Die Clearingstelle EEG bat den Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. um eine Stellungnahme zum Empfehlungsverfahren 2014/31. Dieser Bitte kommen wir gerne nach. Im Verfahren sollen ausgewählte Fragen zur Anwendung des § 61 Abs. 2 sowie Abs. 6 und 7 EEG 2014 beantwortet werden.

Zu den Besonderheiten des Empfehlungsverfahren schreibt die Clearingstelle EEG unter https://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2014/31:

Für Fragen zur Anwendung und Auslegung des § 61 EEG 2014 ist neben der Clearingstelle EEG, deren Zuständigkeit sich auf Anlagen i.S.d. § 5 Nr. 1 EEG 2014 beschränkt, auch die Bundesnetzagentur (BNetzA) zuständig. Diese beabsichtigt einen Leitfaden zu § 61 EEG 2014 zu erstellen, der zahlreiche Fragen zur Anwendung und Auslegung dieser Regelung in genereller Weise klären wird. Dieser soll vor der Veröffentlichung mit der Branche konsultiert werden; die Konsultation wird auf der Homepage der BNetzA bekannt gegeben.

Der Leitfaden der BNetzA wird sich insbesondere mit den folgenden Themen befassen:
- „Eigenversorgung“ gemäß § 5 Nr. 12 EEG 2014,
- „Stromerzeugungsanlage“ im Sinne des § 61 EEG 2014,
- Kriterium des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“,
- Bestandsanlagenregelung in § 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014 sowie Fälle des § 61 Abs. 2 Nr. 1-3 EEG 2014.

In dem Empfehlungsverfahren der Clearingstelle EEG zu § 61 EEG 2014 werden diese Fragen deshalb nicht geklärt.


 

Es folgt die Stellungnahme des SFV zu den Einzelfragen des Empfehlungsverfahrens 2014/31

 

Frage 1:

Setzt § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 voraus, dass der Eigenversorger keinen Strom aus dem Netz bezieht oder beziehen kann? Reicht es zur Annahme einer „vollständigen Selbstversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien“ aus, dass er zur Deckung seines über die Eigenerzeugung hinausgehenden Bedarfs „Ökostrom“ aus dem Netz bezieht?

In § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 wurde festgelegt, dass der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers auf die Zahlung einer EEG-Umlage bei Eigenversorgung entfällt, „wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch nimmt.“

Der entfallene Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers auf Erhebung einer EEG-Umlage für Eigenverbrauch knüpft sich nach unserem Verständnis nicht an die Bedingung, dass der Eigenversorger keinen Strom aus dem Netz beziehen kann. Seine Erzeugnungsanlage kann weiterhin netzgekoppelt betrieben werden. Allerdings muss der in der Anlage erzeugte Strom den gesamten Strombedarf des Anlagenbetreibers zu jeder Stunde des Jahres nicht nur rechnerisch/bilanziell sondern physikalisch decken. Dies kann vor allem dadurch bewerkstelligt werden, dass Stromspeicher genutzt werden, die die volatile Leistung dem notwendigen Stromverbrauch anpassen können. Erzeugt der Anlagenbetreiber mehr Strom, als er zur Deckung seines Jahresstrombedarfs benötigt, kann dieser ohne Inanspruchname einer finanziellen Förderung nach dem EEG in das öffentliche Netz gespeist werden.

Diese Interpretation entspricht der vom Gesetzgeber im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. Mai 2014 (Drucksache 18/1304) [1] dargelegten Intention: Dort liest man, dass diejenigen Eigenversorger frei gestellt werden sollen „die sich vollständig aus Anlagen im Sinne des EEG versorgen und für anderweitig verbrauchten Strom aus diesen Anlagen keinerlei finanzielle Förderung nach dem EEG 2014 in Anspruch nehmen. Bei solchen Eigenversorgern ist eine Belastung mit dem Verursacherprinzip nicht begründbar. Sie haben die Energiewende für sich gleichsam schon vollzogen.“


Dass Eigenversorger ihren Strom aus Erneuerbaren Energien auch durch den Zukauf von Ökostrom abdecken und damit der in § 61 Abs. 1 EEG geregelten EEG-Umlagepflicht entgehen könnten, ist für uns nicht erkennbar. Die Formulierung in [1]„vollständig aus Anlagen im Sinne des EEG versorgen“ legt nahe, dass der Anlagenbetreiber seinen Strombedarf vollständig aus EEG-Anlagen decken muss, um eine Befreiung von der EEG-Umlage zu erwirken.

