Am 17. März verkündete die Bundeskanzlerin, Angela Merkel, vor dem Deutschen Bundestag angesichts der schrecklichen Ereignisse in Japan eine Kehrtwende in der deutschen Atompolitik:

„Die unfassbaren Ereignisse in Japan lehren uns, dass etwas, was nach allen wissenschaftlichen Maßstäben für unmöglich gehalten wurde, doch möglich werden konnte. Sie lehren uns, dass Risiken, die für absolut unwahrscheinlich gehalten wurden, doch nicht vollends unwahrscheinlich waren, sondern Realität wurden. Wenn das so ist, wenn also in einem so hoch entwickelten Land wie Japan das scheinbar Unmögliche möglich, das absolut Unwahrscheinliche Realität wurde, dann verändert das die Lage. […] Deshalb haben wir im Lichte der Ereignisse in Japan veranlasst, dass alle deutschen Kernkraftwerke noch einmal einer umfassenden Sicherheitsprüfung unterzogen werden - im Lichte der neuen Lage! Dazu setzen wir die Verlängerung der Laufzeiten der deutschen Kernkraftwerke aus, indem wir für den Zeitraum eines dreimonatigen Moratoriums alle Kernkraftwerke, die 1980 und früher in Betrieb gegangen sind, vom Netz nehmen.“ 1

Weiter hieß es aus Kreisen der Bundesregierung, dass man die Laufzeit der deutschen Atomkraftwerke spürbar verkürzen wolle. Der Weg, den die Bundesregierung und die Regierungen der Bundesländer, in denen Atomkraftwerke stehen, für diesen Politikwechsel zunächst wählten, ist – im Prinzip zu Recht – heftig kritisiert worden. Dabei wurde noch nicht einmal auf das logische Hauptproblem hingewiesen, dass ein „Aussetzen“ der wenige Monate zuvor beschlossenen „Verlängerung“ der AKW-Laufzeiten bei der geltenden Rechtslage eine weitere Verlängerung dieser Laufzeiten bedeutet. (Strommengen, die jetzt nicht produziert werden, dürften demnach nämlich gemäß dem Prinzip der Strommengen-Restkontingente später „nachgeholt“ werden.) Vielmehr wurde vor allem kritisiert, das Abschalten der Altmeiler und die angekündigte Überprüfung der Sicherheit aller Reaktoren stelle im Wesentlichen ein wahltaktisches Manöver mit Blick auf die damals bevorstehenden Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg dar.

Ich möchte mich mit dieser Frage hier nicht beschäftigen, sondern einfach davon ausgehen, dass die Worte der Bundeskanzlerin ernst gemeint und aufrichtig waren. Dann greift aber ein weiterer Kritikpunkt der parlamentarischen Opposition, dass es nämlich ein Fehler gewesen sei, die Abschaltung der acht Alt-Reaktoren nicht auf dem Wege der Gesetzgebung, sondern durch Anwendung des § 19 (3) Satz 2, Nummer 3 des deutschen Atomgesetzes (AtG) verfügt zu haben, weil die Maßnahme dadurch von den Kraftwerksbetreibern vor Gericht leicht anfechtbar sei.

Nach dem Ablauf des „Moratoriums“ und im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens für eine weitere Änderung des deutschen Atomgesetzes erscheint die Rechtslage in der Tat als sehr umstritten. Die vier Atomkonzerne pochen auf einen Schutz ihres in den Atomkraftwerken verkörperten Eigentums. Was sollte also eine Bundesregierung tun, die das Risiko des Betriebs von Nuklearanlagen erkannt hat und die nötigen Schlüsse daraus ziehen will, um die Bevölkerung ihres Landes vor den Gefahren möglichst zu schützen und zugleich die angekündigten, wenn auch schamlosen, Schadenersatzforderungen der Betreiberfirmen der deutschen AKWs zu vermeiden?

 

1. Atomgesetz und Verfassungsrechtssprechung ernst nehmen

 

Zunächst möchte ich der Kritik gegen die Anwendung des § 19 AtG widersprechen. Zwar stimmt es, dass durch die Ereignisse in Fukushima die Sicherheitslage in den deutschen AKWs sich nicht verändert hat. Sie sind freilich nicht genauso sicher, sondern genauso unsicher wie zuvor. Sie widersprechen daher, wie gleich noch näher zu begründen ist, den Grundsätzen des Gesetzes und rechtfertigen nach § 19 (3) Satz 1 die von der Bundesregierung verfügte Maßnahme. Denn der Paragraph bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde 2 die Einstellung des Betriebs einer kerntechnischen Anlage verfügen kann, wenn deren Zustand „den Vorschriften dieses Gesetzes“ (oder z.B. auch einer „nachträglich angeordneten Auflage“) widerspricht. 3 Wenn die Regierung die Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit der Anlagen erst verspätet gewonnen hat, darf daraus nicht gefolgert werden, dass dem Missstand nicht mehr abgeholfen werden dürfte.

