Solarstromanlagen über 30 kW und über 100 kW erhalten eine geringere Einspeisevergütung pro kWh als Solarstromanlagen unterhalb dieser Gesamtleistungen. Diese Regelung wurde bisher auch dann angewendet, wenn mehrere Solaranlagen auf einem Dach innerhalb von 6 Monaten errichtet wurden und - zusammengenommen - die Leistungsgrenzen von 30 kW bzw. 100 kW überschritten (§ 11, Abs. 6 EEG 2004).

Im neuen EEG 2009 § 19 Abs. 1 gelten ungünstigere Bedingungen. Danach werden die Leistungen verschiedener PV-Anlagen auch dann addiert, wenn die Anlagen nicht innerhalb von 6 Monaten, sondern innerhalb von 12 Monaten installiert wurden, und wenn sie sich nicht nur auf demselben Dach, sondern schon, wenn sie sich auf dem selben Grundstück befinden.

Wir gehen davon aus, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, diese ungünstigere Bedingung in § 19 auch nachträglich auf Solar-Altanlagen anzuwenden, die vor dem 31.12.2008 errichtet wurden. Leider hat der Gesetzgeber es aber versäumt, in den Übergangsbestimmungen (§ 66) ausdrücklich den § 19 des EEG 2009 als nichtanwendbar auf Altanlagen zu nennen.

In einer Mitteilung des BMU an beunruhigte Anlagenbetreiber heißt es zwar:
"Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das ab dem 1. Januar 2009 gilt (EEG 2009), gewährt den Betreiberinnen und Betreibern von Photovoltaikanlagen weitgehenden Bestandsschutz. Das gilt auch für die Regelung zur Vergütung von Strom aus mehreren Anlagen (§ 19 EEG 2009). Denn in der Übergangsregelung (§ 66 EEG 2009) wird klargestellt, dass für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb gegangen sind, die bisherigen Regelungen fortgelten. Zu diesen Regelungen gehört insbesondere § 11 Abs. 6 EEG 2004, wonach mehrere PV-Anlagen u.a. nur dann als eine Anlage behandelt werden, wenn sie sich auf demselben Gebäude befinden. Im Ergebnis geht also § 11 Abs. 6 EEG 2004 auf dem Umweg über § 66 EEG 2009 dem § 19 EEG 2009 vor und sorgt so für den notwendigen Bestandsschutz."

Doch ob diese Hilfs-Konstruktion rechtlich tragfähig ist, ist eher zu bezweifeln.

Am 04.11.08 wurde deshalb von den Ländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen ein Gesetzesantrag eingereicht, das EEG in diesem kritischen Punkt zu ändern. Die Übergangsbestimmungen sollen in folgendem Maße geändert werden: "In § 66 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "§ 6," die Angabe "§ 19 Abs. 1," eingefügt."
Der Bundesrat hat am 04.02.2009 einen Gesetzesantrag in den Bundestag eingebracht. Informationen finden Sie unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/118/1611833.pdf).
Nur durch eine Änderung im Gesetz könnte ein für allemal klargestellt sein, dass § 19 (1) EEG 2009 erst auf solche Anlagen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2008 angeschlossen werden.

Die Clearingstelle EEG hat in Kenntnis zunehmender Problemfälle für Betreiber von PV-Altanlagen am 29.01.09 folgende Empfehlung ausgesprochen:
"Die Clearingstelle EEG empfiehlt, die Fragen des Empfehlungsverfahrens 2008/51 "Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Fotovoltaik-Altanlagen" wie folgt zu beantworten:

  1. § 19 Abs. 1 EEG 2009 ist nicht auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, anzuwenden.
  2. Die Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen richtet sich für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, nach den bei der Inbetriebnahme der Anlagen jeweils geltenden Regelungen vor Inkrafttreten des EEG 2009; für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2004 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, ist demnach § 11 Abs. 6 EEG 2004 anzuwenden. Die Begründung bleibt einem gesonderten Dokument vorbehalten.

Beschluss: Die Empfehlung ergeht einstimmig."

Da der Beschluss der Clearingstelle einstimmig erfolgte (stimmberechtigt war auch ein Vertreter des Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) ), ist zu erwarten, dass diese Empfehlung in der Praxis ungeteilt Anwendung findet. Alle Informationen zum Verfahren der Clearingstelle EEG finden Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/51. Auch die Begründung zur Empfehlung der Clearingstelle EEG soll in Kürze veröffentlicht werden.

Für die Betreiber anderer Erneuerbaren-Energie-Anlagen bleibt diese Rechtssituation weiterhin problematisch und klärungsbedürftig. So hatte die Betreiberin eines Bioenergieparks und die zur Errichtung des Bioenergieparks gegründete Projektgesellschaft gegen § 19 Abs. 1 EEG 2009 und dessen Erstreckung auf Bestandsanlagen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben. Gleichzeitig beantragte sie, § 19 Abs. 1 EEG 2009 im Wege einer einstweiligen Anordnung einstweilen außer Kraft zu setzen. (Nähere Infos unter
http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///verfassungsbeschwerden_gegen_die_anwendung_des_19_eeg_2009_auf_altanlagen_eingereicht.html

Der Bioenergiepark besteht aus einer Vielzahl von Biogasanlagen, die sukzessive im Zeitraum zwischen November 2006 und Dezember 2007 in Betrieb genommen wurden. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, aufgrund der angegriffenen gesetzlichen Regelung gälten die Anlagen des Bioenergieparks entgegen der bisherigen Rechtslage erstmals als eine Großanlage. Der Bioenergiepark könne angesichts der hiermit verbundenen Vergütungseinbußen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden. Die Anlagenbetreiberin müsse innerhalb kürzester Zeit Insolvenz anmelden.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 - hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Entscheidung erging mit fünf gegen drei Stimmen.