Aber auch die in § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 gewählte Formulierung „wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt“ bietet einen sprachlichen Hinweis auf die in § 5 Nr. 12 EEG 2014 definierte Eigenversorgung: „Eigenversorgung“ [ist] der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt“.

Da vom Endkunden bezogener Ökostrom eines beliebigen Ökostromanbieters durch ein öffentliches Netz geleitet und in der Regel nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage eines Anlagenbetreibers erzeugt wird, findet § 5 Nr. 12 keine Erfüllung. Auch setzt der Begriff des „Eigenversorgers“ entgegen dem des vorher im EEG 2012 noch verwandten „Letztverbrauchers“ kein Kaufverhältnis mehr voraus. Der Eigenversorger versorgt sich im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage teilweise oder vollständig mit Strom. Dass es sich dabei um Strom aus Erneuerbaren Energien handeln muss, wird erst in § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 vorgeschrieben. Schlussendlich ist es das deklarierte Ziel der Bundesregierung, den Eigenverbrauch vor Ort zu stärken.

Eine zusätzliche Förderung des Ökostromhandels, die indirekt durch die Befreiung der EEG-Umlage auf Eigenversorgung umgesetzt würde, ist nicht erkennbar: Der Gesetzgeber hat keinen definierten Anteil für möglicherweise anrechenbaren erneuerbaren Strom eines Ökostromhändler in § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 festgelegt. Somit könnte quasi jeder beliebige Ökostrom-Anteil eines Ökostromhändlers zugekauft werden. Würden Eigenversorger ihren Rest-Strombedarf über einen Ökostromhändler beziehen, so müssten sie in keinem Fall die EEG-Umlage auf den eigenverbrauchten Anteil ihres erzeugten EE-Stroms zahlen. Diese Versorgungsidee wäre sehr wahrscheinlich, denn der von zahlreichen Stromanbietern offerierten Ökostromangebote zu aktuell vergleichsweise günstigen Konditionen stehen Konkurrenzanbietern von Egalstrom in keinem nach. Außerdem zielt das ökologische Bewusstein der Erzeuger von Erneuerbaren Energien oftmals sowieso auf eine generelle Abkehr von Egalstrombezügen ab. Aus welchen Quellen der bestellte Ökostrom stammt und ob über den Tarif indirekt auch Atom- und Kohlestrom gefördert wird, belegen Akteure meist über Zertifikate (Grüne-Strom-Label, RECS Zertifikate, ok-power Label, TÜV Zertifikate, Öko-Strom Label). Vor diesem Hintergrund hätte der Gesetzgeber sicher zumindest einen Hinweis auf die Notwendigkeit eines Ökostromnachweises formuliert. Weder diese Forderung noch eine ausdrückliche Willensbekundung, den Ökostromhandeln zusätzlich anzureizen, ist im Gesetzestext belegbar.
 
 

Frage 2: Wie ist § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 bei PV-Anlagen auszulegen und anzuwenden?

Insbesondere: (a) § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 verweist auf die Regelung zur Anlagenzusammenfassung in § 32 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014. Wie ist diese Regelung im Rahmen von § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 bei PV-Installationen anzuwenden, insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass die Anlagenfiktion nach § 32 Abs. 1 EEG 2014 „für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator“ gilt?

Nach § 32 Abs. 1 EEG 2014 gelten
„Mehrere Anlagen (...) unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungs-
leistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.“

„Anlage“ ist dabei nach § 5 Nr. 1 EEG 2014 „jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln“.

Die „installierte Leistung“ nach § 5 Nr. 22 ist „die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann“.

