Angriff auf die Mindestvergütung für Windstrom

... und wie in Aachen der rasche Ausbau eines Windparks be-/verhindert wird

Norbert Hürkamp

Überall dort, wo die kostendeckende Vergütung umgesetzt wurde, bricht die umweltfreundliche Stromproduktion aus - ähnlich wie im Mai das Grün aus den Zweigen.

Den EVU-Vorständen bricht bei dem Gedanken daran anscheinend nur eines aus: der Schweiß. Anders jedenfalls ist der hartnäckige Widerstand gegen die KV nicht zu erklären.

Eine Kostprobe dazu aus Aachen.

Eigentlich schien im Jahr 1997 alles klar zu sein. Ein Windpark war nach ca. 5-jähriger Planungsphase endlich ausgewiesen, und der Stadtrat hatte einen neuen Beschluß über eine kostendeckende Vergütung für Windstrom gefaßt, der privaten Wind-Investoren 21 Pf/kWh in ebendiesem Windpark garantieren sollte.

Der Oberbürgermeister (OB) erhielt den Auftrag, die städtischen Energieversorger entsprechend anzuweisen.

Doch dann verlor sich unerwartet die Spur der kostendeckenden Vergütung in den - stets nicht-öffentlich tagenden Aufsichtsratsgremien der städtischen EVU. Überliefert ist, daß die EVU-Vorstände mächtig Stimmung gegen die beabsichtigte Windstromvergütung machten (Tenor: "Windkraftbetreiber verdienten sich damit eine goldene Nase"), sodaß der OB seinen Weisungsauftrag schlichtweg "vergaß". Politiker von Schwarz bis Grün, ja sogar der Umweltdezernent, fielen reihenweise um und rückten vom Stadtratsbeschluß ab. Auch ein im September 1997 erstelltes Gutachten von Prof. Meliß, der Brutto-Stromgestehungskosten von ca 23 Pf/kWh (für 1,5 MW-Anlagen) im Windpark ermittelte, konnte die Aufsichtsratsmitglieder nicht nachdenklich stimmen.

Im Mai 1998 wurde in einem Hauruckverfahren im Stadtrat ein neuer Vergütungsbeschluß für Windstrom gefaßt. Um jeden Anreiz für private Investoren zu beseitigen, drückte man die Zinssätze für Eigen- und Fremdkapitalverzinsung kurzerhand um ein Prozent und den Betriebskostenansatz um ein halbes Prozent gegenüber den Vorgaben der Strompreisaufsicht und führte obendrein noch die längst überholt geglaubte Einzelfallprüfung wieder ein, d.h., jeder Windanlageninvestor soll bei Antragstellung sämtliche Kosten voraussagen, die in den kommenden fünfzehn Jahren mit dem Bau und Betrieb seiner Anlage zu erwarten sind. Mit diesem Magermodell hoffte man, es den EVU recht zu machen.

Doch die waren wohl immer noch nicht zufrieden::Im August 1998 knickten die maßgeblichen Politiker vor den EVU-Vertretem ein weiteres Mal ein und senkten den Betriebskostenansatz aus dem Stadtratsbeschluß noch weiter ab.

Mit dem Ziel, der KV endgültig den Garaus zu machen, nutzte die STAWAG die wirtschaftliche Notlage eines auf den Markt drängenden Herstellers von 1,5 MW-Anlagen aus. Es wurde ein Dumpingpreis ausgehandelt, der jetzt als Berechnungsgrundlage für die zukünftige "kostendeckende Vergütung" herhalten muß. (Anmerkung der Redaktion: Der "Dumpingpreis" gilt leider nur exklusiv für die STAWAG, die Absenkung der Vergütung trifft jedoch alle Betreiber. Das hatte der Hersteller wohl nicht bedacht. Siehe dazu auch die Presseerklärung rechts.)

Mit darüber hinaus viel zu niedrig angesetzten Betriebs- und Kapitalkosten, ohne Berücksichtigung von Kostensteigerungen und Instandhaltungsrücklagen, ohne Risikozuschlag für die neue Technik und unter Einbeziehung staatlicher Zuschußprogramme kommen ASEAG und STAWAG zu einem sensationell anmutenden Vergütungssatz von 13,77 Pf/kWh für Windstrom - im Binnenland! Ohne staatlichen Zuschuß wären es nach dem von STAWAG angewendeten Berechnungsverfahren auch nur 14,71 Pfennige gewesen, deutlich weniger als die Mindestvergütung im StrEG! Wer wird da nicht hellhörig? Die Fachwelt kommt aus dem Staunen nicht mehr heraus. Derartige Berechnungsverfahren können sich nur EVU erlauben, die die Kostenstellen im eigenen Hause beliebig verschieben können. Wo bleibt eigentlich die Aufsicht des Aufsichtsrats?

