Wer bezahlt letztlich die 99 Pf/kWh?

Im Unterschied zum bisherigen Stromeinspeisungsgesetz bewirkt das Erneuerbare Energie Gesetz (EEG) eine bundesweite Verteilung des eingespeisten Stromes und eine bundesweite Umlage der Kosten

von Wolf von Fabeck

Wem steht die Einspeisevergütung zu?

Nach Paragraph 3 (1) des neuen EEG sind die Betreiber von Netzen für die allgemeine Versorgung verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus den erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und nach den Paragraphen 4 bis 8 zu vergüten. Ausgenommen von dieser Regelung ist lediglich der Strom aus bestimmten Großkraftwerken sowie aus Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik oder einem Bundesland gehören.

Der Netzbetreiber bekommt das Geld zurück

§3 (2) bestimmt, daß der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber zur Abnahme und Vergütung der vom Versorgungsnetzbetreiber aufgenommenen Energiemenge verpflichtet ist. Der Einfachheit halber spreche ich nachfolgend vom „EEG-Strom"

Kann EEG-Strom ins Höchstspannungsnetz gelangen?

An dieser Stelle sollte eine grundsätzliche Anmerkung eingefügt werden. Wir wissen alle, daß der Übertragungsnetzbetreiber nur in den seltensten Fällen einen physikalisch meßbaren Stromfluß aus dem Netz eines seiner nachgelagerten Versorgungsnetzbetreiber entgegennimmt. Tatsächlich verringert sich lediglich die Menge, die der Übertragungsnetzbetreiber an den Versorgungsnetzbetreiber abgibt. Ein physikalisch zurückfließender Strom würde sich nur ergeben, wenn die erzeugte Ökostromleistung im nachgelagerten Netz den dortigen Stromverbrauch übersteigen würde. Und selbst dann würden keine Öko-Elektronen, sondern elektrische Energie geliefert. Bei all diesen Vorgängen handelt es sich also nur um eine kaufmännische Verrechnung von elektrischer Energie. Da aber sowohl das EEG als auch das Energie-Wirtschaftsgesetz (EnWG) an vielen Stellen von der Fiktion eines meß- und unterscheidbaren Öko-Stroms ausgehen, benutzen auch wir hier diese Hilfskonstruktion.

Was tun die Betreiber der Höchstspannungsnetze mit dem EEG-Strom?

Nach EEG § 11 (1) bis (3) führen die Übertragungsnetzbetreiber untereinander einen bundesweiten Ausgleich der an sie gelieferten EEG-Energiemengen und der von ihnen geleisteten Vergütungszahlungen durch. In den Übertragungsnetzen der großen Stromkonzerne wie Bayernwerk, RWE, PreussenElektra ist der EEG-Öko-Strom deshalb überall im gleichen Mischungsverhältnis mit dem übrigen Strom vermischt.

Wer verbraucht den EEG-Strom?

Nach EEG § 11 (4) muß jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert, den Strom in dem bundesweit ausgeglichenen Mischungsverhältnis vom Übertragungsnetzbetreiber abnehmen und vergüten. (Ausgenommen sind nach EEG § 11 (4) 2. Satz solche EVU, die selber bereits 50 % Ökostrom liefern. Diese Ausnahme sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt).

Der EEG-Strom wird so letztlich bis zum Endkunden geführt. Jeder Stromkunde kauft ein Gemisch im gleichen Mischungsverhältnis, zur Zeit etwa 2 % EEG-Strom-Beimischung. Der Idealfall, daß alle Stromkunden gleichermaßen die Energiewende finanzieren, wäre hier gegeben. Auf eine bedauerliche Ausnahme komme ich im folgenden Beitrag zu sprechen.