Verfügbar ist die installierte Leistung einer Anlage nur dann, wenn sie vom Erzeuger oder dem Bezugskunden ohne weiteres verwendet werden kann. Bei der Photovoltaikanlage kann es also nur um die Wirkleistung gehen, die der PV-Wechselrichter ans Netz abgeben kann (AC-Leistung). Auch der Begriff der Inbetriebnahme nach § 5 Nr. 21 EEG 2014 stellt mit Blick auf das EEG 2012 wiederholt klar, dass eine Anlage nur dann betriebsbereit ist, wenn sie „fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde“. Spätestens in dieser Begrifflichkeit wird klar, dass der in Solarmodulen produzierte Solarstrom nur dann zur Eigenversorgung genutzt werden kann, wenn er in Wechselstrom umgewandelt wird.

Eine ausführliche Darstellung unserer Rechtsposition zum Anlagenbegriff findet man in der SFV-Stellungnahme zum Hinweisverfahren 2013/13 sowie unter http://www.sfv.de/artikel/ac_statt_dc_.htm

Bei den Regelungen zur Anlagenzusammenfassung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 kann es hinsichtlich des Ergebnisses nur auf die wechselstromseitige Zusammenfassung - also die AC-Leistung - der Anlagen ankommen. Werden mehrere PV-Anlagen innerhalb von 12 Kalendermonaten auf demselben Grundstückoder sonst unmittelbarer räumlicher Nähe in Betrieb genommen, so bezieht sich die Ermittlung des Anspruchs nach § 19 EEG auf die installierte AC-Leistung. Gleiches gilt für die Entscheidung zur EEG-Umlagepflicht bzw. - befreiung auf Eigenversorgung nach § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014. Wenn die installierte AC-Leistung der Anlage innerhalb von 12 Monaten höchstens 10 Kilowatt beträgt, bleibt der zur Eigenversorgung genutzte Strom aus Stromerzeugungsanlagen von der EEG-Umlage befreit.

Auch die Formulierung „für den zuletzt in Betrieb gesetzten Generator“ lässt diese Interpretation zu. Der Gesetzgeber fügte ein weiteres Kriterium hinzu, um eine exakte zeitliche Abgrenzung des Zubaus zweier oder mehrerer Anlagen zueinander umzusetzen. Er folgte dabei dem technischen Umstand, dass die AC-Leistung von Solaranlagen aus Gründen der standortbedingten Ertragsoptimierung regelmäßig von der Solarmodulleistung abweicht. Dem Anlagenbetreiber wäre es demnach unbenommen, bei Beibehaltung der Wechselrichter-Ausgangsleistung die Generatorleistung zu erhöhen. Der Zubau eines Generators könnte auch den unternehmerischen Interessen des Anlagenbetreibers Sorge tragen, den in 20 Jahren üblichen Leistungsabfall der Solarmodule auszugleichen.

Eine exakte Anwendung der in § 32 Abs. 1 EEG 2014 festgeschriebenen Monatsregelung ist nach Willen des Gesetzgebers - auch mit Blick auf diese Besonderheiten bei Solarstromanlagen - so umzusetzen, dass nur dem jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage eine abgrenzende zeitliche Bedeutung zukommt.

Diese in § 32 Abs. 1 EEG 2014 getroffene Festlegung ist ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei der Leistung einer Anlage nur um die AC-Leistung handeln muss. Würde der Gesetzgeber die Intention verfolgen, bereits ein Solarmodul bzw. einen Generator als Anlage zu betrachten, hätte es dieser Differenzierung zwischen den Begriffen „Anlage(n)“ und „Generator“ in § 32 Abs. 1 EEG 2014 nicht bedurft. „Anlage“ i. S. v. § 32 Abs. 1 EEG 2014 ist nicht nur die Zusammenfassung mehrerer PV-Module (Generatoren) inklusive des für die Stromerzeugung zum Zweck der Eigenversorgung bzw. Netzeinspeisung notwendigen Wechselrichter.

 

(b) Wie ist § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 bei PV-Installationen anzuwenden, wenn die Grenze von 10 kWp durch einen Zubau zu einer vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Anlage nach dem 31.Juli 2014 überschritten wird?