Frau Merkel hat nun am 9. Juni 2011, wiederum vor dem Bundestag, bekräftigt, „dass selbst in einem Hochtechnologieland wie Japan die Risiken der Kernenergie nicht sicher beherrscht werden können“. 4 In diesem Zusammenhang war es sicherlich ein Fehler, dass das Moratorium, mit dem sieben Reaktorblöcke vorübergehend stillgelegt wurden, nicht bis zum Inkrafttreten der geplanten Neufassung des Atomgesetzes verlängert wurde. Die Atomkonzerne, die nun Klagen gegen den Atomausstieg vorbereiten, könnten sich auf eine in diesem Verhalten liegende Inkonsequenz berufen. Glücklicherweise haben sie den Fehler durch ihr eigenes Verhalten pragmatisch „geheilt“, indem sie auf das Wiederanfahren der Altmeiler in der zeitlichen Lücke zwischen Moratoriumsende und Gesetzesnovelle verzichteten.

Im Atomgesetz heißt es im § 7 (2), die Genehmigung für den Betrieb einer Anlage, die der Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Spaltung von Kernbrennstoffen dient, dürfe nur erteilt werden, wenn unter anderem „die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist“. 5 Nach der Reaktorkatastrophe in Fukushima hat sich zwar der Stand der Technik nicht verändert, sehr wohl jedoch der Stand der Wissenschaft, insofern nämlich neue Einsichten über Eintritts-Wahrscheinlichkeiten, z.B. tektonischer Ereignisse gewonnen werden mussten. Wie Frau Merkel im oben wiedergegebenen Zitat formulierte, erwies sich, „dass etwas, was nach allen wissenschaftlichen Maßstäben für unmöglich gehalten wurde, doch möglich werden konnte“, was ja dann nicht ohne Rückwirkungen auf die wissenschaftlichen Maßstäbe bleiben kann, wenn denn Wissenschaft etwas mit Wahrheit zu tun haben soll. (Dabei sei ausgeklammert, dass Merkels Berufung auf „alle wissenschaftlichen Maßstäbe“ anmaßend ist und belegt, dass die Bundesregierung bis dato systematisch atomkraft-skeptische Stimmen ignoriert hatte. 6 Die Notwendigkeit einer Neubewertung der Risiken nach Fukushima hat Frau Merkel ja gleichwohl richtig benannt.)

Hier ist die Frage des „Restrisikos“ angesprochen, das nun zwingend neu eingeschätzt werden muss. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem „Kalkar-Urteil“ 1978 prinzipiell festgestellt, dass die Gesellschaft ein solches "Restrisiko" zu tragen verpflichtet sei und deshalb gegen den damals in Kalkar entstehenden „Schnellen Brüter“ keine prinzipiellen rechtlichen Bedenken bestünden. Der § 7 (2) 3 AtG lasse eine Genehmigung auch dann zu, „wenn die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadens nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen ist“. 7 Die Richter hatten jedoch verschiedene Erwägungen daran angeschlossen, die heute relevant werden. So hatten sie bereits im Tenor des Urteils festgehalten, dass eine Betriebsgenehmigung (bzw. ihre gesetzliche Grundlage) angesichts neuer Erkenntnisse auch widerrufen werden könne:

"Hat der Gesetzgeber eine Entscheidung getroffen, deren Grundlage durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird, kann er von Verfassung wegen gehalten sein zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist." 8

§ 7 (2) 3. des AtG gehe, so die Verfassungsrichter weiter, mit der Bindung an den "Stand von Wissenschaft und Technik" von folgender Erwägung aus:

Es muß diejenige Vorsorge gegen Schäden getroffen werden, die nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen für erforderlich gehalten wird. Läßt sie sich technisch noch nicht verwirklichen, darf die Genehmigung nicht erteilt werden; die erforderliche Vorsorge wird mithin nicht durch das technisch gegenwärtig Machbare begrenzt.9

