlusten zu rechnen. Wie soll ich mich verhalten?

SFV: Wenn das Grundstück bereits über einen Netzanschluss verfügt, empfehlen wir Ihnen, Ihren Netzbetreiber darauf hinzuweisen, dass im EEG, § 13 Netzkosten, Absatz 1 folgende grundsätzliche Regelung zu finden ist:

"(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der gelieferten und der bezogenen elektrischen Arbeit trägt der Anlagenbetreiber.

Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt; weist der Netzbetreiber den Anlagen einen anderen Verknüpfungspunkt zu, ist er verpflichtet, die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. ..."

Für PV-Anlagen (und alle anderen EE-Anlagen) bis insgesamt 30 kW auf einem Grundstück mit bestehendem Stromanschluss braucht somit vom Anlagenbetreiber keine Verlängerung/Verstärkung der Anschlussleitung bezahlt werden; die Mehrkosten für den Netzausbau trägt in jedem Fall der Netzbetreiber.

Sollte das Grundstück noch keinen Netzanschluss haben, so muss der Anlagenbetreiber die Kosten des Anschlusses der Solaranlage bis zum wirtschaftlich und technisch günstigsten Verknüpfungspunkt - z.B. zum nächstliegenden Trafostation - selbst tragen. Er kann die Kabelverlegung durch ein Unternehmen seiner Wahl durchführen lassen und damit möglicherweiser Kosten sparen. Die Leitungsverluste bis zur Übergabestelle zum öffentlichen Netz trägt der Anlagenbetreiber.
Möglicherweise wäre die Neueinrichtung eines Grundstücksanschlusses durch den Netzbetreiber überdenkenswert, da der Netzbetreiber damit nicht nur für die Wartung der Leitung zuständig ist sondern auch die Leitungsverluste tragen muss.

 

    Sollte man die einzelnen PV-Module parallel verschalten oder ist eine Reihenverschaltung der Module sinnvoller. Gibt es technische/ ertragsmäßige Vor-/ Nachteile der einzelnen Verschaltungen, z.B. Wirkungsgrad der Anlage oder Wechselrichter, Sicherheits-und Zuverlässigkeitsaspekte?

SFV: Es gibt technisch unterschiedliche Möglichkeiten, die Solarmodule zu verschalten. Fast bei jeder größeren Solaranlage werden beide Schaltungsarten verwendet. Die optimale Lösung ist unter anderem abhängig von der Größe der Anlage und der Anordung der Module auf der Fläche. Zusätzlich spielt die Entfernung der Module zum Wechselrichter, die optimale Arbeitsspannung des Wechselrichters, sowie das Konzept der Anlage (Stringwechselrichter oder zentraler Wechselrichter) ein bedeutende Rolle.

Bei der Reihenschaltung (der Minuspol des einen Moduls wird mit dem Pluspol des nächsten Moduls verbunden) erhöht sich die Spannung entsprechend der Anzahl der in Reihe geschalteten Module. Wichtig ist, dass solche Solarmodule in Reihe geschaltet werden, deren Ströme möglichst gleich sind. Es sind Ertragsverluste zu erwarten, wenn ein Modul aufgrund von Fertigungstreuungen schlechtere Leistungswerte aufweist. Entsprechendes gilt bei Verschattung. Es besteht aber die Möglichkeit, mit Hilfe einer "Bypassdiode" verschattete Module zu überbrücken.

Bei der Parallelschaltung werden jeweils die Plus- und jeweils die Minuspole der einzelnen Module miteinander verbunden. Die Gesamtspannung der Anlage entspricht der eines Moduls. Der Gesamtstrom entspricht der Summe der Einzelströme der einzelnen Module. Diese Schaltungsart birgt Vorteile bei möglicher (Teil-) Verschattung der Anlage und bei unterschiedlichen Kennwerten typengleicher Module aufgrund von Produktionsstreuungen. Es werden dann höhere Erträge erzielt als bei der Reihenschaltung.
Der Installationsaufwand ist aber höher als bei der Reihenschaltung und es werden stärkere Leitungen benötigt, weil die Ströme höher sind.

Meist wird eine Kombination beider Schaltungsarten realisiert, so dass jede PV-Anlage optimal an ihrem Standort angepasst werden kann.

Um bei Reihenschaltungen die Module herauszufinden, die wegegen gleicher Leistungswerte gut zu einander passen, können die Messprotokolle der einzelnen Module mit den elektrischen Kenndaten vom Hersteller angefordert werden.

Denken Sie daran: Verantwortlich für die Leistung einer PV-Anlage ist der Installateur. Eine Ertragsgarantie kann Ihnen als Käufer die Entscheidung für ein Angebot erleichtern. Eine entprechende Anregung ist auf den Internetseiten des SFV unter Ertragsgarantie zu finden.

 

    Warum kommt es zu einer Ertragsminderung bei erhöhter Außentemperatur und geringer Hinterlüftung der Module? Gibt es Kühlungsmöglichkeiten?

SFV: PV-Anlagen arbeiten im Gegensatz zu anderen technischen Geräten im seltensten Fall im Nennbetrieb. Die elektrischen Kenngrößen Nennstrom, Nennspannung und Nennleistung werden von Herstellern unter STC (standard-test-conditions) ermittelt.

Durch den Einfluss von Temperatur und Einstrahlung ist in der Praxis meistens der Teillastbetrieb der Module üblich. Dabei hat die Einstrahlung einen wesentlichen Einfluss auf den Modulstrom, die Modultemperatur wirkt im wesentlichen auf die Modulspannung.

Zur Modultemperatur:
Mit steigender Modultemparatur sinkt die Modulspannung und damit die Leistung des Moduls ab. Nach einer Veröffentlichung der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie "PV-Anlagen, Leitfaden für Elektriker, Dachdecker, Fachplaner, Architekten und Bauherren" kann es an warmen Tagen durch Modulerwärmungen zu einem Leistungsabfall von etwa 3,5 % kommen.Darum sollten Solarmodule hinterlüftet werden. Dies geschieht am einfachsten durch einen Freiraum hinter den Modulen. Durch den Kamineffekt strömt dann ständig kühlende Luft hinter dem Modul vorbei.

