Datum: 30.12.04 aktualisiert am 19.04.05

Versorgungssicherheit mit Erneuerbaren Energien

Was noch getan werden muss

Von Wolf von Fabeck

 
Seit Jahrzehnten versucht die Stromwirtschaft, den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu bremsen, indem sie Zweifel an deren Zuverlässigkeit äußert. Doch genau dies ist ein Thema, bei dem wir Vertreter der Erneuerbaren zum „Gegenangriff“ antreten sollten.

Die Sicherheit der fossilen Brennstoffversorgung, die Sicherheit der atomaren Kraftwerke gegen Terroranschläge und die sichere Entsorgung der Emissionen und Abfälle ist - schon seit langem absehbar - nicht mehr gegeben. Die deutsche Politik hat - eher als die Politik der meisten anderen Länder - erkannt, dass gerade aus Gründen der langfristigen Versorgungssicherheit die Stromversorgung auf die heimischen Erneuerbaren Energien umgestellt werden muss.
Diese Umstellung verlangt aber mehr als nur den Ersatz von konventionellen Kraftwerken durch Anlagen der Erneuerbaren Energien. Die Wetterabhängigkeit des Angebots an Sonne und Wind, ihr Flächenbedarf und ihr dezentraler Charakter verlangen strukturelle Umstellungen. Welcher Art diese Umstellungen sein müssen, wie weit der Gesetzgeber bereits das Erforderliche vorbereitet hat oder wo noch mehr tun sollte und könnte, dies wollen wir in den folgenden drei Beiträgen genauer betrachten.

 
1.  Genügend Anlagen zur Nutzung der Erneuerbaren Energien

2.  Netzertüchtigung als nationale Aufgabe

3.  Lastmanagement und Ausbau dezentraler Speicherkapazitäten

 
 

1. Genügend Anlagen zur Nutzung der Erneuerbaren Energien

Im zurückliegenden Jahr erreichte die aus Erneuerbaren Energien gewonnene Strommenge knapp die 10-Prozentmarke. Damit liegt Deutschland weltweit in der Spitzengruppe. Dies ist ausschließlich das Verdienst des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Hier gibt es nur wenig zu verbessern. Technisch gesehen könnte das Tempo der Umstellung noch weiter gesteigert werden, wenn auch Windanlagen in windschwächeren Gebieten eine Vergütung nach EEG erhalten. So könnte das Windenergiepotenzial ganz Süddeutschlands erschlossen und die Entwicklung von Windanlagen für Schwachwindgebiete weiter vorangetrieben werden. Das in der Präambel genannte Zwischenziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes - Ausbau auf mindestens 20 Prozent der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 - muss allerdings erheblich weiter gesteckt werden. 10 Prozent haben wir bereits erreicht. Vor dem Hintergrund, dass die Stromwirtschaft ihren atomaren Kraftwerkbestand (30 % des gesamten Kraftwerkbestandes) und ihre veralteten konventionellen Kraftwerke (weitere 30 % des Kraftwerkbestandes) - insgesamt also 60 % - durch neue konventionelle Kraftwerke ersetzen will, zeichnet sich eine volkswirtschaftliche Fehlinvestition historischen Ausmaßes ab. Gelder, die in den Neubau von fossilen Kraftwerken investiert werden, sind für den Ausbau der Erneuerbaren Energien verloren. Nicht ein Ausbau um weitere 10 Prozent bis auf 20 Prozent, sondern um die zu ersetzenden 60 Prozent auf insgesamt 70 Prozent bis 2020 wäre deshalb angemessen. Und das im EEG enthaltene Wort „mindestens“ darf dabei nicht vergessen werden.

 

2. Netzertüchtigung als nationale Aufgabe

Zunehmend gibt es Probleme bei der Umsetzung des EEG, die sich aus der Konzeption des deutschen Stromnetzes ergeben. Das deutsche Stromnetz ist konzipiert als ein Netz zum Verkauf von Strom aus zentralen Kraftwerken an eine Vielzahl von Kunden, die insbesondere in den Ballungsgebieten wohnen oder ihre Betriebe haben. Strom aus Windenergie und Biomasse wird im Gegensatz dazu im Wesentlichen auf freien Landflächen gewonnen. Dort ist - wegen der geringen Bevölkerungsdichte - das Netz nur schwach entwickelt.

