Vorsteuerabzugsberechtigung

Bereits bei der Planung einer Solarstromanlage machen sich zukünftige Anlagenbetreiber auch Gedanken zur Finanzierung und Besteuerung der Anlage. Häufig berücksichtigen sie dabei die Mehrwertsteuer der Investition bei der Aufstellung eines Finanzplans nicht, weil die auf den Kaufpreis zu entrichtende Mehrwertsteuer nach dem Bau der Anlage vom zuständigen Finanzamt im Rahmen der Vorsteuerabzugsberechtigung zurückerstattet werden kann. Denn das Betreiben einer Photovoltaikanlage wird von den Finanzbehörden als nachhaltige unternehmerische Tätigkeit eingestuft, da man regelmäßig gegen Entgelt Strom ins öffentliche Netz einspeist. Gestützt wird diese Annahme auch durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Umsatzsteuer beim Betreiben von Anlagen zur Stromgewinnung im Privathaushaltsbereich vom 23.07.2001 (Aktenzeichen IV B 7 - S 7104 21/01). In dem Schreiben heißt es u.a.: "... Soweit der Betreiber einer unter § 3 bis 8 EEG fallenden Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist, dient diese Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Das Betreiben einer solchen Anlage durch sonst nicht unternehmerisch tätige Personen ist daher unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen eine nachhaltige Tätigkeit und begründet die Unternehmereigenschaft. ..."

Nun brauchen nach dem §19 Umsatzsteuergesetz Unternehmen, deren Umsatz (einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro und im laufenden Kalenderjahr (2008) voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen, keine Umsatzsteuer zu zahlen. Im Rahmen dieser sogenannten "Kleinunternehmerregelung" besteht dann allerdings auch keine Möglichkeit des Vorsteuerabzugs; im Gegenzug ist für die erhaltene Einspeisevergütung keine Umsatzsteuer abzuführen. Die Unternehmen sind an diesen steuerlichen Status 5 Jahre lang gebunden. Dies könnte für die meisten Solaranlagenbetreiber jedoch nachteilig sein. Es ist deshalb zu empfehlen, sich von einem Steuerberater oder vom Finanzamt beraten zu lassen. Wird dann entschieden, auf diese "Kleinunternehmerregelung" zu verzichten, ist die Option zur Regelbesteuerung auf dem "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" anzugeben. Erst dann bekommt er die Vorsteuerabzugsberechtigung.

Der Bau und Betrieb der Anlage unterliegt wie bei einem Gewerbeunternehmen dann einer umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung. Entsprechend kann sich der PV-Anlagenbetreiber die Vorsteuer für die Investionskosten der Anlage vom Finanzamt erstatten lassen. Auch fallen beim Betrieb der Anlage Kosten z.B. für Wartung an. Die darauf gezahlte Vorsteuer erhält der Anlagenbetreiber ebenfalls zurück.

Ist der Anlagenbetreiber vorsteuerabzugsberechtigt, so hat er dies auch seinem Netzbetreiber mitzuteilen. Dann wird die Einspeisevergütung mit Umsatzsteuer ausgezahlt. Die erhaltene Umsatzsteuer ist wieder an das Finanzamt abzuführen.

Der Anlagenbetreiber ist nach dem Umsatzsteuergesetz aber auch zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung für das Jahr der Inbetriebnahme und des Folgejahres verpflichtet, selbst dann, wenn er keine monatlichen Abschläge vom Netzbetreiber bekommt, also keine Einnahmen hat. Frühestens nach zwei Jahren kann in Abhängigkeit von der Höhe der gezahlten Umsatzsteuer die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung auf einen längeren Zeitraum (z.B quartalsweise) umgestellt werden.

Es passiert immer wieder, dass die örtlichen Finanzbehörden die Vorlage eines Einspeisevertrags zur Anerkennung der Unternehmereigenschaft verlangen. Es ist in diesem Fall auf §12 Absatz 1 EEG zu verweisen, wonach kein Einspeisevertrag erforderlich ist (im EEG 2009 § 4 "Gesetzliches Schuldverhältnis", Abs. 1).

