Solaranlagen konnten in Baden-Württemberg bisher nach § 50 Abs. 1 LBO in Verbindung mit Nr. 21 des Anhanges ohne Genehmigung der Baubehörde installiert werden. Diese Rechtssituation soll jedoch geändert werden. Dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg liegt hierzu folgender Gesetzesentwurf zur Landesbauordnung vor (Auszug): "Einführung der Genehmigungspflicht für Solaranlagen im Außenbereich, um bei großflächigen Solaranlagen durch eine präventive Kontrolle die Errichtung baurechtlich unzulässiger und damit abrissbedrohter Anlagen durch einen Bauherrn zu vermeiden."

Der Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO soll deshalb in Nr. 21 in folgender Weise präzisiert werden: Solaranlagen sind "gebäudeunabhängig nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m" genehmigungsfrei. Wenn sie diese Abmessungen überschreiten, unterliegen sie einer Genehmigung.
Für uns unklar erschien das Wort "gebäudeunabhängig", da es mit zwei verschiedene Bedeutungen verbunden werden kann:

  1. unabhängig von der ART DES GEBÄUDES
  2. unabhängig von einem Gebäude, auf einer Freifläche installiert

In einer offiziellen Anfrage an das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg baten wir um Klarstellung. Herr Dr. Alfred Reutzsch, Abteilungsleiter des Referats 51 - Bauordnungsrecht, teilte uns mit, dass es künftig nur eine Genehmigungspflicht von Freiflächenanlagen geben soll. Anlagen auf Dächern wären nicht betroffen. Nach seiner Ansicht sei das Wort "gebäudeunabhängig" unmissverständlich und bundesweit gebräuchlich.

Diese Einschätzung können wir nicht teilen. Wir befürchten, dass kommunale Baugenehmigungsbehörden aus Unkennntnis auch Gebäudeanlagen in die Genehmigungspflicht einschließen könnten. Wir baten deshalb, dass bei der Änderung der Landesbauordnung eine Präzisierung auf Freiflächenanlagen vorgenommen wird, um unnötige Missverständnisse auszuräumen.

Herr Dr. Reutzsch bemerkte hierzu: "Baugenehmigungsbehörden werden nicht aus Unkennntnis auch Gebäudeanlagen in die Genehmigungspflicht einschließen, da sie an das Recht gebunden sind und i.Ü. unserer Fachaufsicht unterliegen." (Schriftliche Aussage auf Anfrage des SFV vom 24.11.2008)

Auch der Hinweis, dass Freiflächen-Solaranlagen nach § 32 Abs. 2 EEG 2009 (bzw. § 11 Abs. 3 EEG 2004) sowieso nur dann gebaut werden dürfen, wenn diese im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Baugesetzbuch errichtet oder auf einer Fläche installiert werden, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist, fand keine Resonanz.

Bleibt also nur zu hoffen, dass der Bau von Solaranlagen auf Dächern in Baden-Württemberg nicht unnötig erschwert wird.