Es sei gerade der Sinn der fraglichen Regelung des AtG, dass „die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadensereignisses, die bei einer Genehmigung hingenommen werden darf, so gering wie möglich sein muß, und zwar um so geringer, je schwerwiegender die Schadensart und die Schadensfolgen, die auf dem Spiel stehen, sein können“. 10 Konkret hieß das, dass bei der „Art und Schwere“ der Folgen des Gefahreneintritts bei einem Atomkraftwerk „bereits eine entfernte Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts genügen“ müsse, „um die Schutzpflicht auch des Gesetzgebers konkret auszulösen“. 11

Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Reaktorkatastrophe mit Kernschmelze und immensen Freisetzungen von Radioaktivität ist nach den Ereignissen von Tschernobyl 1986 und Fukushima 2011 keineswegs nur als „entfernt“ zu betrachten. Nach den Grundsätzen des „Kalkar-Urteils“ von 1978 wären die zuständigen staatlichen Instanzen daher verpflichtet, die Betriebsgenehmigung der deutschen Atomkraftwerke zu widerrufen.

 

2. Atomgesetz präzisieren: Stand von Wissenschaft und Technik

 

Im „Kalkar-Urteil“ wurde – im Prinzip nachvollziehbar – argumentiert, dass eine konkrete Benennung der Gefahren, gegen welche Atomanlagen gesichert sein müssten, im AtG nicht sinnvoll sei, weil die Gesetzgebung dann notwendig hinter der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung herhinken würde und der Sicherheits-Effekt des Gesetzes dadurch eher abnehmen würde. Dennoch müsste es, meine ich, möglich sein, bestimmte Grundsätze zu normieren, die sich gerade aus den Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit ergeben. So sollte, vor allem im Lichte der Terroranschläge in den USA am 11. September 2001, zwingend festgelegt werden, dass eine Atomanlage im Sinne des § 7 AtG darauf ausgelegt sein muss, den frontalen Aufprall des größten jeweils in Serie gebauten Flugzeugtyps auszuhalten, ohne dass es zu massiven Freisetzungen von Radioaktivität kommt. Das wäre zur Zeit ein Airbus A380. Es ist bekannt, dass kein einziges deutsches AKW auch nur den Aufprall des kleineren Jumbo-Jets Boeing 747 aushalten würde. Das fortwährende Ignorieren des Risikos, das aus diesem Sachverhalt erwächst (das betrifft außer Terror-Anschlägen auch Flugzeug-Unfälle), ist nach den in Abschnitt 1. wiedergegebenen Erwägungen nicht zulässig, aber seit Jahrzehnten gängige Praxis. Eine ausdrückliche Normierung wäre daher dringend erforderlich.

Aus der Fukushima-Katastrophe folgt zudem, dass bei der Auslegung eines AKW eine Berücksichtigung von Erdbeben nur bis zu der Stärke, die im Baugebiet bereits registriert wurde, ein schlimmer Fehler ist. Hier wäre vielmehr festzulegen, dass die Erdbebensicherheit einer Atomanlage für ein Beben ausgelegt sein muss, das wenigstens 1,5 Einheiten höher auf der Momenten-Magnituden-Skala wäre als das größte Beben, das bei Erteilen der Baugenehmigung am Standort bis dahin gemessen oder überliefert wurde. Dabei müssten auch historische Beben wie das Erdbeben von Basel 1356 (wahrscheinlich 7 bis 8 gemäß der Momenten-Magnituden-Skala) und nicht-seismische Beben, wie sie in Norddeutschland durch Deckeneinsturz unterirdischer Hohlräume, z.B. in Salzstöcken, entstehen können, Berücksichtigung finden. 12

In den § 7 AtG sollte daher ein neuer Absatz (2a) eingefügt werden, der mindestens die beiden genannten Aspekte mit der Wendung festlegt: „Die Genehmigung ist im Sinne des Absatzes (2) insbesondere dann zu versagen oder zu widerrufen, wenn keine Vorkehrungen gegen … nachgewiesen werden können“.

Übrigens könnte – und müsste bei verantwortungsvoller Auslegung des Gesetzes – die Bundesregierung die Genehmigungsbehörden der Länder auch ohne Änderung des Atomgesetzes anweisen, im Zuge einer „nachträglich angeordneten Auflage“ gemäß § 19 (3) AtG diese Nachweise von den AKW-Betreibern zu verlangen.

