Beim Neuaufbau der Clearingstelle, nunmehr unter dem Umweltministerium, hat man nun aber die Schwachstellen des alten Clearingstellenverfahrens weitgehend beseitigt.
- Im Votumsverfahren und im Empfehlungsverfahren wurde das Einstimmigkeitsprinzip durch das Mehrheitsprinzip ersetzt, so dass mit konkreten Ergebnissen gerechnet werden kann, auch dann, wenn die Netzbetreiber von der Fehlerhaftigkeit ihrer Rechtsauffassung nicht überzeugt werden können.
- Im sogenannten Empfehlungsverfahren können typische Streitfälle auch ohne die Mitarbeit der konkret Betroffenen allgemeingültig behandelt werden.
Ein grundsätzliches Problem konnte aber leider nicht beseitigt werden, weil dies nicht in der Macht der Clearingstelle sondern einzig in der Macht des Gesetzgebers steht. Die Arbeit der Clearingstelle könnte und sollte die Zahl der Rechtsstreitigkeiten vermindern, indem durch ein fachlich kompetentes Gremium konkrete Entscheidungshilfen bei typischen Streitfällen der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Bereits im Vorfeld einer juristischen Auseinandersetzung können dann beide Parteien besser abschätzen, ob ein bestimmtes Vorgehen als EEG-konform anzusehen ist. Die Netzbetreiber könnten somit ein nicht-EEG-konformes Verhalten von vornherein unterlassen.
Leider stellt jedoch ein nicht-EEG-konformes Verhalten für die Netzbetreiber weiterhin kein Risiko dar. Es geht besonders um die direkte oder indirekte Verweigerung oder Verzögerung des Netzanschlusses - bei weitem der häufigste Verstoß der Netzbetreiber gegen das EEG. Während der verstreichenden Wochen, Monate und sogar Jahre bis zur endgültigen Klärung geht dem Anlagenbetreiber die Einspeisevergütung verloren, auf die er angewiesen ist, weil er seine Investition bereits getätigt hat und seine daraus herrührenden finanziellen Verpflichtungen nicht bis zur endgültigen Klärung aufschieben kann.
Jede Verzögerung des Netzanschlusses erfolgt zum wirtschaftlichen Nachteil des Anlagenbetreibers, so dass dieser - selbst wenn er ganz offensichtlich im Recht ist - in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist.
Die Möglichkeit, den ihm zugeführten Schaden in einem Schadenersatzprozess nachträglich geltend zu machen, hilft dem Anlagenbetreiber im Fall einer Anschlussverzögerung nur wenig. Der Ausgang des Prozesses ist auch nach der Neuformulierung des EEG und auch nach Umkehr der Beweislast höchst ungewiss. Natürlich nennt der Netzbetreiber immer Gründe für die (angebliche) Unmöglichkeit eines Netzanschlusses. Diese Gründe sind aber für den geschädigten Anlagenbetreiber und auch für das Gericht in der Regel nicht überprüfbar. Ihnen fehlen die Kenntnisse der Interna des Netzbetriebes, und wegen der Kompliziertheit der Materie sind sie auf Sachverständige angewiesen. Die Problematik eines Sachverständigenprozesses gegen einen wirtschaftlich weit überlegenen Gegner braucht hier nicht weiter erläutert zu werden.
Der Netzbetreiber hingegen riskiert - wenn er eine Anlage verzögert oder überhaupt nicht anschließt - nichts weiter als den Verlust eines Prozesses und im ungünstigsten Fall die Zahlung eines Schadenersatzes.
Solange dieses grundsätzliche Ungleichgewicht nicht beseitigt ist, solange werden - entsprechend der Härte des Interessenkonfl ikts - die Netzbetreiber auch weiterhin kein Interesse haben, Anlagen schnell an ihr Netz anzuschließen.
Dieses Grundsatzproblem ist nicht unlösbar. Es gäbe eine einfache und wirksame Möglichkeit, durch eine Änderung im EEG auch das Interesse der Netzbetreiber an einer möglichst raschen Anschließung der Anlagen zu wecken: Dem Anlagenbetreiber, dessen Anlage betriebsfertig ist, aber nicht angeschlossen wird, muss ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung eine Bereitstellungsgebühr zustehen, die der zu erwartenden Einspeisevergütung finanziell entspricht. Wichtig ist, dass diese unabhängig von der Verschuldensfrage eingeklagt werden kann und vom Netzbetreiber zu bezahlen ist.
Bereitstellungsgebühren sind in der Stromwirtschaft nichts Ungewöhnliches. So erhält z.B. der Betreiber eines bereitstehenden Spitzenlastkraftwerkes für die Zeit, in der sein Kraftwerk keinen Strom oder nur eine reduzierte Menge Strom erzeugt, eine Bereitstellungsgebühr.