Genauere Empfehlungen zu einer optimalen Hinterlüftung von Solarmodulen kann Ihnen (jedoch nur) ein Solarinstallateur vor Ort erteilen, da diese in Abhängigkeit von der Größe der Anlage, der Anordnung der Module und der Dachbeschaffenheit zu bestimmen sind. Praktikable Techniken zur Kühlung von dachintegrierten Anlagen sind uns nicht bekannt. Es gibt private Versuche, bei denen Solarmodule mit Wasser berieselt werden, um diese zu kühlen. Aus ökologischen Gründen (wegen des Wasserverbrauchs) ist diese Lösung allerdings nicht unbedingt zu empfehlen.

Weitere Einflussfaktoren auf die Modulleistungen können u.a. auch Modulfertigungs-Ungenauigkeiten, Modulverschmutzungen, Verschattungen, Wechselrichterverluste und Leitungsverluste sein. Deshalb werden Wechselrichter (wie auch bei Ihrer Anlage) im Verhältnis zur Leistung der PV-Module üblicherweise schwächer dimensioniert, weil man davon ausgeht, dass die höchst mögliche Solarleistung durch die oben genannten Einflussfaktoren ohnehin nur im seltensten Fall zur Verfügung steht.

 

    Wenn ein Installateur eine PV-Anlage komplett herstellt, den eigenen Einspeisezähler montiert und die Anlage ans Netz anschließt, so dass sie in Betrieb geht, hat dann der Netzbetreiber Anspruch auf Rechnungstellung der Inbetriebsetzung der Anlage?

SFV: Der Netzbetreiber darf grundsätzlich nur die Leistungen in Rechnung stellen, die er tatsächlich erbracht hat.

Normalerweise sind bei dem Anschluss einer PV-Anlage an das öffentliche Netz ein Elektriker mit entsprechender Konzession des Netzbetreibers und ein Mitarbeiter des Netzbetreibers anwesend. Bei dem Anschluss wird der Zähler gesetzt, verplombt und abgelesen. Dies wird in einem "Anschlussprotokoll" festgehalten, welches vom dem anschließenden Elektriker und dem Netzbetreiber unterzeichnet an den PV-Anlagenbetreiber zurückgegeben wird. Für den Anschluss an das öffentliche Netz wird dann auch eine Anschlussgebühr (ca. 100 Euro) verlangt.

 

    Kann man vom Netzbetreiber das Abmontieren eines Dachständers zur Befestigung von Stromleitungen fordern, da eine Solaranlage auf dem Dach entstehen soll?

SFV: Unserer Meinung nach kann man den auf Dächern befindliche Dachständer zur Befestigung von Strom-Freileitungen als unzulässige Belastung einschätzen. Der Ertrag einer zukünftigen Solaranlage wird durch den Schattenwurf des Dachständers reduziert.

In der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) findet sich unter Paragraph 8 "Grundstücksbenutzung" Absatz 3 folgende Regelung:
"Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstückes dienen."

 

    Muss folgende Freistellungserklärung vom Einspeiser unterschrieben werden:
    "Situation: Die Einspeiseanlage des Betreibers führt zu Spannungsanhebung in der Kundenanlage und im Ortsnetz. Durch den Betrieb der geplanten Einspeisanlage mit 50 kW über den vorhandenen Hausanschluss kann es zur Überschreitung der festgelegten Grenzwerte kommen. Zur Sicherstellung der Spannungsstabilität wäre für die Einspeiseanlage ein seperates Kabel zu dem Verknüpfungspunkt des Kabelverteilerschrankes 1 zu verlegen.

    Erklärung des Anschlussnehmers:
    "Der Anschlussnehmer erklärt, dass er den Sachverhalt zur Kenntnis genommen hat und keinen seperaten Anschluss für die Einspeiseanlage wünscht. Er stellt den Versorgungsnetzbetreiber (N-ERGIE) von der Verpflichtung die Spannungsgrenzen gemäß DIN IEC 38 und der Spannungsqualität nach EN 150160 einzuhalten frei. Er trifft selbst geeignete Maßnahmen für den Betrieb und Schutz seiner Einspeiseanlage und aller Verbrauchgeräte. Er verzichtet auf Schadensersatzansprüche bei Schäden durch Spannungsüberhöhung oder Spannungsqualität."

SFV: Unter der Maßgabe,

  • dass die notwendigen Netzberechnungen zum Anschluss der PV-Anlage korrekt durchgeführt wurden und
  • dass eventuelle Spannungsveränderungen mit einem Elektriker abgeklärt wurden,

sollte der Versorgungsnetzbetreiber nur für solche Fälle von der Verpflichtung, die Spannungsangrenzen gemäß DIN IEC 38 und der Spannungsqualität nach EN 150160 einzuhalten, freigestellt werden, in denen Schäden durch Spannungserhöhung nachweislich durch den Betrieb der PV-Anlage verursacht worden sind.

Wir empfehlen deshalb, den letzten Satz "Er verzichtet auf Schadensersatzansprüche bei Schäden durch Spannungsüberhöhung oder Spannungsqualität" zu ergänzen mit " ... die durch die PV-Anlage des Anschlussnehmers verursacht sind"

(Diese Empfehlung wurde unter mithilfe von Rechtsanwalt Dr. P. Schweisthal erarbeitet.)

 

    Welche äußeren Faktoren können die Leistung der Solaranlage vermindern?

SFV: Die Leistung der Solarmodule nimmt ab,

  • wenn die Helligkeit abnimmt,
  • bei Bewölkung
  • wenn die Luft diesig ist,
  • bei niedrigem Sonnenstand, deshalb längerem Weg der Strahlen durch die Atmosphäre,
  • bei Teilabschattung,
  • wenn die Solarstrahlung nicht senkrecht auf die Module auftrifft,
  • wenn die Module wärmer werden,

- wenn sich Schmutz auf den Modulen sammelt.