Zunächst widersprechen wir der Grundannahme, dass bei der Beurteilung der PV-Zubaugrenze von 10 Kilowatt die (Gesamt-)Leistung von PV-Installationen maßgeblich sein soll, die Solarmodule unter Standard-Testbedingungen (Kilowattpeak (kWp)) erbringen können. Anzuwenden ist die netzseitig gemessene Gesamtleistung der PV-Anlage (AC-Leistung).

Mit Blick auf diese (neue) Grundvoraussetzung sowie den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, den Eigenverbrauch von Strom ausschließlich für Neuanlagen mit der EEG-Umlage zu belasten [1] und Investitionen für Bestandsanlagen zu sichern, ist die Grenze von 10 kW bei mehreren Anlagen, die von dem Stichtag 1.8.2014 betroffen sind, wie folgt anzuwenden:

Wenn zwischen der Inbetriebnahme des zuletzt vor dem 1.8.2014 in Betrieb gesetzten Generator der PV-Anlage A und der nach dem 31.7.2014 in Betrieb gesetzten oder auf Eigenverbrauch umgerüsteten PV-Anlage B ein Zeitraum von 12 Monaten liegt, so wird die AC-Leistung der PV-Anlagen zum Zweck der Festlegungsgrenze von 10 kW nach § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 zusammengerechnet. Übersteigt die AC-Gesamtleistung die Grenze von 10 kW, so wird die EEG-Umlage nur auf den Anteil des Eigenverbrauchs fällig, der messtechnisch auf PV-Anlage B fällt.

Diese Anwendung entspricht der bei der Bestimmung der Förderhöhe mehrerer Anlagen in den letzten Jahren praxisüblichen Handhabung. Auch der Umstand, dass es bisher keine Erhebung einer EEG-Umlage auf Eigenverbrauch gab, lässt u.E. nicht den Schluss zu, dass bei der Betrachtung der innerhalb von 12 Monaten summierten Leistungsgrenzen bei mehreren Anlagen nur die Anlagenleistung relevant wäre, die nach dem 1.8.2014 in Betrieb gesetzt wurden bzw. werden.

 

Frage 3: Fragen zur Messung bei EEG-Anlagen, § 61 Abs. 6 und 7 EEG 2014:

(a) Unter welchen Voraussetzungen muss der Eigenverbrauch von Strom aus einer PV-Installation mit maximal 10 kWp messtechnisch erfasst werden?

Regionale Ertragsdatenbanken [3] liefern einen realistischen Überblick über die Ertragsfähigkeit einer Solarstromanlage an einem beliebigen Standort. Sie belegen, dass in Einzelfällen unter optimalen Bedingungen (Ausrichtung, Neigung) ein Solarstromertrag von 1000 kWh/kW erzeugt werden kann.

Bei der nach § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 festgeschriebenen Leistungsgrenze von maximal 10 kW ist - entgegen der in der Frage gewählten Formulierung der Clearingstelle EEG - nur die Leistung relevant, die tatsächlich wechselstromseitig zur Eigenversorgung genutzt werden kann.

Wenn die Solaranlage am Standort nachweislich 10 MWh (Wechsel-)strom zur Eigenversorgung erzeugen kann UND dem Eigenversorger ein Jahresstromverbrauch von 10 MWh zugeordnet werden kann, ist eine messtechnische Erfassung des Eigenverbrauchs erforderlich. In diesen begründeten Einzelfällen kann nicht mehr sichergestellt werden, dass die in § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 geregelte Befreiung der Eigenversorgung von der EEG-Umlagepflicht durch die Erfüllung beider Bedingungen - max. 10 kW Anlagenleistung sowie maximal 10 MWh Eigenverbrauch - gewährleistet ist. Für die über 10 MWh hinausgehende, eigenverbrauchte Strommenge muss die EEG-Umlage entrichtet werden. Eine weitere Bagatellgrenze sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Dabei kann vom Betreiber der Solarstromanlage nicht geltend gemacht werden, dass der Strombedarf in solchen Zeiten, in denen kein oder nur ein ungenügender Solarstromertrag zu erwarten ist, nicht gedeckt werden kann.