 

 

Pressemitteilung des (un)glücklichen Gewinners der Ausschreibung in Aachen

Pressemitteilung vom 16.10.98

Unbestritten gehören Windkraftanlagen der Megawatt-Klasse aus dem Hause XXX zu den wirtschaftlichsten dieser Klasse. Demnach ist es Antrieb eines jeden Herstellers, diese Wirtschaftlichkeit bei den verschiedensten Projekten auch unter Beweis zu stellen. Leider sind in der Vergangenheit gerade Windkraftanlagen der XXX in vergleichbaren Projekten kaum berücksichtigt worden. Die Ursache hierfür ist müßig zu klären. Die Konsequenz für uns als Hersteller allerdings war ganz offensichtlich, denn dieses Marktsegment war fast ausschließlich von anderen Anbietern besetzt.

Bei dem Projekt am Vetschauer Berg zeichneten sich im Vorfeld nun ähnliche Umstände ab: Da bereits ein Windkraftanlagentyp (Anmerkung der Redaktion: ... der Konkurrenz) installiert war, verdichteten sich die Hinweise, daß das gesamte Projekt mit nur diesem Anlagentyp realisiert werden solle. Im Hinblick auf die wettbewerbsrechtliche Gleichheit sicherlich eine Situation, die andere Hersteller geradezu auf den Plan ruft. Besonders dann, wenn man als Produzent von seinem Konzept sehr überzeugt ist und weiß, daß mit diesem Anlagentyp gerade an Binnenlandstandorten ausgezeichnete Erträge erwirtschaftet werden.

Die XXX mit 70,5 Meter Rotordurchmesser, ihrer optimalen Netzverträglichkeit und dem hohen Gesamtwirkungsgrad erfüllt alle Anforderungen, die der Markt an Windkraftanlagen der Megawattklasse stellt. Sie verbindet Projektsicherheit mit Technologiestärke zu einem überdurchschnittlich wirtschaftlichen und binnenlandoptimierten Konzept. Damit sollte eigentlich genügend verdeutlicht sein, warum die XXX sich intensiv darum bemüht hat, an dem Projekt Vetschauer Berg teilzuhaben und deshalb eine sehr offensive Preislinie verfolgt hat. Kurzum: Das abgegebene Angebot ist selbstverständlich und ausschließlich projektorientiert und strategisch begründet.

Mit diesem Hintergrund ist es für uns nur schwer zu verstehen, warum gerade dieses Angebot als Grundlage für ein allgemeingültiges Exempel für Projektwirtschaftlichkeit von Windkraftanlagen dienen soll. Die grundsätzliche Bewertung der Projektwirtschaftlichkeit unserer Windkraftanlagen ist stets unter der Berücksichtigung der entsprechenden Listenpreise zu errechnen. Denn nur die Listenpreise können ein allgemeingültiger Maßstab sein und stellen ein allgemeingültiges Preisgefüge dar - sowohl bei uns als auch bei anderen Herstellern. Allein auf diesem Wege und unter fairer Berücksichtigung aller aktuellen Marktbedingungen wird es sowohl den Herstellern von Windkraftanlagen als auch den Stromabnehmern möglich sein, ihr gemeinsames Ziel, nämlich Strom aus Windkraft möglichst kostengünstig zu produzieren, in Zukunft zu erreichen.

Für uns, und sicherlich auch für alle übrigen Hersteller von Windkraftanlagen ist dieses Ziel die tägliche Motivation und ständiger Antrieb. Die Megawatt-Technologie beweist, daß wir bereits ein ganzes Stück vorangekommen sind.

Für weitere Informationen rufen Sie uns gerne an:

XXX,, Telefon: XXX -9708-29.

XXX ,, den 16.10.98

 

Anmerkung der Redaktion: Die fragliche 1,5 MW-Anlage steht mit 3.090.000 DM in der Liste.

Bei der Verhandlung mit der STAWAG wurde ein Preis von 2.648.000 DM vereinbart.