Ist die kommunale KV noch zu retten?

Die bundes- und europaweite KV wird hier nicht in Frage gestellt.
Es geht vielmehr um die in den vergangenen Jahren entwickelte Möglichkeit, die KV im kommunalen Rahmen einzuführen.

Die Auffassung des BMWi und der Strompreisaufsichten der Länder finden Sie am Ende der Seite.

Wolf von Fabeck

Das rechtliche Problem

Das Stromeinspeisungsgesetz bestimmt in §2: „Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, sind verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom nach §3 zu vergüten. (...) Mehrkosten auf Grund der §§2 und 4 können bei der Rechnungslegung der Verteilung oder Übertragung zugeordnet und bei der Ermittlung des Durchleitungsentgelts in Ansatz gebracht werden."

In §3(2) sind die Mehrkosten wie folgt definiert: „Für Strom aus Sonnenenergie und Windkraft beträgt die Vergütung mindestens 90 vom Hundert des in Absatz 1 Satz1 genannten Durchschnittserlöses" und der Durchschnittserlös wird in Absatz1 bezeichnet als „Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Stromabgabe an alle Letztverbraucher." (Hervorhebungen durch den Verfasser).

Für uns stand damit fest, daß nicht nur die Mehrkosten aus der gesetzlichen Mindestvergütung (z.Zt. etwa 16Pf/kWh) auf die Durchleitungsgebühr umgelegt werden dürfen, sondern auch die Mehrkosten aus einer freiwillig erhöhten Einspeisevergütung oder gar der KV („mindestens 90 vom Hundert des Durchschnittserlöses ..").

Wie dies geschehen soll, ist in Solarbrief 2/98, Seite4, sogar mit Folienvorlagen, ausführlich erläutert.

Doch die Gegner einer KV behaupten, sie verstünden das Stromeinspeisungsgesetz anders: Nur die Mehrkosten aus der Mindestvergütung dürften umgelegt werden. So z.B. das Bayerische Wirtschaftsministerium oder die Strompreisaufsicht in Mecklenburg-Vorpommern.

Würde ein Rechtsgutachten helfen?

Gesetzt den Fall, ein angesehener Rechtswissenschaftler gäbe ein Rechtgutachten ab, wonach auch eine freiwillig erhöhte Einspeisevergütung auf die Durchleitungsgebühren umgelegt werden darf, so ist ein solches Gutachten nicht bindend. Eine endgültige Klärung könnte erst durch einen Prozeß bis in die höchste Instanz erreicht werden.

Das wirtschaftliche Risiko

Jeder Stromkunde kann seinen Stromlieferanten wechseln, nicht jedoch seinen Netzbetreiber. Falls die Mehrkosten aus der erhöhten Einspeisevergütung auf die Durchleitungsgebühr des Netzbetreibers aufgeschlagen werden dürfen, würde ein Wechsel des Stromlieferanten dem Kunden keinen Preisvorteil bringen. Würden dagegen die Mehrkosten auf die Strombezugskosten aufgeschlagen, so könnte sich ein Wechsel des Lieferanten lohnen.

Noch eine weitere Möglichkeit ist zu bedenken. Der Netzbetreiber legt die Mehrkosten auf die Durchleitungsgebühr um; z.B. die Stadtwerke Bonn. Großlieferanten wie Yello bezahlen die erhöhte Durchleitungsgebühr über Jahre und verlangen dann vom Netzbetreiber Schadenersatz. Der Prozeßausgang wäre ungewiß. Möglicherweise kommen Ansprüche in Millionenhöhe auf den Netzbetreiber zu. Doch bleibt der Netzbetreiber - selbst wenn er unterliegen würde - weiter an seine privatrechtliche Verpflichtung auf Zahlung der KV gebunden. Zwar handelt es sich hier vergleichsweise um finanzielle peanuts, doch scheuen viele Netzbetreiber eine solch unkalkulierbare Verpflichtung.

Lösungsvorschlag

Das Stromeinspeisungsgesetz steht zur Überarbeitung an. Folgende Ergänzung zu §2 könnte Rechtssicherheit schaffen: „... Dies gilt auch bei freiwillig erhöhten Einspeisevergütungen, soweit diese den für den wirtschaftlichen Betrieb der einspeisenden Anlagen erforderlichen Betrag nicht übersteigen."

 

Staatliche Aufsicht über die Netzbetreiber?