 

3. Atomgesetz präzisieren: Umgang mit Atommüll

 

Das AtG legt in § 9a fest, der Betrieb einer Anlage setze voraus, dass der Betreiber dafür sorgen muss, dass die entstehenden radioaktiven Reststoffe entweder „schadlos verwertet“ oder „als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt“ werden. 13 Bekanntlich hat kein Betreiber irgendeiner deutschen Atomanlage in den vergangenen fünfzig Jahren jemals diese Sorge getragen. Die Betriebsgenehmigungen der Atomkraftwerke stehen schon deshalb mit jedem Jahr, mit jeder weiteren produzierten Tonne Atommülls deutlicher im Widerspruch zu dem genannten Paragraphen, weil es ja weltweit keine Vorrichtung für die geforderte „geordnete Beseitigung“ gibt. Spätestens nach dem Skandal um das „Versuchs-Endlager“ (eine Wortfügung, die mit der „ausgesetzten Laufzeitverlängerung“ auf einer Ebene steht!) in Asse hätte eine Anwendung des § 9a AtG zum Widerruf der Betriebsgenehmigungen für die deutschen AKWs führen müssen.

Aber der Gesetzgeber hat an die Bestimmungen des oben zitierten Absatzes (1) inzwischen mehrere Krücken-Absätze angefügt, von denen der Absatz (1b) „die geordnete Beseitigung“ für erfüllt erklärt, wenn der Müll „in Zwischenlagern“ untergebracht ist. Dabei wird stillschweigend von der keineswegs selbstverständlichen Entwicklung ausgegangen, dass in absehbarer Zukunft nicht nur ein Endlager für Atommüll, sondern insgesamt ausreichende Endlagerkapazitäten gefunden werden. Dies ist logisch (und deswegen vermutlich doch auch juristisch) widersinnig; deswegen sollte der Absatz (1b) des § 9a AtG eine Fassung bekommen, die den eigentlich eindeutigen Sinn des Absatzes (1) noch einmal ausdrücklich formuliert: „Für die geordnete Beseitigung ist nachzuweisen, dass auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein nach den Maßgaben dieses Gesetzes genehmigtes Endlager vorhanden ist, das die Aufnahme der radioaktiven Reststoffe vertraglich zugesichert hat.“

Eine verantwortungsbewusste Bundesregierung würde im Hinblick auf die sogenannte Entsorgung ein weiteres tun, nämlich die finanzielle Verantwortung für diesen Komplex den Verursachern des Atommülls und jahrzehntelangen Profiteuren der Atomtechnologie aufbürden. Ich weiß nicht, ob dies im AtG oder in einem eigens zu beschließenden „Atommüll-Entsorgungs-Gesetz“ zu regeln wäre, aber die nach allen moralischen Maßstäben billigen Regelungen müssten mindestens folgendes umfassen:

„(1) Die Kosten für die Erkundung, Erforschung und den Betrieb von Endlagern sind auf alle im Inland tätigen Betreiber von Atomkraftwerken entsprechend der von diesen Anlagen bisher (kumuliert) produzierten Strommengen umzulegen.

(2) Dabei sind die voraussichtlichen Betriebs-, Bewachungs- und Haftpflichtkosten für zunächst eintausend Jahre zugrunde zu legen, die vorab auf ein von der Bundesregierung anzulegendes Sondervermögen einzuzahlen sind."

 

4. Atomgesetz präzisieren: Haftpflicht

 

Die Regelungen des AtG zur Haftpflicht im Falle von schweren Unfällen sind für einen juristischen Laien nicht durchsichtig (§§ 14, 25 und 31). Es wird mehrfach auf das „Pariser Übereinkommen“ verwiesen, in dem die Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sich am 29. Juli 1960 über die „Haftung […] auf dem Gebiet der Kernenergie“ geeinigt haben. Nimmt man dieses Übereinkommen zur Hand, dann findet man schon in der Präambel das Ziel ausgesprochen, „die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass […] die Entwicklung der Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke nicht behindert wird“. Demzufolge wurden lächerlich niedrige Mindestgrenzen der Haftpflicht von Betreibern kerntechnischer Anlagen festgelegt, die in der derzeitigen Fassung der Übereinkunft bei 700 Millionen Euro liegen, also nur wenige Promille des materiellen Schadens, der bei Unfällen wie in Tschernobyl oder Fukushima zu regulieren ist. Im AtG ist festgelegt, dass die Betreiber mit ihrem gesamten Vermögen haften; aber damit kommt man im Falle eines Super-GAU auch nicht sehr weit.