Schon heute ergeben sich gerade in den dünnbesiedelten Gebieten hohe Anschluss- und Netzverstärkungskosten für Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien. Diese werden weiter zunehmen. Noch wirkt es grotesk und ist offenbar eine Schutzbehauptung, wenn der Netzbetreiber E.DIS den Anschluss weiterer Erneuerbarer-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) an sein Netz mit der Begründung verweigert, das Hochspannungsnetz sei überlastet und eine Abfuhr von noch mehr Windstrom aus dem Netzgebiet sei nicht mehr möglich. Doch auf längere Sicht werden sich solche Situationen tatsächlich ergeben. Wir müssen uns schon jetzt darauf einstellen, dass die Umsetzung des EEG mit dem derzeitigen Stromnetz in dünnbesiedelten Gebieten bald an ihre netztechnische Grenze stößt. Ein Netz zur Versorgung einer Industrienation mit Strom aus Erneuerbaren Energien muss die Aufgabe des dezentralen Energie-Einsammelns genauso gut bewältigen können wie die Aufgabe des Energie-Verteilens. Hier sind noch technische Aufgaben zu lösen, die dem Aufbau des Versorgungsnetzes im vergangenen Jahrhundert entsprechen - eine hochwillkommene Arbeitsbeschaffungsmaßnahme großen Ausmaßes. Die Durchführung dieser Aufgabe ist aus sachlichen und organisatorischen Gründen eine Aufgabe der Netzbetreiber. Ihre Finanzierung darf aber weder den Anlagenbetreibern noch den örtlichen Netzbetreibern in den dünnbesiedelten Regionen überlassen werden, sondern ist als nationale Aufgabe zu begreifen. Die Kosten, gleichgültig ob Netzanschlusskosten (bislang vom Anlagenbetreiber zu bezahlen) oder Netzverstärkungskosten (bislang vom Netzbetreiber zu bezahlen), sollten über eine bundesweite Ausgleichsregelung erbracht werden. Hierzu der folgende Detailvorschlag:

Der Netzausbaufonds

Alle Stromhändler müssen beim Verkauf (beliebigen Stroms) an Endkunden in Deutschland einen EE-Netzausbauzuschlag in Rechnung stellen. Die Höhe des Zuschlages sollte sich an den geschätzten jährlichen EE-Netzausbau- und EE-Anschlusskosten grob ausrichten. Dieser Zuschlag ist in einen bundesweiten Netzausbaufonds einzuzahlen. Die Mittel aus dem Netzausbaufonds werden jährlich einmal vollständig unter allen Netzbetreibern als EE-Netzausbauzuschuss aufgeteilt. Sie berücksichtigen pauschal den unterschiedlichen Aufwand für den Netzausbau zugunsten der EE.

Die Verteilerkenngröße

Natürlich kommt ein Ausgleich aller Kosten nicht in Frage, da die Stromnetze auch aus anderen Gründen als zugunsten der Erneuerbaren Energien ausgebaut oder erneuert werden. Der Netzausbaufonds wird vielmehr entsprechend einer dimensionslosen Verteilerkenngröße V verteilt, die dem speziellen Aufwand zugunsten der Erneuerbaren Energien entspricht.

Die Verteilerkenngröße V beträgt:

V=E/N

E... Zuwachs (Differenz) der installierten Leistung aller EE-Anlagen im vergangenen Jahr in kW im jeweiligen Netzgebiet, dividiert durch die Fläche des deutschen Verbundnetzes.

N... die im jeweiligen Netz jährlich übertragene (konventionelle und erneuerbare) Energiemenge in kWh, dividiert durch 8760 Jah resstunden und dividiert durch die Fläche des jeweiligen Netzgebietes.

Diese Verteilerkenngröße berücksichtigt:
• den unterschiedlichen Ausbau der EE
• den unterschiedlichen Ausbauzustand der Netze.
Ihre Wirkungsweise soll in 3 Beispielen anschaulich gemacht werden:

1. Beispiel

Netzbetreiber A, der im vergangenen Jahr keine Anlagen der EE angeschlossen hat, erhält (wegen E=0) überhaupt keinen EE-Ausbauzuschuss.