Berücksichtigung in der Einkommensteuer

Das Finanzamt prüft, ob mit dem Betrieb der Anlage über die Betriebsdauer von 20 Jahren insgesamt Gewinne erzielt werden (Gewinnerzielungsabsicht). Mit dem Begriff Gewinn im steuerlichen Sinne ist ein positiver Totalgewinn gemeint. Zur Gewinnermittlung werden alle in diesem Zeitraum anfallenden Kosten (z.B. Wartung, Reparaturen, Zählermiete, Versicherung, Kreditzinsen, Abbau, etc.) und Erlöse (Einspeisevergütung) erfasst. Opportunitätskosten, wie z.B. entgangene Guthabenzinsen, werden dabei nicht mitgerechnet. Erzielt der Anlagenbetreiber einen Gewinn, werden alle Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage in seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Liegt kein Gewinn vor, handelt es sich um steuerlich nicht relevante Liebhaberei.

Gewinne aus dem Betrieb der PV-Anlage müssen als "gewerbliche" Einkünfte versteuert werden. Bei der Berechnung des Gewinns werden die Einnahmen aus der Einspeisevergütung durch die Abschreibung und anfallende Betriebskosten und Fremdkapitalzinsen gemindert.

Wird die Anlage steuerlich berücksichtigt, so werden die Anschaffungskosten der Anlage linear über einen Zeitraum von 20 Jahren abgeschrieben, d. h. jedes Jahr kann ein Betrag von 5 Prozent der Anschaffungskosten angesetzt werden. Der Zeitraum, in dem die einzelnen Wirtschaftsgüter abzuschreiben sind, wird von den Finanzbehörden (Bundesfinanzministerium) festgelegt und ist in so genannten AfA-Tabellen nachzulesen.
Im Rahmen des am 4.12.2008 vom Bundestag verabschiedeten Konjunkturpakets der Bundesregierung können im Jahr 2009 und 2010 bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens degressiv, in Höhe von höchstens 25 Prozent abgeschrieben werden. Dabei darf das Zweieinhalbfache des linearen Satzes nicht überschritten werden.
Entsprechend besteht diese Möglichkeit dann auch für PV-Anlagen. Bei der degressiven Abschreibung erfolgt die Abnutzung in fallenden Jahresbeiträgen und wird nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen.

Bei dachintegrierten PV-Anlagen wurde die Abschreibungszeit in der Vergangenheit leider unterschiedlich gehandhabt: die PV-Anlage wurde zum Teil als unselbständiger Bestandteil des Gebäudes gesehen und somit ertragssteuerlich einem längeren Abschreibungszeitraum als den Aufdachanlagen unterworfen.

Eine Anfrage des SFV beim Bundesministerium für Finanzen zu diesem Problem ergab, dass es nun eine gleiche ertragssteuerliche Behandlung von Aufwendungen für Aufdach- und dachintegrierte Photovoltaik-Anlagen gibt: "Es gelten für alle dachintegrierten und dachaufgesetzten Anlagen die gesetzlichen Regelungen für selbständige und bewegliche Wirtschaftsgüter" so Tobias Romeis, Pressesprecher des Bundesministeriums für Finanzen (1). Der Abschreibungszeitraum für Photovoltaikanlagen als selbständiges und bewegliches Wirtschaftsgut beträgt nun für beide Installationsarten 20 Jahre.
In einer entsprechenden Verfügung des Landesamts für Steuern (BayLfSt) wird noch darauf verwiesen, dass sich die Einkommensteuerreferatsleiter von Bund und Ländern auf die oben genannte ertragssteuerliche Behandlung von Aufwendungen für dachintegierte Fotovoltaikanlagen geeinigt haben.
Entsprechend ist davon auszugehen, dass der oben genannte Beschluss zukünftig zu einer bundesweit einheitlichen ertragssteuerlichen Behandlung von dachintegrierten Photovoltaikanlagen führen wird.

Auf weitere eventuell mögliche Sonderabschreibungsmöglichkeiten nach § 7 g Einkommensteuergesetz bzw. eines eventuell möglichen Investitionsabzugsbetrags wird nicht weiter eingegangen.

Für steuerpflichtige Solarstromanlagen ist am Ende jedes Jahres ein Jahresabschluss zu erstellen. Normalerweise ist dies als Einnahmen-ÜberschussRechnung möglich. Die Ergebnisse sind in der persönlichen Steuererklärung des PV-Anlagenbetreibers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erklären.