Weit wichtiger als die Frage der Vermögens-Haftung ist daher die Frage, welche Haftpflichtversicherung Betreiber kerntechnischer Anlagen abschließen müssen. Hier regelt die „Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz“, dass eine Obergrenze von 2,5 Mrd. Euro für die Haftpflichtversicherung von Reaktoren besteht. 14 Auch dies heißt, dass nicht die Betreiber oder die Versicherungen den Löwenanteil des Unfall-Risikos tragen, sondern die Bevölkerung (hier: als Steuerzahler). Die Schäden der Fukushima-Katastrophe z.B. wurden bereits am 23. März 2011 von der Zeitung Tokyo Shimbun auf eine Billion Yen oder umgerechnet 8,5 Mrd. Euro geschätzt. 15 Kalkulationen von Ende Mai 2011 rechnen mit dem zwanzigfachen dieser Summe. 16 Das Tschernobyl-Unglück hat nach einer Schätzung der weißrussischen Regierung Kosten in Höhe von 235 Mrd. US-Dollar (derzeit ungefähr 163 Mrd. Euro) verursacht – bei einem hinreichend strengen Strahlenschutz- Regime dürfte diese Zahl noch um einiges höher liegen!

Da die Bundesregierung der „verfassungsrechtlichen Pflicht“ unterliegt, „dem gemeinen Wohl zu dienen“ (um noch einmal das „Kalkar-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts zu zitieren), 17 wäre es einer der vordringlichsten Schritte, zumindest den § 9 der „Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz“ dahingehend zu ändern, dass die dort angegeben Zahlen mindestens um dem Faktor 100 erhöht werden. Selbst dann ist das Risiko, dass das „gemeine Wohl“ durch eine in Deutschland stattfindende Nuklearkatastrophe auch finanziell beträchtlich leidet, eigentlich noch unverantwortlich hoch. Aber wir wollen mit einem behutsamen Schritt in die richtige Richtung beginnen.

 

5. Grundgesetz präzisieren: Atomspaltung verbieten

 

Aus dem Grundrechtsschutz des deutschen Grundgesetzes, insbesondere aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 [2] GG) und dem Recht auf Eigentum (Art. 14 [1] GG) ergibt sich im Lichte der Ereignisse von Fukushima eigentlich zwingend, dass eine Technologie mit dem unbeherrschbaren Gefahrenpotenzial der Atomkraft nicht angewendet werden darf. Es ist aber vorauszusehen, dass mit wachsendem zeitlichen Abstand von der japanischen Katastrophe wiederum entgegenstehende Argumente in der politischen Arena platziert und mit beträchtlichen ökonomischen Machtmitteln gefördert werden. So wird heute bereits das Eigentumsrecht nicht im Hinblick auf Bauern oder Hauseigentümer, die durch eine Atomkatastrophe ihre Existenz verlieren würden, in die Debatte gebracht, sondern im Hinblick auf den ungeschmälerten Profit der Betreiber von Atomanlagen. Es ist deshalb zu empfehlen, im Grundgesetz eine ähnliche Bestimmung zu verankern, wie sie seit 1999 als „Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich“ normiert ist. 18 So ließe sich im Abschnitt „Übergangsbestimmungen“ des Grundgesetzes ein neuer Artikel einfügen, der etwa folgenden Wortlaut haben könnte:

„(1) Anlagen, die der Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Spaltung von Kernbrennstoffen dienen, dürfen in Deutschland nicht errichtet werden. Sofern solche Anlagen bestehen, ist ihr Betrieb schnellstmöglich zu beenden. Der Betrieb von Anlagen gemäß Satz 1, die nicht der Stromerzeugung dienen, ist unverzüglich zu beenden. Eine Entschädigung findet in den Fällen der Sätze 2 und 3 nicht statt.

(2) Anlagen gemäß Abs. 1 Satz 1 dürfen nicht von Deutschland aus in andere Länder exportiert oder von Firmen, die ihren Sitz in Deutschland haben, im Ausland errichtet werden.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland darf nicht Mitglied von Organisationen sein, zu deren Zwecken die Förderung der Atomenergie gehört. Sie darf auch kein Geld an derartige Organisationen überweisen.“

Es versteht sich, dass bei Anwendung dieses Vorschlags einige der vorstehenden, insbesondere der in Punkt 2. wiedergegebenen, Erwägungen sich erübrigen würden.