 

    Haben Sie Musterverträge für das Anmieten von Dachflächen zur Errichtung von PV-Anlagen?

SFV: Einen Mustervertrag zur Nutzung eines fremden Daches bietet Rechtsanwältin Dr. Christina Bönning an (Tel.: 02273-594881).

Bitte beachten Sie, dass der Vertrag den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden muss. Eine individuelle Rechtsberatung ist empfehlenswert.

 

    Welcher Netzbetreiber muss die Einspeisevergütung zahlen?

SFV: Der erzeugte Solarstrom muss vom nächstliegenden Netzbetreiber abgenommen und vergütet werden.

Gesetzliche Regelung:
EEG § 4 "Abnahme- und Vergütungspflicht" Absatz 1
"Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas vorrangig abzunehmen und zu übertragen."

In § 4 Absatz 2 steht weiterhin:
"Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Absatz 1 Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Wenn die Anlage einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, besteht die Verpflichtung zum Ausbau nach Satz 2 nur, wenn der Anlagenbetreiber eine Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder einen Vorbescheid vorlegt. Die Pflicht zum Ausbau erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen."

Die gesetzlichen Regelungen des EEG stehen in keinerlei Zusammenhang zu Regelungen zum Strombezug. Jeder Stromkunde hat in Deutschland auf Grund der Liberalisierung des Energiemarktes das Recht, den Stromanbieter selbst zu wählen.

 

    Von unserem Netzbetreiber haben wir auf unsere Mitteilung, dass wir in diesem Jahr eine Photovoltaik-Anlage installieren möchten, einen Brief mit folgenden Inhalt erhalten: "Zur Ermittlung eines Anschlusspunktes von Eigenerzeugungsanlagen wird ein Pauschalfestpreis von 1430,00 Euro zzgl. MwSt erhoben. "
    Müssen wir diesen Betrag zahlen?

SFV: Solche Gebührenanforderungen werden i.d.R. eingesetzt, um sich aufwändige Anfragen von Unentschlossenen vom Leibe zu halten. Tatsächlich sind die Netzbetreiber nach dem EEG verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zum Netzbestand und zur Bestimmung des Anschluss- und Verknüpfungspunktes kostenlos und innerhalb von 8 Wochen zu erteilen (siehe EEG § 4 (4)) .
Wichtig ist hier die Kurzschlussleistung am vorgesehenen Verknüpfungspunkt und unter anderem auch die Mindestlast, die in dem jeweiligen Netzabschnitt bezogen wird, die Betriebsspannung des Transformators, die oft über der Nennspannung des Netzabschnitts liegt und die bereits am Netzabschnitt betriebene EEG- Einspeisungsleistung.

Ein Elektroinstallateur kann mit Hilfe dieser Angaben selbst berechnen, ob eine geplante PV-Anlage direkt angeschlossen werden kann oder ob der Netzbetreiber aufgefordert werden muss, sein Netz auszubauen. Der Netzbetreiber kann dann - da er die Berechnung nicht selber durchgeführt hat - hierüber keine Rechnung stellen.

Sollten Sie jedoch den Netzbetreiber beauftragen, diese Berechnung durchzuführen, so können dafür Gebühren fällig werden. Im Zweifelsfall sollten Sie nachfragen, welche genauen Leistungen in einem Pauschalfestpreis festgelegt sind. Erst dann ist es möglich, die Kostenposten im Einzelnen bewerten.

Die Auseinandersetzung mit dem Netzbetreiber könnte jedoch die Inbetriebnahme der PV-Anlage verzögern. Drohen Sie deshalb schriftlich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Schadenersatzforderungen für den Fall weiterer Verzögerungen an.

Sie können auch den Rechnungsbetrag unter dem schriftlichen VORBEHALT einer gerichtlichen Nachprüfung bezahlen, um rasch ans Netz zu kommen. In beiden Fällen haben Sie die Möglichkeit, anschließend das Geld gerichtlich zurückzufordern..

 

    Mein Netzbetreiber verzögert die Auskunft, ob das Netz den Strom von der von mir geplanten Anlage von über 30 kW aufnehmen kann. Was kann ich tun?

SFV: Der Netzbetreiber verzögerte die Installation bzw. den Netzanschluss einer PV-Anlage meist mit der Begründung, dass umfangreiche Berechungen zur Überprüfung der Netzeignung durchgeführt werden müssten.

Diese Praxis müssen Sie nicht akzeptieren.

Nach den Regelungen des EEG § 4 Absatz 4
und einem Urteil des OLG Frankfurt ist der Netzbetreiber verpflichtet, innerhalb von 8 Wochen Netzdaten offen zu legen. So haben Sie die Möglichkeit, zeitnah Netzberechnungen durch einen Fachkundigen (z.B. einen Elektroinstallateur) durchführen zu lassen und Kosten zu sparen.

Sollte der Netzbetreiber die Auskunftspflicht und damit den Anschluss Ihrer Anlage weiterhin verzögern, so teilen Sie ihm schriftlich mit, dass Sie für den entgangenen Stromertrag Schadensersatz fordern werden, sollte er .

Beachten Sie bitte zum Thema auch aktuelle Texte auf unserer Internetseite, wie z.B. Anschlussverweigerung wegen angeblicher Überspannung durch Solarstromeinspeisung vom 22.08.04.

 

    Erhalten dachintegrierte Solaranlagen eine höhere Vergütung?

SFV: Leider müssen wir diese Frage mit NEIN beantworten.

Laut Erneuerbaren-Energien-Gesetz wird lediglich für solche PV-Anlagen ein Zuschlag (5 Cent/kWh) gewährt, die an der Fassade eines Gebäudes angebracht sind und eine wesentliche bautechnische Funktion einnehmen.

