Anlagen, die sich ausschließlich an und auf Gebäuden sowie Lärmschutzwällen befinden, erhalten laut Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) eine festgelegte Einspeisevergütung. Ein Vergütungstabelle finden Sie hier.
Anlagen, die sich an der Fassade eines Gebäudes befinden, wird ein Zuschlag von 5 Ct/kWh gewährt.
Der "Fassadenzuschlag" wird nur gewährt, wenn die PV-Anlage laut EEG §11, Abs. 2, Satz 2 eine wesentliche bautechnische Aufgabe übernimmt, z.B. Schutz vor Witterungseinflüssen - auch vor Sonneneinstrahlung, in Art einer schräg oberhalb der Fenster angeordneten Markise.
In der Gesetzesbegründung zu §11, Abs. 2, Satz 2 heißt es:
"Nach Satz 2 erhalten gebäudeintegrierte Fassadenanlagen einen weiteren Bonus, der sich einerseits durch die höheren Stromgestehungskosten und anderseits durch die Intention rechtfertigt, einen Anreiz zur Nutzung des insoweit besonders großen Potenzials zu setzen. Missbrauch soll dadurch vorgebeugt werden, dass vorausgesetzt wird, dass die Anlagen wesentlicher Bestandteil des Gebäudes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Anlage eine Funktion für das Gebäude übernimmt, die ansonsten anderweitig gewährleistet werden müsste. So fallen Fassadenelemente, die anstelle einer andersartigen Verkleidung den Abschluss der Gebäudehülle bilden ebenso unter die Regelung, wie aktive oder passive Verschattungselemente, selbst wenn diese nicht senkrecht sondern in einer Schräge zur Wand montiert sind."
Laut EEG § 3 (5) wird als Leistung einer Anlage die elektrische Wirkleistung angesehen, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ungeachtet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen ohne zeitliche Einschränkung technisch erbringen kann. In der Definition des Anlagenbegriffes führt der Gesetzgeber aus, dass Wechselrichter "nicht für den Betrieb technisch erforderlich" sind. Somit ist zu schlussfolgern, dass die maximale Wirkleistung der Solarmodule bei der Berechnung der Einspeisevergütung (Staffelvergütung laut § 11 Abs. 2) in Ansatz gebracht wird.
Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft. Das Inbetriebnahmedatum ist für die Bemessung der Einspeisevergütung von Belang.
Bitte geben Sie hier das Datum und den Zählerstand der letzten Abrechnung an.
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Die Mehrwertsteuer ist nicht in der vom Gesetzgeber festgelegten Einspeisevergütung enthalten. Sie muss vom Netzbetreiber nur dann ausgezahlt werden, wenn der Anlagenbetreiber die Mehrwertsteuer der Investitionssumme vom Finanzamt zurück erstattet bekommen möchte und im dadurch die Verpflichtung trägt, die Mehrwertsteuer der Einspeisevergütung regelmäßig an das Finanzamt weiterzureichen.
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