 

6. Internationale Vereinbarungen und Außenhandelsregelungen überprüfen

 

Wenn Frau Merkel es ernst meint, dass „die Risiken der Kernenergie nicht sicher beherrscht werden können“ und dass dies „die Lage verändert“, dann kann dies selbstverständlich nicht nur für Deutschland gelten. Eine Bundesregierung, die von dieser Einschätzung ausgeht, müsste daher, auch unabhängig von der unter 5. vorgeschlagenen Ergänzung des Grundgesetzes, auf der internationalen Ebene für einen Ausstieg aus der hochriskanten Atom-Technologie eintreten. Tatsächlich geschieht bis heute in vielerlei Hinsicht das Gegenteil. Ich möchte hier nur auf einige Punkte hinweisen, die dringend in Angriff zu nehmen wären.

- Über das Abschalten der Atomkraftwerke dürfen die sonstigen kerntechnischen Anlagen in Deutschland nicht vergessen werden, die wichtige Funktionen im internationalen Brennstoffkreislauf erfüllen. Damit meine ich vor allem die Urananreicherungsanlage in Gronau (NRW), sowie die Brennelementefabrik in Lingen (Niedersachsen). Aus diesen Anlagen wird Kernbrennstoff für Atomkraftwerke weltweit (u.a. auch in Japan) geliefert. Es ist geradezu zynisch, durch solche Anlagen das Fortbestehen einer Technologie auf globaler Ebene zu unterstützen, die man im eigenen Land als in ihren Gefahrenpotenzialen unbeherrschbar erkannt hat. Die Betriebsgenehmigungen der genannten Anlagen müssen umgehend widerrufen werden.

- Der Eigentumsschutz des Art. 14 (1) des Grundgesetzes kann sich nicht auf eine Verwendung des Eigentums erstrecken, die unbeherrschbare Katastrophen-Risiken hervorruft. Hiergegen spricht auch Art. 14 (2) GG, der die Verwendung des Eigentums an das „Wohl der Allgemeinheit“ bindet. Der im Mai 2011 gefasste Entschluss der Firma RWE, sich mit 30% an dem niederländischen Atomkraftwerk Borssele zu beteiligen und dort die Errichtung weiterer Reaktorblöcke voranzutreiben 19, stellt einen Verstoß gegen den Art. 14 (2) GG dar, umso mehr, als er in Kenntnis der Atomkatastrophe von Fukushima gefällt wurde. Zum Wohle der Allgemeinheit darf Eigentum enteignet werden (Art. 14 [3] GG). Als Antwort auf die fortgesetzte Firmenpolitik der RWE, sich weltweit der Förderung der Atomkraft zu widmen – und damit Gewinninteressen durch eklatante Verletzung des Gemeinwohls zu verfolgen – sollte die Bundesregierung daher eine Enteignung dieser Firma erwägen.

Es war eine der nicht sehr zahlreichen energiepolitischen Errungenschaften der rot-grünen Bundesregierung, dass seit 2001 keine Hermesbürgschaften mehr für Atomprojekte gewährt werden durften. Die jetzige Bundesregierung hat diese Maßnahme zurückgenommen. Im Januar 2010 erteilte sie die „Grundsatzzusage“ für eine der größten Hermes-Bürgschaften der Geschichte (1,3 Milliarden Euro) zugunsten des deutsch-französischen Konzerns Areva/Siemens, um den Bau des Atomkraftwerkes Angra 3 in Brasilien abzusichern. Der AKW-Komplex Angra liegt an der brasilianischen Atlantikküste und ist daher tsunamigefährdet, zudem gilt der Baugrund in einer Bucht als erdrutschanfällig. Die endgültige Genehmigung dieser Hermes-Bürgschaft stand im April 2011 an. 20 Im Juni 2011 hieß es aus Kreisen des Bundesfinanzministeriums, der Antrag werde noch geprüft; es solle „im Rahmen der IAEO das internationale nukleare Sicherheitsrecht überprüft und dynamisch fortentwickelt werden“. 21 Man geht also offenbar noch immer davon aus, die Bürgschaft zu erteilen.

Es sollte aber angesichts der neuen Einsichten der Bundesregierung eine selbstverständliche Maßnahme sein, die Angra-Bürgschaft zu verweigern und die von 2001 bis 2009 geltende Restriktion für Hermes-Bürgschaften wieder in Kraft zu setzen.