Zur Klärung der individuellen steuerlichen Behandlung der PV-Anlage empfiehlt sich jedoch die rechtzeitige Abstimmung mit einem Steuerberater.

Ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage ein Gewerbe?

Zur Gewerbesteuer veranlagt werden Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts. Entsprechend sind alle Anlagenbetreiber, die als Unternehmer im steuerlichen Sinne gelten, grundsätzlich verpflichtet, ihre Anlage als Gewerbe anzumelden. Gewerbesteuer fällt aber erst an, wenn ein Gewerbeertrag von 24.500 Euro jährlich (Erhebungszeitraum Kalenderjahr) überschritten wird (§11 Abs.1 Gewerbesteuergesetz - GewStG). Dies betrifft in der Regel PV-Anlagen, die größer als 30 kWp sind.

Nach dem Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses (BLA) „Gewerberecht“ soll nicht mehr die Leistungsfähigkeit, also die Größe der PV-Anlagen, für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung als Kriterium herangezogen werden. Es soll zukünftig entscheidend sein, ob der Betrieb der Anlage dem "für ein Gewerbe typischen nachhaltigen Gewinnstreben" dient. Weitere Informationen zu dem Beschluss sind dem Artikel "Keine Gewerbeanmeldung für PV-Anlage auf privatem Hausdach" zu entnehmen.

Besteht Unsicherheit hinsichtlich der Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung, ist eine schriftliche Anfrage bei den örtlichen Gewerbeämtern zu empfehlen.

PV und Grunderwerbsteuer?

Wird ein Grundstück in Deutschland erworben, fällt nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) eine Steuer an: die Grunderwerbsteuer. Bezug genommen wird auf Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach den §§ 93 bis 96 BGB gehören auch sämtliche Bestandteile dazu, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden sind. Neben Gebäuden und Gebäudebestandteilen fallen aber auch Dacheindeckungen darunter.

Es stellt sich die Frage, ob auch eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines zu veräußernden Hauses zur Ermittlung des Grunderwerbsteuerbetrages herangezogen wird. Nach unserem Kenntnisstand haben bisher Bayern und die Oberfinanzdirektion Koblenz dazu folgende Regelungen getroffen:

  • Wird der erzeugte Solarstrom zur Versorgung des vorhandenen Gebäudes genutzt, dann gehört die Anlage zum Gebäudebestandteil bzw. Grundstücksbestandteil. Nach der Mitteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz gehören sogar Freiflächenanlagen dann zum Grundstücksbestandteil.
  • Dient die PV-Anlage ausschließlich der Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz, wird sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt; es handelt sich dann um Betriebsvorrichtungen. Sie gehören dann nicht zu den Grundstücken (siehe § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GrEStG). Diese grundsätzliche Annahme trifft aber nicht zu, wenn die PV-Anlage zwar den erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeist, die Anlage aber gleichzeitig als Dacheindeckung (Ersatz von Dachziegel) dient. Dann wird sie in das Grundvermögen einbezogen und gehört mit zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

Informationen zum Diskussionsstand der steuerlichen Behandlung des eigenverbrauchten Stroms nach § 33 (2) EEG 2009 finden Sie hier.


Quellen

  • EEG unter http://www.sfv.de/artikel/2008/erneuerbare-energien-gesetz_eeg_2009.htm
  • "Umsatzsteuer beim Betreiben von Anlagen zur Stromgewinnung im Privathaushaltsbereich", Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen zum Thema, BMF-Schreiben vom 23.07.2001, http://www.sfv.de/lokal/mails/kw/umsatzst.htm
  • "Monatliche Umsatzsteuer- Voranmeldung für neue Photovoltaikanlagen", http://www.sfv.de/lokal/mails/phj/umsatzst.htm
  • Einkommensteuergesetz
  • Umsatzsteuergesetz
  • Gewerbesteuergesetz
  • Grunderwerbssteuer
  • http://www.fin-rlp.de/ofd/steuerfachliche_themen/rundverfuegung_20071220.html
  • http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerarten/Grunderwerbsteuer/Fotovoltaik-_und_Solaranlagen.php?f=lfst&c=n&d=x&t=x
  • Konjunkturprogramm der Bundesregierung - degressive Abschreibung http://www.bundestag.de/aktuell/archiv/2008/22931961_kw49_donnerstag/index.html http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/109/1610930.pdf