Beachten Sie jedoch, dass man in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einer dachintegrierten Solaranlage auch die vermiedenen Kosten einer Dacheindeckung einbeziehen kann.

 

    Gelten zusätzliche Fördermittel, z.B. aus dem REN-Förderprogramm für Fotovoltaikanlagen, steuerlich als Einnahmen?

SFV: Man muss errechnen, ob mit der Solaranlage über einen Zeitraum von 20 Jahren Gewinne erzielt werden können. Hierfür müssen die alle Einnahmen und Ausgaben bilanziert werden:

Ausgaben:

  • Investitionspreis der Anlage,
  • Ausgaben für Wartung und Versicherung (1,5 % der Gesamt-Investitionssumme jährlich),
  • Zählerkosten,
  • Fremdkapitalzinsen

Einnahmen:

  • Investitionszuschüsse (z. B. nach dem REN-Programm),
  • EEG-Einspeisevergütung in 20 Jahren

Wenn man "schwarze Zahlen" schreibt, so hat man die Pflicht, alle Einnahmen (einschließlich der Fördermittel) in der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Im Gegenzug kann man von der steuerlichen Möglichkeit Gebrauch machen, die Solaranlage über einen Zeitraum von 20 Jahren linear (oder degressiv) abzuschreiben.

Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung von Solaranlagen finden Sie über das Stichwortverzeichnis.

 

    Welche Anlage ein gutes Preis- Leistungsverhältnis hat, oder worauf ich unbedingt beim Kauf achten muss? Welche Anlagen sind am leistungsfähigsten? Was ist bei den Wechselrichtern zu beachten?

SFV: Wir geben grundsätzlich keine Empfehlungen zu Solarmodulen und Wechselrichtern, weil wir über kein eigenes Prüflabor verfügen und die bisher vorliegenden Fremd-Tests als problematisch ansehen.

Ebenso können wir keine Aussagen zu Solarinstallateuren geben, weil wir in der Bundesgeschäftsstelle unzureichend über die technische Arbeit vor Ort informiert sind und uns deshalb kein Urteil erlauben möchten.

Folgende Empfehlungen können wir geben:

  • Lassen Sie sich von verschiedenen Installateuren Angebote für Ihre Solarstromanlage geben.

Eine Liste finden Sie auf unserer Homepage.

  • Bitten Sie den Installateur um eine Ertragsprognose. Sollten Sie unsicher sein, mit welchen Stromertrag Sie in Ihrer Region rechnen können, so nutzen Sie unser Angebot der PV-Ertragsdatenaufnahme. Derzeit geben über 3000 Solaranlagenbetreiber monatlich ihre Erträge in eine Datenbank ein, die es allen Nutzern des Internetangebotes ermöglicht, nach Postleitzahlen und Jahren geordnete Ertragsdaten abzurufen.

Dieses Angebot finden Sie auf der Startseite unserer Homepage.

 

    Welche Vergütung erhalte ich für ein Solardach mit 100 kW Anschlussleistung nach dem neuen EEG?

SFV: Der Betreiber eines Solardachs mit einer Anschlussleistung von 100 kW erhält nach dem neuen EEG im Jahr 2006 (2005)

  • für die erzeugte elektrische Arbeit aus 30 kW eine Vergütung von 51,80 Ct/kWh (2005: 54,53 Ct/kWh)
  • für die erzeugte elektrische Arbeit aus den restlichen 31 bis 100 kW eine Vergütung von 49,28 Ct/kWh (2005: 51,87 Ct/kWh).

Die Bestimmung der Gesamtvergütung aus der Summe differenzierter Vergütungen ergibt sich rechnerisch nach folgender Formel

Gesamtvergütung = ( Vergütung 1 * Leistung 1 + Vergütung 2 * Leistung 2 ) / ( Leistung 1 + Leistung 2 )

2006: (51,80 * 30 + 49,28 * 70) / (30 + 70) = 50,04 Ct/kWh
2005: (54,53 * 30 + 51,87 * 70) / (30 + 70) = 52,67 Ct/kWh

Die Ablesung erfolgt über eine gemeinsame Zähleinrichtung.

Einen Vergütungsrechner finden Sie hier .

 

    Ist in der EEG-Einspeisevergütung die Mehrwertsteuer schon enthalten?

SFV: Bei den im neuen EEG festgelegten Mindestvergütungssätzen handelt es sich um Netto-Einspeisevergütungen.

Diese Regelung finden Sie in Paragraph 12 Absatz 7 "In den Mindestvergütungen nach den Paragraphen 6 bis 11 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten."

Die Mehrwertsteuer muss also zusätzlich ausgezahlt werden. Voraussetzung dafür ist die Beantragung der Vorsteuerabzugsberechtigung beim zuständigen Finanzamt durch den Anlagenbetreiber und eine ensprechende Mitteilung an den Netzbetreiber.

 

    Wird der Fassadenzuschlag für eine Solaranlage, die als Sonnenschutz am Gebäude angebracht ist, gewährt?

SFV: Der Fassadenzuschlag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 wird dann gewährt, wenn die Solaranlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht ist und wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet.

In der Gesetzesbegründung zum EEG ist diese Regelung noch weiter erläutert:

".. Nach Satz 2 erhalten gebäudeintegrierte Fassadenanlagen einen weiteren Bonus, der sich einerseits durch die höheren Stromgestehungskosten und anderseits durch die Intention rechtfertigt, einen Anreiz zur Nutzung des insoweit besonders großen Potenzials zu setzen. Missbrauch soll dadurch vorgebeugt werden, dass vorausgesetzt wird, dass die Anlagen wesentlicher Bestandteil des Gebäudes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Anlage eine Funktion für das Gebäude übernimmt, die ansonsten anderweitig gewährleistet werden müsste. So fallen Fassadenelemente, die anstelle einer andersartigen Verkleidung den Abschluss der Gebäudehülle bilden ebenso unter die Regelung, wie aktive oder passive Verschattungselemente, selbst wenn diese nicht senkrecht sondern in einer Schräge zur Wand montiert sind."