- Das Pariser Übereinkommen zur Haftpflicht von kerntechnischen Anlagen wurde bereits erwähnt. Schon wegen der zitierten Präambel sollte die Bundesrepublik Deutschland dieses Abkommen kündigen und alsdann energisch versuchen, eine neue Übereinkunft auszuhandeln, die auch die Atomanlagen-Betreiber in anderen Mitgliedsländern nicht länger fast vollständig von jeder Haftung befreit.

- Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied der "Euratom", die 1957 als Bestandteil der „Römischen Verträge“ gegründet wurde, aus denen dann die Europäische Gemeinschaft hervorging. In der Präambel des EURATOM-Vertrages heißt es auch heute noch im Tonfall besinnungsloser Technokratiegläubigkeit:

„In dem Bewusstsein, dass die Kernenergie eine unentbehrliche Hilfsquelle für die Entwicklung und Belebung der Wirtschaft und für den friedlichen Fortschritt darstellt, […] entschlossen, die Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie zu schaffen, welche die Energieerzeugung erweitert, die Technik modernisiert und auf zahlreichen anderen Gebieten zum Wohlstand ihrer Völker beiträgt, […] in dem Wunsch, andere Länder an ihrem Werk zu beteiligen und mit den zwischenstaatlichen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die sich mit der friedlichen Entwicklung der Kernenergie befassen […]“. 22

An die Stelle eines derartigen, völlig anachronistischen und nach heutigen Einsichten gemeingefährlichen Vertrages sollte dringend ein europäisches Übereinkommen zur Förderung regenerativer Energien gesetzt werden. Dies wäre eine wichtige Initiative deutscher Europapolitik. Als erster Schritt sollte die deutsche Mitgliedschaft bei EURATOM gekündigt werden.

- Dasselbe gilt für die UNO-Unterorganisation IAEO (die Internationale Atomenergie-Organisation mit Sitz in Wien). Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied dieser Organisation seit deren Gründung im Jahre 1956 und war ständig in deren Leitungsorganen vertreten. Die IAEO hat zweifellos Verdienste auf dem Gebiet der Nicht- Weiterverbreitung atomarer Waffen; dies wird aber durch eine massive Förderung der „friedlichen“ Nutzung der Atomtechnik entwertet. Insbesondere hat die IAEO sich durch ihre Desinformationspolitik im Hinblick auf die Folgen der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl völlig unglaubwürdig gemacht. 23 Deswegen ist es für eine nationale Regierung, welche die Risiken der Atomenergie neu bewertet, nicht zu rechtfertigen, mit jährlich 25 Millionen Euro als drittgrößter Beitragszahler diese Organisation zu unterstützen. 24 Mindestens müssten diese Mittel eingefroren werden, bis die IAEO einen weltweiten Ausstieg aus der Atomenergie-Nutzung zu ihren satzungsmäßigen Zielen gemacht hat.

Glücklicherweise ist die derzeitige Bundesregierung noch nicht so lange im Amt, dass sie die in der Bundesrepublik bereits eingeleitete Energiewende zu regenerativen Energiequellen vollends hätte ersticken können. Unser Land ist deshalb durchaus in der Lage, und deshalb auch moralisch verpflichtet, das hier angehäufte Know-how im Hinblick auf eine regenerative Energieversorgung in die internationale Debatte einzubringen und den energiehungrigen Schwellenländern dabei zu helfen, auf den nuklearen Irrweg zu verzichten. Dass hier so wenig geschah, hat mich schon bei der rot-grünen Bundesregierung sehr gewundert (nicht zuletzt im Hinblick auf den notorisch erdbebengefährdeten Iran, dessen entstehende Atomindustrie immer nur unter dem Aspekt der Non-Proliferation kritisiert wurde, nie unter dem Aspekt der Reaktorsicherheit). Nach Fukushima lässt sich der Verzicht auf die Internationalisierung dieses Know-hows überhaupt nicht mehr rechtfertigen.

