Einschüchterung im RWE-Einspeisevertrag

Im Einspeisevertrag der RWE-Net AG findet sich unter Punkt 8 folgender unglaublicher Wortlaut:

8. Vertragsänderungen

8.1 Änderungen des Vertrages, insbesondere der Ergänzenden Bestimmungen der RWE Plus zur AVBEltV sowie der Technischen Anschlussbedingungen der RWE Net AG (TAB) wird RWE Net dem Anlagenbetreiber jeweils schriftlich mitteilen. Sofern der Anlagenbetreiber mit den mitgeteilten Änderungen nicht einverstanden ist, steht ihm das Recht zu, den Vertrag zum Ende des der schriftlichen Mitteilung folgenden Monats zu kündigen.

Nimmt man die hier gewählte Formulierung wörtlich, so kann RWE jederzeit jeden beliebigen Punkt des abgeschlossenen Vertrages nachträglich beliebig abändern, und dem Einspeiser bleibt dann nur noch die "Möglichkeit" der Kündigung, eine Möglichkeit, die er ohnehin hat, und die er ja gerade vermeiden möchte.

Die zitierte Klausel verstößt nach Auffassung aller von uns befragten Juristen so eklatant gegen den Sinn eines Vertrages, dass sie rechtlich ohne Belang ist. Mit anderen Worten ausgedrückt, die Klausel ist unwirksam. Dennoch verbleibt beim Solaranlagenbetreiber ein Gefühl der Verunsicherung - und dies ist seitens der RWE Net AG offenbar so gewollt. Wir wissen nicht, wieviele potentielle Solaranlagenbetreiber wegen dieser Klausel bereits davon Abstand genommen haben, ihre Anlage zu bauen.