Der letzte Halbsatzes stellt u.E. eindeutig klar, dass auch schräg montierte PV-Module einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes darstellen.

Wenn nach § 94 BGB Absatz 2 nur "eingefügte Sachen" als wesentliche Bestandteile zur Herstellung des Gebäudes gelten, die eine Funktion für das Gebäude einnehmen und die ohne Auswirkungen auf des Gebäude nicht wieder demontiert werden können, so kann u.E. ebenso geschlussfolgert werden, dass eine Abmontage von PV-Verschattungselementen erhebliche Auswirkungen auf das Gebäude hat.

 

    Ist § 115 Abs. 1 des ab 13.7.2005 geltenden Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für die EEG-Vergütungsregelungen von Belang?

SFV: In § 115 "Bestehende Verträge" EnWG findet sich folgende Bestimmung:

"(1) Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung."

Unser Rat:

Grundsätzlich empfehlen wir, keine Einspeiseverträge zu unterschreiben, da Einspeiser in den meisten Fällen durch den Abschluss eines Einspeisevertrages schlechter gestellt werden als durch die gesetzlichen Regelungen. Dass der Netzbetreiber Ihre Anlage auch ohne Unterschrift anschließen und den Strom gegen Mindestvergütung abnehmen muss, ist aus § 12 Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung und Vergütung , Absatz 1 EEG abzuleiten:"Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen."

Sollten Sie unseren Rat befolgen, so gelten nur die vom Gesetzgeber für Anlagenbetreiber ausdrücklich vorgesehenen gesetzlichen Regelungen.

§ 115 Abs. 1 EnWG zur Anpassung von "Bestehenden Verträgen" findet hingegen keine Anwendung, da die Zahlung der Einspeisevergütung nach EEG nunmehr allein auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis, nicht aber auf einem Vertrag beruht.

 

    Hat die Installation einer Solaranlage auf einem Gebäude Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer des Gebäudes?

SFV: Nach unserem Kenntnisstand beeinflussen Solarstromanlagen die Höhe der Gebäude-Grundsteuer nicht.
Da die Grundsteuer von der Stadt erhoben wird, empfehlen wir zur Absicherung eine Anfrage bei der zuständigen kommunalen Behörde. Die Stadtverwaltung Aachen bestätigte nach Anfrage, dass die Höhe der Grundsteuer unangetastet bleibt.

 

    Gelten im EEG mehrere Gebäude mit zusammenhängender Dachfläche (z.B. Reihenhäuser) als ein Gebäude?

SFV: Nein. Da die selbstständige Benutzbarkeit eines Gebäudes durch bauliche Verbindungen nicht beeinflusst wird, bleiben einzelne Solaranlagen auf verschiedenen Gebäuden zum Zwecke der Bestimmung der Vergütungshöhe nach § 11 EEG Einzelanlagen.

Eine selbstständige Benutzbarkeit eines Gebäudes bleibt auch dann erhalten, wenn bestimmte untergeordnete Gebäudeeinrichtungen wie zum Beispiel die Heizung gemeinsam genutzt werden oder die Gebäude statisch nicht selbstständig sind. Indiz für die Begrenzung eines Gebäudes ist eine Gebäudeabschlusswand (Brandwand) im Sinne des § 30 Musterbauordnung.
Ein Gebäudeanbau ist jedoch nur dann ein selbständiges Gebäude, wenn er von außen separat zugänglich ist und eine selbständige Funktion neben dem anderen Gebäude wahrnimmt.

 

    Wie ist die "6 Monatsfrist" in § 11, Absatz 6 Erneuerbares-Energien-Gesetz (EEG) zu verstehen?

SFV: Diese Frage ist am besten anhand eines Beispiels zu beantworten:

Eine PV-Dachanlage mit einer Leistung von 30 kWp wurde am 31. Januar in Betrieb genommen.
Der Bauherr beabsichtigt, auf dem gleichen Dach eine weitere Anlage zu installieren. Zur Festlegung der Vergütungshöhe wird § 11 Absatz 2 (Staffelung der Vergütung) und Absatz 4 (6-Monatsfrist) EEG in Ansatz gebracht:

Fall 1: Die Neuanlage wird vor Ablauf von 6 Monaten nach Installation der ersten Anlage - hier vor dem 31. Juli - in Betrieb genommen. Beide Anlagen gelten zur Bestimmung der Vergütungshöhe als eine Anlage. Für den erzeugten Solarstrom aus dem Leistungsanteil über 30 kWp (über 100 kWp) wird eine geringere Vergütung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 (Satz 3) gewährt.

Fall 2: Die Neuanlage wird nach Ablauf von 6 Monaten - hier nach dem 31. Juli - in Betrieb genommen. Zur Bestimmung der Vergütungshöhe nach § 11 Absatz 2 gilt diese Anlage als Neuanlage. Die Leistungsgrenzen von 30 kWp (100 kwp) finden erst bei entsprechender Größe dieser zweiten Neuanlage Anwendung.

Übrigens: Ob ein oder mehrere Wechselrichter bzw. ein oder mehrere Zähler verwendet werden, ist bei der Bestimmung der Staffelvergütung und der Anwendung der 6-Monatsfrist ohne Belang.

 

    Muss man zur Einspeisung des Solarstroms einen Vertrag unterschreiben?

SFV: Grundsätzlich empfehlen wir, keine Einspeiseverträge zu unterschreiben, denn in den meisten Fällen werden Sie durch den Abschluss eines Vertrages schlechter gestellt als durch die gesetzliche Regelungen.

Ihr grundsätzliches Recht, keinen Einspeisevertrag abzuschließen, ist in § 12 EEG Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung und Vergütung , Absatz 1 geregelt:
"Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen."