Die hier vorgeschlagenen Maßnahmen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, mögen weitreichend klingen. Tatsächlich stellen sie nur das Allermindeste dar, was eine verantwortungsvolle Energiepolitik aus der furchtbaren Kette von Unglücken in Japan lernen müsste. Es ist klar, dass jeder einzelne der hier vorgeschlagenen Punkte 1. bis 4., konsequent angewendet, zum sofortigen Abschalten aller Atomanlagen in Deutschland zwingen würde. Mancher wird dies für überzogen halten oder auf die Probleme hinweisen, die dies für die nationale Energieversorgung bewirken würde. Auf diesen Einwand mögen Ingenieure antworten; ich möchte nur bemerken, dass, wenn die Stimme der Vernunft, der Moral und des Rechts sich im Widerspruch zu vorherrschenden Logiken befindet, dies nicht unbedingt gegen Vernunft, Moral und Recht, und nicht unbedingt für die vorherrschenden Logiken sprechen muss.

 

Fußnoten

 

1. http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Bulletin/2011/03/27-1-bk-bt.html

2. Das sind jeweils die „obersten Landesbehörden“ (Umweltministerien und dgl.), die „im Auftrage des Bundes“ und aufgrund von dessen Weisungen handeln; AtG § 24, in Verbindung mit Grundgesetz Art. 85 (3).

3. AtG § 19 (3). Vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/atg/__7.html

4. http://www.bundesregierung.de/nn_1272/Content/DE/Bulletin/2011/06/59-1-bk-regerkl-bt.html

5. AtG § 7 (2), 3.

6. Auch Merkels Formulierung von einer „absoluten Unwahrscheinlichkeit“ in der zitierten Bundestagsrede befindet sich nicht unbedingt im Einklang mit gängigen Einsichten der Physik, sondern erweckt vielmehr den Eindruck einer contradictio in adiecto. Der britische Science-Fiction-Autor Douglas Adams hat aus einem ähnlichen Gedanken einen absurden Raumschiff-Antrieb entworfen, den "Unendlichen Unwahrscheinlichkeitsdrive". Vgl. Douglas Adams, Per Anhalter durch die Galaxis. München 1981. S.83 und öfter. – Das ist sehr amüsant, sollte aber nicht auf irdisches Regierungshandeln übertragen werden. – Vgl. zur Verwendung der Kategorie des Absoluten in der gegenwärtigen Atomkraft Debatte ferner http://www.hintergrund.de/201103301468/globales/umwelt/rwe-vattenfall-und-das absolute.html

7. BVerfG, Beschluss vom 8. 8. 1978 - 2 BvL 8/ 77. Ziffer 101 des Beschlusses. Vgl. link: http://lexetius.com/1978,2

8. BVerfG, Beschluss vom 8. 8. 1978 - 2 BvL 8/ 77. Ziffer 3 des Beschlusses.

9. BVerfG, Beschluss vom 8. 8. 1978 - 2 BvL 8/ 77. Ziffer 98 des Beschlusses.

10. BVerfG, Beschluss vom 8. 8. 1978 - 2 BvL 8/ 77. Ziffer 102 des Beschlusses.

11 BVerfG, Beschluss vom 8. 8. 1978 - 2 BvL 8/ 77. Ziffer 107 des Beschlusses.

12 http://www.geowiss.uni-hamburg.de/i-geogr/staff/grimmel/atomweb/atomkr.htm#anchor1151517

13. AtG, § 9a (1) Satz 1.

14. AtDeckV, § 9 (1). Vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/atdeckv_1977/__9.html

15. http://www.bloomberg.com/news/2011-03-23/nuclear-cleanup-cost-goes-to-japan-s-taxpayers-may-spur-liability-shift.html

16 http://www.marketwatch.com/story/japan-nuclear-disaster-tab-high-as-246b-report-2011-05-31

17. BVerfG, Beschluss vom 8. 8. 1978 - 2 BvL 8/ 77. Ziffer 86 des Beschlusses.

18. http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008058

19. http://www.finanzwirtschafter.de/16724-akw-borssele-uebernahme-rwe-setzt-weiterhin-auf-die-atomkraft/  http://fd.nl/Archief/2011/05/17/kerncentrale-borssele-1-voor-30-naar-duitsers

20. http://www.hintergrund.de/201103141440/globales/umwelt/der-kernenergie-boom-und-seine-nutzniesser.html ; http://de.wikipedia.org/wiki/Kernkraftwerk_Angra

21. Email von Michael Leisinger (Bundesfinanzministerium) an den Verfasser, 7.6.2011.

22. http://europa.eu/legislation_summaries/institutional_affairs/treaties/treaties_euratom_de.htm

23. http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,411839,00.html

24. http://www.wien-io.diplo.de/Vertretung/wienio/de/02/IAEO/text__IAEO.html