Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV)

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Datum: 20.10.2004

Netzsicherheitsmanagement auf Kosten der PV-Einspeiser

Problem-Diskussion am Beispiel E.DIS

Von Wolf von Fabeck
Geschäftsführer im Solarenergie-Förderverein Deutschland

Als Gründe für den Nichtanschluss von PV-Anlagen werden durch einige Netzbetreiber immer häufiger zwei verschiedene technische Behauptungen aufgestellt.

  • Behauptung 1:
    Durch die Solarstromanlage würde die Spannung im Niederspannungsnetz über den zulässigen Höchstwert angehoben. Mit dieser Behauptung haben wir uns bereits ausführlich auseinandergesetzt.
  • Behauptung 2:
    Im vorgelagertem Netz würde zeitweilig mehr Strom aus Erneuerbaren Energien (EE) eingespeist als im gesamten Netzgebiet verbraucht werden könne. Die Menge der eingespeisten EE sei sogar so groß, dass das vorgelagerte Netz mit dem Abtransport der eingespeisten EE überrlastet werde. Deshalb dürfe im gesamten Netzgebiet zeitweilig kein Strom aus EE mehr eingespeist werden.

In diesem Beitrag geht es um die zweite Behauptung.

Antragsteller auf Anschluss einer Solarstromanlage an das Netz der E.DIS sollen - obwohl nach § 12 Absatz 1 EEG der Netzbetreiber die Erfüllung seiner Pflichten nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen darf - einen Einspeisevertrag unterzeichnen, in welchem sie auf etliche Rechte verzichten, die ihnen nach EEG zustehen.

Technisch „interessant“ und bundesweit neu sind aber insbesondere die Ausführungen zum „Netzsicherheitsmanagement“, die in Punkt 4 des Vertrages aufgeführt sind:
E.DIS behauptet, dass das 110-kV-Netz (Hochspannungsnetz) vollständig durch Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet sei (der im E.DIS-Gebiet nicht verbraucht werden könne und deshalb in die Höchstspannungsleitung von Vattenfall weitergegeben werden müsse) und führt deshalb ein sogenanntes „Netzsicherheitsmanagement“ ein. Bei Überlastung seiner Hochspannungsleitung will der Netzbetreiber durch Funk-Rundsteuersignale schrittweise alle EE-Anlagen einschließlich der PV-Anlagen (sogar der kleinen PV-Anlagen unter 5 kW) vom Netz nehmen. Dazu soll von den Solarstromeinspeisern auf eigene Kosten ein Funkrundsteuerempfänger (110 Euro + MWSt) und ggf. auch noch eine Außenantenne angeschafft, eingebaut und in Betrieb gehalten werden.

Sieht man einmal davon ab, dass die Auslastung des Hochspannungsnetzes durch Windenergie wenig glaubhaft ist und die Kostenabwälzung für die technischen Zusatzmaßnahmen auf den Anlagenbetreiber rechtswidrig, so wäre die Maßnahme einer Fernabschaltung bei Überlastung der Hochspannungsleitung technisch durchaus als kurzzeitige Notlösung bis zur endgültigen Netzverstärkung sinnvoll. Parallel dazu könnte E.DIS bei gutem Willen auch auf der Stromverbrauchsseite nach Lösungen suchen, z. B. den Strom zu solchen Zeiten preisgünstiger anbieten; dies geschieht allerdings nicht

Außer den bereits genannten Mängeln enthalten sowohl der Einspeisevertrag als auch der Kaufvertrag für den Funkrundsteuerempfänger weitere nachteilige Bestimmungen. Im Anschreiben wird z.B. auch die Rechtmäßigkeit des EEG angezweifelt und die Rückforderung zuviel gezahlter Einspeisevergütungen vorbehalten.

Etwas lächerlich macht sich E.DIS durch eine Bestimmung in § 8 des Kaufvertrags für das Rundsteuerfunkgerät, in dem der Käufer versprechen muss, „über sämtliche Kenntnisse und Informationen im Zusammenhang mit dem Abschluss und dem Inhalt dieses Vertrages Stillschweigen zu bewahren und Dritten nicht zugänglich zu machen".
So einen richtigen Geheimvertrag haben wir uns schon immer gewünscht!  (;-))

Der SFV sieht folgende drei Möglichkeiten der Reaktion auf all diese Zumutungen.