Wenn Sie bisher keinen Einspeisevertrag abgeschlossen haben und nunmehr vom Netzbetreiber einen Einspeisevertragsentwurf zugesendet bekommen, empfehlen wir folgendes Vorgehen:

Fragen Sie schriftlich nach,

  • in welchen Punkten der Vertrag von den gesetzlichen Regelungen abweicht,
  • erbitten Sie eine kurze Begründung, warum diese Abweichungen erforderlich sind,
  • fragen Sie, welchen Vorteil diese Abweichungen für Sie bieten.

Warten Sie in Ruhe die Antwort des Netzbetreibers ab. (Wenn er nicht antwortet, umso besser!)

  • Alle Punkte, die nicht von den gesetzlichen Regelungen abweichen, brauchen Sie nicht zu unterschreiben, weil sie bereits gesetzlich geregelt sind.
  • Punkte, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen und die zu Ihrem Nachteil sind, sollten Sie im eigenen Interesse nicht unterschreiben.
  • Punkte, die zu Ihrem Vorteil sind (z.B. eine gegenseitige Haftungsbegrenzung, eine höhere Vergütung als im EEG festgelgt) können Sie unterschreiben; den Rest streichen Sie.
  • Wenn der Netzbetreiber behauptet, gewisse Punkte seien im Gesetz nicht geregelt, fragen Sie bei uns nach.
  • Falls der Netzbetreiber ankündigt, dass er den Vertrag auch ohne Unterschrift als gültig ansehen wird, sollten Sie dieser Aussage schriftlich widersprechen.

Falls Sie dennoch einen Vertrag unterschreiben wollen, können Sie ihn z. B. bei Rechtsanwältin Frau Dr. Bönning (Tel.: 02273-594881) juristisch prüfen lassen. Die Kosten für eine solche individuelle Vertragsprüfung betragen 150,- Euro inkl. MwSt.

Der SFV selbst kann leider keine juristische Beratung übernehmen.

 

    Was kann man entgegen, wenn als vorrangige Begründung für die Erhöhung der Strompreise die gesetzliche Förderung der Erneuerbaren Energien angeführt wird?

SFV: Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigten immer wieder, dass EVU`s nichts unversucht lassen, die Erneuerbaren Energien in Misskredit zu ziehen. Die bundesweiten Umlageverpflichtungen der Netzbetreiber für EEG-Vergütungen von Strom aus Erneuerbaren Energien wurden häufig zum Vorwand für ungerechtfertigte Preiserhöhungen genommen.

In der jüngsten Zeit veröffentlichte das BMU aus diesem Grund die Broschüre: "Was Strom aus Erneuerbaren Energien wirklich kostet", (kostenlos beim BMU zu bestellen!), in der folgende Ausführungen enthalten sind:

Im Jahr 2004 betrug der EEG-Kostenanteil für eine kWh Strom im Haushaltsbereich nur 0,54 Ct (3 % des Gesamtpreises/kWh). Der Kostenanteil auf Grundlage des KWK-Gesetzes betrug gerade einmal 0,3 Ct/kWh (2 % des Gesamtpreises/kWh).

Im vierten Quartal 2005 prognostizierte der Verband der Netzbetreiber einen 12 %-Erneuerbare-Energien-Anteil am Strommix. Somit werden sich die oben erwähnten Kostenanteile aktuell erhöhen. Ob die Ihnen dargelegte Strompreiserhöhung jedoch gerechtfertigt ist, bleibt nachzuprüfen.

Darüber hinaus haben die Erneuerbaren Energien ein erhebliches Kostensenkungs-Potenzial, dass sie erst dann entfalten können, wenn Sie ungehindert wachsen können. Rationalisierungsmaßnahmen und neue Forschungsergebnisse werden es langfristig ermöglichen, eine Stromversorgung auf Basis regenerativ erzeugtem Strom zu bezahlbaren Preisen zu gewährleisten.
Nur auf diesem Weg kann man die Verbraucher vor den in Zukunft weiter steigenden enormen Kosten der fossilen Energieträger schützen und "ganz nebenbei" einen erheblichen, dringend notwendigen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Sollte der Netzbetreiber also weiterhin Preiserhöhungen auf die Erneuerbaren Energien in Misskredit ziehen, so sollte man darüber nachdenken, den Stromanbieter zu wechseln.

Der Bund der Energieverbraucher, Interessenvertretung der Energieverbraucher, bietet hier kompetente Hilfe und Beratung an. Kontakt und Infos finden Sie unter www.energienetz.de.

Lesen Sie hierzu aber auch unsere Informationen und Empfehlungen zum Stromanbieter Elektrizitätswerke Schönau (EWS) unter Stromkauf bei EWS für die Energiewende und Kontrastprogramm zum "Ökostromhandel" Vorbild beim Stromverkauf - Elektrizitätswerk Schönau.

 

    Schreiben Sie Leserbriefe, wenn in einer Zeitung ein negativer Bericht über Erneuerbaren Energien erschienen ist?

SFV: Wir danken für die vielzähligen Hinweise zu Presseberichterstattungen rund um die Erneuerbaren Energien.

Leider kommen solche negativen Berichte immer wieder vor und brauchen dringend eine Richtigstellung.
Die Geschäftsstelle des SFV wäre aber völlig überfordert, wenn sie auf diese Berichte selber antworten müsste. Wir empfehlen deshalb unseren Mitgliedern und Freunden, dass sie in eigener Initiative antworten. Es genügt meistens, in einem Leserbrief ihr Missfallen zu äußern und die gröbsten Schnitzer richtigzustellen. Wenn Zweifel an fachlichen Details der Gegendarstellung entstehen, so können Entwürfe zur Korrektur gern an uns geschickt werden. Fachliche Fehler korrigieren wir gerne. Ihnen bleibt es dann überlassen, den Brief abzusenden.

 

    Wer trägt die Mehrkosten des EEG? Da wir in unserer Gemeinde eigene Gemeindewerke haben, stellte sich die Frage, ob die durch den vergüteten PV-Strom gezahlten Einspeisevergütungen den Gewinn der Gemeindewerke schmälern.