Der SFV hat den Strompreisreferenten der Länder, sowie dem Bundeswirtschaftsminister folgende Fragen gestellt (siehe Kasten):

Während die Wirtschaftsministerien in Mecklenburg-Vorpommern und in Bayern die Fragen 1. bis 4. jeweils mit einem knappen „Nein" beantworteten, erhielten wir vom BMWi eine ausführliche Auskunft. (siehe unten).

1. Ist die Strompreisaufsicht zuständig für die staatliche Überwachung der Netzgebühr, Durchleitungsgebühr oder wie die Gebühren des Netzbetreibers genannt werden?

2. Können Tarifkunden künftig von ihrem Stromversorger verlangen, daß die Stromrechnung die unter 1) genannten Kosten gesondert ausweist?

3. Wird die Strompreisaufsicht ggf. dem Netzbetreiber erlauben, die Mehrkosten für freiwillig gezahlte erhöhte Einspeisevergütungen für Solarstrom auf die Durchleitungsgebühr aufzuschlagen?

4. Wird die Strompreisaufsicht ggf. dem Netzbetreiber erlauben, die Kosten für Energieberatung und LCP-Maßnahmen auf die Durchleitungsgebühr aufzuschlagen?

 

Aus der Antwort des BMWi vom 17. August 1999

1. Die Strompreisaufsicht nach der Bundestarifordnung Elektrizität bezieht sich auf die Endverbraucher-Preise für Haushalt, Landwirtschaft und Gewerbe im Rahmen der Versorgung zu Tarifabnehmerbedingungen. In diesem Rahmen sind Kosten für Netze und ggf. Durchleitungen Faktoren, die wie alle anderen Kostenfaktoren überprüft werden. Die Strompreisaufsicht ist demgegenüber nicht zuständig für die allgemeine staatliche Überwachung der Netz- oder Durchleitungsentgelte der Netzbetreiber. Eine derartige Aufsicht ist bisher nicht installiert worden.

2. Stromtarifkunden können von ihrem Stromversorger keine Stromrechnung verlangen, die in einzelne Kostenpositionen aufgliedert ist.

3. Die Strompreisaufsicht hat bereits Ihnen bekannte Grundsätze dafür entwickelt, in welchem Umfang freiwillig gezahlte erhöhte Einspeisevergütungen, z. B. für Solarstrom im Rahmen der Bundestarifordnung Elektrizität in den Strompreisen weitergegeben werden können. Dies sagt aber nichts darüber aus, in welchem Umfang diese erhöhten Vergütungen generell in die Durchleitungspreise eingerechnet werden dürfen. Da die Strompreisaufsicht für eine derartige isolierte Prüfung nicht zuständig ist, kommt im Einzelfall nur eine Prüfung durch die Kartellbehörden in Betracht (Mißbrauchsaufsicht gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen).

4. Für die Frage der Weitergabe der Kosten für freiwillige Energieberatung und LCP-Maßnahmen gelten letztlich dieselben Prüfkriterien im Rahmen der BT0Elt und ggf. der kartellrechtlichen Mißbrauchsaufsicht.

5. Der Bund-Länder-Ausschuß Energiepreise hat keine generellen Aussagen zur Frage der Umlage von Mehrkosten aus freiwillig erhöhten Einspeisevergütungen auf die Durchleitungspreise getroffen, weil die Zuständigkeit der Preisaufsichtsbehörden nicht so weit reicht (siehe oben).

Wohl wird aber gelegentlich gefragt, ob sich nicht aus dem Stromeinspeisungsgesetz das Recht des Netzbetreibers ergebe, erhöhte Einspeisevergütungen in das Durchleitungsentgelt einzurechnen. Da sich diese Regelung des Stromeinspeisungsgesetzes nur auf die erhöhten Vergütungen nach diesem Gesetz bezieht, erfaßt sie nicht über das Stromeinspeisungsgesetz hinausgehende, freiwillig gezahlte Vergütungen des Netzbetreibers.

 

Kommentar des SFV zur Antwort des BMWi:

Aufgabe der Strompreisaufsicht war es bisher, die Tarifkunden gegenüber dem Monopol der Stromversorger zu schützen. Doch der freie Stromhandel beseitigt die Monopole in der Stromerzeugung. Insofern stellt sich die Frage, ob hier noch eine staatliche Aufsicht erforderlich ist. Lediglich das Quasi-Monopol der Netzbetreiber bleibt bestehen. Wir können nicht verstehen, wie die Strompreisaufsicht den Tarifkunden gegenüber dem Monopol des Netzbetreibers schützen soll, ohne die lückenlose Kenntnis aller Kosten und Erlöse im Netzbetrieb.