2. Beispiel

Netzbetreiber B hat ein großes Versorgungsgebiet und ein schwach ausgebautes Netz. Hier konnten wegen der großen - schwach besiedelten Fläche - viele EE-Anlagen angeschlossen werden. Die Ausgaben für den EE-Anlagenbedingten Ausbau des Netzes waren erheblich. Es mussten große Entfernungen überbrückt und viele Leitungen verstärkt werden. Hier ist ein besonders hoher EE-Netzausbauzuschuss gerechtfertigt. Die Verteilerkenngröße berücksichtigt dies in zweifacher Weise:

- Das E im Zähler ist wegen der großen Energieerzeugung der im Vorjahr angeschlossenen EE-Anlagen ein großer Wert.
- Zudem ist die Größe N im Nenner nur klein.
Ein großer Zähler und ein kleiner Nenner führen dazu, dass der Wert des Bruchs, also der Verteilerkenngröße, und damit der zustehende Anteil aus dem Fonds (wie beabsichtigt) sehr groß ist.

3. Beispiel

Netzbetreiber C hat ein großes Versorgungsgebiet und ein gut ausgebautes Netz. Im vergangenen Jahr wurden gleich viel EE-Anlagen angeschlossen wie im Beispiel 2. Das E im Zähler ist hier gleich groß wie im Beispiel 2. Da im gut ausgebauten Netz aber eine höhere Energiemenge N übertragen wurde als im Beispiel 2, erhält Netzbetreiber C eine kleinere Verteilerkenngröße und damit einen kleineren EE-Netzausbauzuschuss als Netzbetreiber B im Beispiel 2. Dies ist beabsichtigt, weil er bereits über ein gut ausgebautes Netz verfügt und weil deshalb die Kosten zum Anschluss der EE-Anlagen und zur Netzverstärkung geringer sind.

 

3. Lastmanagement und Ausbau dezentraler Speicherkapazitäten

Auch wenn bei ausreichender Anlagenzahl die jährlich bereitgestellte Energiemenge in der Summe bereits ausreichen wird, gilt es, die technischen Probleme zu lösen, die sich aus der Wetterabhängigkeit der meisten Erneuerbaren Energien ergeben. Die bisher angesprochene Lösung, mit Strom aus in Bereitschaft gehaltenen Biomasse-Spitzenlastkraftwerken alle Versorgungslücken zu decken, wird nicht ausreichen, da Biomasse nicht in unbegrenzter Menge zur Verfügung steht. Hier müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, die bereits in geringem Umfang auch bei der bisherigen Organisation der Stromwirtschaft Verwendung finden.

Finanzielle Anreize zur Verbesserung des Lastmanagements

Es gibt keinen vernünftigen Grund, warum Strom zu allen Tageszeiten und bei jeder Wetterlage den gleichen Preis haben muss. Das wirkungsvollste Instrument zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage - der freie Markt - kann und darf nicht auf Dauer aus dem Bereich der Stromwirtschaft heraus gehalten werden. Die heutige Datenübertragungs- und Regelungstechnik erlaubt es, den Stromhandel bis in den Bereich der Haushaltskunden hinein nach Art eine automatisch funktionierenden Strombörse effektiver zu organisieren. Hierzu gilt es, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen.

Ausbau der Stromspeicherkapazitäten durch Dezentralisierung

Die wenigen Pumpspeicherkraftwerke der Stromwirtschaft reichen nicht aus, den notwendigen jahreszeitlichen Ausgleich zwischen Überangebot und Mangel zu bewerkstellen. In diesem Zusammenhang sei an den Vorschlag des SFV vom 3.Juli 2004 erinnert, durch ein „Stromspeichergesetz“ jedem Teilnehmer am Strommarkt einen Anreiz zu geben, in seinem Bereich Stromspeicher einzurichten (siehe Solarbrief 2/04, Seite 32). Wenn dies nach den Regeln des freien Marktes erfolgt, werden die wirtschaftlichsten Speichertechniken einen erheblichen Aufschwung nehmen. Dezentrale Speicherung erhöht außerdem die Ausfallsicherheit der Stromversorgung bei Unwetter- oder anderen Katastrophen.

 

Zusammenfassung

Die hier dargestellten drei Notwendigkeiten für eine Versorgungssicherheit mit Erneuerbaren Energien sind:
• Verbesserung des Ausbauziels im EEG auf mindestens 70 %. Weitergehender Ausbau der Windenergie im Binnenland
• Finanzierung sämtlicher Netzanschluss und -Verstärkungsmaßnahmen durch den aufnahmepflichtigen Netzbetreiber mit der Möglichkeit einer bundesweiten Umlage im EEG
• Einführung eines Stromspeichergesetzes und eines angebots- und nachfrageorientierten Strompreises für alle Verbraucher.