SFV: Im EEG Paragraph 14 ist die "Bundesweite Ausgleichregelung" festgelegt. Der von den lokalen Netzbetreibern aufgenommene Strom wird an die Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet:

§ 14, Absatz 1: "Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der nach § 5 Abs. 2 vergüteten Energiemengen und die Vergütungszahlungen zu erfassen, die Energiemengen unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen sowie die Energiemengen und die Vergütungszahlungen nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen. "

In § 14 Absatz 3 ist wiederum folgendes geregelt:
"(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach den Absätzen 1 und 2 abgenommenen Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in Verbindung mit § 5 angenäherten Profils abzunehmen und zu vergüten. "

Somit ist gewährleistet, dass die gezahlten Einspeisevergütungen bundesweit ausgeglichen werden und Netzbetreiber gleichmäßig hoch belastet werden.

Der Ausbau der Erneuerbaren Energien stellt jedoch zunehmend höhere Ansprüche an die Qualität des Netzes. In § 4, Absatz 1 und 2 ist geregelt, dass der Netzbetreiber zum "unverzüglichen Ausbau" des Netzes verpflichtet ist, sollte dies für die Aufnahme des Stroms aus Erneuerbare-Energien (EE)-Anlagen notwendig sein. Die Mehrkosten für diesen Netzausbau können vom Netzbetreiber auf die Netzgebühr umgelegt werden. Dies kann dazu führen, dass künftig in Gebieten, in denen zunehmend EE-Anlagen angeschlossen werden (z. B. windreiche Küstenstandorte), erhöhte Netzgebühren entstehen und von den Stromverbrauchern lokal zwingend entrichtet werden müssen.

 

    Sollte man eine Erdwärmepumpe mit einer Solaranlage kombinieren?

SFV: Elektrische Wärmepumpen funktionieren nach dem Prinzip eines Kühlschranks. Die Umgebung des Hauses (das Erdreich, ein Gewässer oder die Umgebungsluft) wird abgekühlt. Das Innere des Hauses dagegen wird erwärmt (so wie beim Kühlschrank die schwarzen "Kühlrippen" hinter dem Schrank).
Häufig wird die Umgebungswärme aus dem Boden oder einem Gewässer genommen, in die ein System von Rohrschlangen eingelassen wird, welches von einer Wärmeträgerflüssigkeit durchflossen wird.

Die von Wärmepumpen genutzte "Erdwärme" hat eine Temperatur zwischen 1 und 10 Grad Celsius und nur einen sehr geringen Exergieanteil.
Erläuterungen zur Exergie finden Sie hier .
Die Nutzung der Erdwärme bedarf erst des massiven Einsatzes von Strom.

Entscheidender Mangel bei Wärmepumpen, die mit Strom aus dem öffentlichen Netz gespeist werden, ist der schlechte Wirkungsgrad der Stromerzeugung. Liegt deren Wirkungsgrad bei z.B. 40%, dann werden 2,5 kWh Primärenergie benötigt, um 1 kWh Strom zu erzeugen und zum Endverbraucher zu transportieren. Dieses Argument wird nicht durch den Einbau einer PV-Anlage entkräftet, denn Erzeugung und Bedarf passen jahreszeitlich nicht zusammen.

Aus ökologischer Sicht ist es zwar auf jeden Fall sinnvoll, den enormen Strombedarf einer Erdwärmepumpe - zumindest im Sommer - durch die Solarwärmeanlage zu reduzieren. Jedoch können nur Ganzjahres-Stromspeicher über das ganze Jahr zur Reduktion des fossilen Strombedarfs der Pumpe beitragen.

Bei der ökonomischen Beurteilung einer solchen Lösung ist dringend darauf zu beachten, dass der sonst in das öffentliche Stromnetz eingespeiste Solarstrom eine höhere Vergütung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz erhalten würde.

 

    Warum wird im EEG für Biomasse nicht mehr die Nennleistung des Generators, sondern die Jahresenergielieferung als Maßstab für die Abstufung der Vergütungssätze genutzt?

SFV: Biologische Energie steht nicht unbegrenzt zur Verfügung; das vorab.

Nehmen wir an, ein Landwirt erntet von seinen Ländereien jährlich eine bestimmte Menge Brennmaterial. Diese möchte er möglichst gewinnbringend einsetzen.

Wir betrachten zwei extreme Möglichkeiten.

Möglichkeit 1
Der Landwirt verbrennt Stunde für Stunde, Sommer und Winter die zur Verfügung stehende Menge, so dass sie nach einem Jahr aufgebraucht ist.

Möglichkeit 2
Er schafft sich einen leistungsstärkeren Stromerzeuger an, der die gleiche Menge an Brennstoff in viel kürzerer Zeit verarbeiten kann, nämlich an den kalten Tagen.

zu 1)
Vorteil: Er kommt mit einem leistungsschwächeren Generator aus.
Nachteil: Wenn bei der KWK die Wärme nicht genutzt wird, verliert man 2/3 der eingesetzten Energie.

Zu 2)
Vorteil: Die entstehende Wärme wird vollständig genutzt.
Nachteil: Die Investitionskosten für den Generator sind höher.

Nach dem alten EEG hätten Investoren noch den zusätzlichen Nachteil gehabt, dass der Vergütungssatz wegen des stärkeren Generators abgesenkt worden wäre. Dieser Nachteil entfällt jetzt.
Aus ökologischer Sicht ist Lösung 2 vorzuziehen. Deswegen ist es gut, dass der letzgenannte Nachteil weggefallen ist.