Möglichkeit 1
(die „kämpferische Lösung“)

Der Einspeiser erwirkt eine einstweilige Verfügung gemäß § 12 Absatz 5 EEG gegen den Netzbetreiber, wonach der Netzbetreiber die Solarstromanlage unter Beachtung der von ihm selbst aufgestellten technischen Regeln des Netzsicherheitsmanagements anzuschließen hat, die Kosten für das Netzsicherheitsmanagement selbst bezahlen und monatliche Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Einspeisung zu leisten hat. Zusätzlich hat der Netzbetreiber gemäß § 4 Absatz 3 Satz 3 EEG innerhalb von 4 Wochen einen schriftlichen Nachweis der Netzauslastung unter Vorlage nachprüfbarer Berechnungen vorzulegen, den Anlagenbetreiber regelmäßig über vorgenommene Einspeise-Unterbrechungen zu informieren und eine Entschädigung für entgangene Einspeisevergütungen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 EEG anzubieten.

Möglichkeit 2
(die „schlitzohrige Lösung“)

Der Einspeiser überzeugt sich zunächst, dass eine Kündigung des Vertrages nach der dort aufgeführten Kündigungsklausel möglich ist und unterschreibt dann den Vertrag trotz aller Nachteile, damit die Solaranlage schnell ans Netz angeschlossen wird. Nach erfolgreichem Beginn der Einspeisungen kündigt er den Vertrag wieder. Er erklärt anlässlich der Kündigung, dass er es - wie es ihm nach EEG zusteht - weiter einspeisen werde und sich an die Abmachungen zum Netzsicherheitsmanagement halten werde. Den Rundsteuerempfänger lässt er in Betrieb und auf die Erstattung der Kosten für den Rundsteuerempfänger verzichtet er.

Möglichkeit 3
(die „bürokratische Lösung“)

Der Einspeiser unterschreibt den Einspeisevertrag, damit seine Anlage schnell angeschlossen wird und gibt zusätzlich folgende Vorbehalte in einer vorbereiteten schriftlichen Anlage zum Vertrag mit an (siehe Kasten).

„Meine Unterschrift leiste ich unter Vorbehalt, siehe Anlage.
Unterschrift: ..................“

Anlage:
Rechtsvorbehalte des Anlagenbetreibers anlässlich der Unterschrift unter den Einspeisevertrag vom .   .   .   mit E.DIS

Ich leiste die Unterschrift, um weitere Verzögerungen des Netzanschlusses zu vermeiden, nachdem Herr ... (E.DIS) mir erklärt hat, meine PV-Anlage werde ohne meine Unterschrift unter den Vertrag nicht an das Netz der E.DIS angeschlossen.

Alle Punkte des Vertrages unterschreibe ich nur unter Vorbehalt, insbesondere:
  1. Die im Vertrag genannten Richtlinien der E.DIS für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Stromverteilungsnetz erkenne ich nur insoweit an, als sie meine mir nach EEG zustehenden Rechte nicht einschränken.
  2. Die Regelungen der AVBEltV treffen auf mich in meiner Eigenschaft als Anlagenbetreiber nicht zu, da ich als Anlagenbetreiber das Netz der E.DIS nicht nutze. Vielmehr ist E.DIS verpflichtet, den von mir angebotenen Strom an der Übergabestelle abzunehmen und gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 EEG in eigener Verantwortung selbst über sein Netz zu übertragen. Die einseitigen Haftungsungsregelungen zu meinen Ungunsten werde ich ggf. gerichtlich anfechten.
  3. Die Aussage, dass das 110 kV-Netz zeitweilig bereits vollständig mit Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet sei, bestreite ich mit Nichtwissen. Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 3 EEG verlange ich einen schriftlichen Nachweis der Netzauslastung unter Vorlage nachprüfbarer Berechnungen.
  4. Ich fordere hiermit E.DIS auf, gemäß EEG § 4 Absatz 2 das Netz soweit auszubauen, dass keine zeitweilige Reduzierung der Einspeisung notwendig ist.
  5. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 EEG steht mir eine Entschädigung bei Unterbrechung der Einspeisung zu. Dieses Recht werde ich weiter verfolgen. Ich verlange eine regelmäßige Unterrichtung über alle vorgenommenen Abschaltungen.
  6. Ich behalte mir vor, alle Zahlungen für die Anschaffung, den Einbau und die Unterhaltung der Netzsicherheitsmanagement-Geräte von E.DIS zurück zu verlangen, da das Netzsicherheitsmanagement Aufgabe des Netzbetreibers ist.
  7. Ich werde anstelle einer nur einmaligen jährlichen Vergütung die von mir gelieferte elektrische Energie in kürzeren Abständen in Rechnung stellen und weiterhin eine angemessene Abschlagszahlung im zweimonatigem Rhythmus verlangen.

 


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