Nehmen wir ein Beispiel:

Der Generator hat laut Typenschild eine Maximalleistung von 1,5 MW.
Würde der Generator das ganze Jahr hindurch mit seiner Nennleistung betrieben, dann beträgt der Vergütungssatz 8,9 Cent/kWh (Installationsjahr 2004).
Im Beispiel soll er aber absichtlich nur in den kältesten Stunden des Jahres betrieben werden. Der einfachen Rechnung halber nehmen wir an, dies seien ein Zehntel der gesamten Jahresstunden; dann ist seine jährliche Durchschnittsleistung nur ein Zehntel von 1,5 MW, nämlich 150 kW.
Damit rutscht der Vergütungssatz von 8,9 Cent/kWh gleich um zwei Stufen rauf auf 11,5 Cent/kWh.
Außerdem lohnt sich der Betrieb an den kältesten Stunden des Jahres deshalb mehr, weil man dann die gelieferte Wärmeenergie zusätzlich zur elektrischen Energie nutzen oder gesondert verkaufen kann. Im Sommer hingegen würde es kein Geld für die erzeugte Wärme geben.

 

    Wenn man auf Kurzstrecken zwei Elektroroller mit einer Batteriengröße 160 Ah / Roller, welche Leistung muss dann meine Solaranlage haben?

SFV: Um eine Solarstrom-Anlage so zu dimensionieren, dass sie den Verbrauch dieser Elektroroller abdeckt, wäre nicht die Angabe der Batteriegröße sondern der jährlich geplante kWh-Verbrauch der Fahrzeuge wichtig.

Eine 1 kW-Solarstromanlage (Dachfläche ca. 8 qm) erzeugt jährlich ca. 850 kWh.
Empfehlen würden wir Ihnen allerdings dringend, den erzeugten Solarstrom nicht zur Ladung der Batterien zu nutzen, sondern ihn ins öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Die CO2-Minderung ist gleiche, denn Sie erhöhen damit den Anteil regenerativen Stroms im Netz und verdrängen Fossilstrom. Zusätzlich erhalten Sie eine Vergütung nach EEG .

Ihre Roller speisen Sie dann über Ihren ganz normalen Strombezug und sind nicht auf die Stunden angewiesen, an denen die Sonne scheint.

Wenn Sie die Rollerbatterien nachts aufladen, vermindern Sie außerdem die tägliche Lastspitze (die tägliche Lastspitze, d.h. der Mehrverbrauch von Strom tagsüber, führt bekanntlich dazu, dass tagsüber weitere fossile Kraftwerke gebraucht werden).

 

    Darf die Stadt den Abbau von zwei Photovoltaik-Dachanlagen wegen einer Gestaltungssatzung verlangen, obwohl der Bau von PV-Anlagen nach der Übersicht auf Ihrer Internetseite in Baden-Württemberg genehmigungsfrei ist?

SFV: Photovoltaikanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts. Baurechtliche Vorschriften müssen auf jeden Fall beachtet werden. Ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesbaurecht. In der angesprochenen Übersicht ist aufgeführt, an welcher Stelle in dem jeweiligen Landesbaurecht der einzelnen Bundesländer gesetzliche Vorschriften zur Genehmigung von Photovoltaikanlagen verankert sind. Der Bau von Photovoltaikanlagen auf Dächern ist grundsätzlich genehmigungsfrei, örtliche Bauvorschriften (Gestaltungssatzung o.ä.) z.B. zum Ensembleschutz oder zum Denkmalschutz können dem Bau aber entgegenstehen. Eine Anfrage bei dem örtlichen Bauamt ist zu empfehlen. Genehmigungsfrei heißt auch nur, dass das Bauvorhaben nicht von einer Behörde auf seine baurechtliche Zulässigkeit überprüft wird. Der Bauherr ist für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften selber verantwortlich. Der Bau von Freiflächenanlagen muss genehmigt werden.

 

    Ist zur Erteilung einer Vorsteuerabzugsberechtigung in Baden-Württemberg eine Gewerbeanmeldung notwendig?

SFV: Bereits im Jahr 2001 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen zu dem Thema "Umsatzsteuer beim Betreiben von Anlagen zur Stromgewinnung im Privathaushaltsbereich" eine Stellungnahme (Az.: IV B 7 - S 7104 - 21/01). Hier wird darauf verwiesen, dass eine komplete Einspeisung des erzeugten Stroms aus Erneuerbaren Energien nach dem EEG in das allgemeine Stromnetz ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung diene. Das Betreiben einer solchen Anlage durch sonst nicht unternehmerisch tätige Personen, unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen, sei eine nachhaltige Tätigkeit und begründe die Unternehmereigenschaft.
Diese Stellungnahme wurde von dem Finanzamt Esslingen jedoch nicht akzeptiert: Eine Solaranlagenbetreiberin wandte sich zur Klärung an das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg.
In dem Antwortschreiben des Ministeriums wird klargestellt, dass der Gewerbebegriff im Steuerrecht nicht identisch mit dem Gewerbebegriff im Gewerberecht ist. Außerdem wird auf den vom Wirtschaftsministerium bereits am 18.11.2002 zur gewerblichen (nicht steuerrechtlichen) Einordnung von Photovoltaikanlagen Az.: 1-4411.1/75 verwiesen. Nachfolgend ein Auszug aus dem Antwortschreiben des Ministeriums: " ...nach der bei Anlagen, wie bei Ihnen vorliegend, weder aufgrund der zu erwartenden Einnahmesituation, noch aufgrund der Gesamtbetrachtung der Tätigkeit ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung vorliegt, so dass auch keine Gewerbeanzeige erforderlich ist. Gegenstand des Erlasses waren Anlagen wie sie üblicherweise auf Einfamilienhäusern installiert werden: Auslegung auf 3,0 kW , ca. 30 qm Fläche....
Die Gewerbebehörden sind vom Wirtschaftsministerium mit Schreiben vom 09.04.2001 bereits dahingehend unterrichtet worden, dass Gewerbeanzeigen bei dem herkömmlichen Fall der Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen aus Hausdächern in den üblichen Größenordnungen zurückzuweisen sind.
Ich würde Ihnen deshalb vorschlagen, nochmals bei der zuständigen Gewerbebehörde vorzusprechen, eine Gewerbeanzeigepflicht besteht für Betreiber von Photovoltaikanlagen auf Privatdächern grundsätzlich nicht
."