Durch die Möglichkeit der Zwischenspeicherung des erzeugten Solarstroms können Netzbetreiber nicht sicher abschätzen, ob und in welchem Umfang Anlagenbetreiber Einfluss auf die Höhe und Zeitpunkt der Eigenversorgung bzw. Netzeinspeisung nehmen. Eine Meldepflicht des Anlagenbetreibers, ob und in welchem Umfang wechselstromseitige Stromspeicher genutzt werden, ist im Gesetz nicht zu erkennen.

Gleichstrom-Speicher können auch dazu beitragen können, die Eigenversorgung am Standort erhöhen. Eine Erhöhung der in § 61 (2) Nr. 4 EEG 2014 zu betrachteten Leistung ist damit allerdings nicht verbunden.

Erfolgt trotz nachweislichem Solarstromertrag von 10 MWh und Letztverbraucher-Jahresstromverbrauch von 10 MWh keine Messung des Eigenverbrauchs auf Grundlage von § 61 Abs. 6 EEG 2014, soll der Übertragungsnetzbetreiber, an den die Umlage zu zahlen ist, nach der Gesetzesbegründung die Menge schätzen dürfen. „Absatz 6 stellt klar, dass die Messung mit geeichten Zählern erfolgen muss. Hält der Eigenversorger diese nicht vor, kann der Übertragungsnetzbetreiber die Strommengen schätzen.“ [Bt-Drucksache 18/1891] Eine weitere Restriktion sieht der Gesetzgeber nicht vor.

In allen Fällen, in denen die Leistungsfähigkeit am Standort unter 1000 kWh/kW liegt und kein Eigenverbrauchsbedarf von 10 MWh nachgewiesen wird, ist eine messtechnische Erfassung des Eigenverbrauchs bei Anlagen bis max. 10 kW entbehrlich.

Dies entspricht auch den Überlegungen der Bundesregierung im „Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschafts rechts“ der Bundesregierung [1]:

„Nach Absatz 5 gilt eine De-minimis-Regel. Betreibt ein Eigenversorger eine Stromerzeugungsanlage mit weniger als 10 kW installierter Leistung, so fällt erst für den über 10 MWh in einem Jahr hinausgehenden selbst verbrauchten Strom die EEG-Umlage an. Damit soll der administrative Aufwand, den die Erfassung der Eigenversorgung mit sich bringt, gering gehalten werden. Bei kleinen Anlagen mit geringen Strommengen steht der Aufwand der Erfassung der Eigenversorgung nicht im Verhältnis zu den potenziellen Umlageeinnahmen. Daher gilt für Anlagen, die aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht mehr als 10 MWh Strom erzeugen können, dass ein besonderer Nachweis nicht erforderlich ist. Dies ist insbesondere bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 10 kW der Fall. Damit ist davon auszugehen, dass bei solchen Anlagen keine umlagepflichtige Eigenversorgung stattfindet. Eine Messung der Eigenversorgung ist bei diesen Anlagen somit entbehrlich.“

Auch eine messtechnische Erfassung des eigenverbrauchten Stroms aus PV-Installationen mit max. 10 kWp ist aus steuerrechtlichen Gründen nicht erforderlich. Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.09.2014 [2] liest man hierzu:

„Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis 10 kW), sind nach dem EEG nicht verpflichtet, die insgesamt erzeugte Strommenge nachzuweisen. Aus Vereinfachungsgründen kann die erzeugte Strommenge in diesen Fällen unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1 000 kWh/kWp (jährlich erzeugte Kilowattstunden pro Kilowatt installierter Leistung) geschätzt werden. Im Falle einer unterjährigen Nutzung (z. B. Defekt, Ausfall) ist die Volllaststundenzahl entsprechend zeitanteilig anzupassen. Weist der Anlagenbetreiber die tatsächlich erzeugte Strommenge nach (z. B. durch einen Stromzähler oder Wechselrichter), ist dieser Wert maßgebend.“

(b) Unter welchen Voraussetzungen verlangt § 61 Abs. 7 EEG 2014 wegen des Erfordernisses der „Zeitgleichheit“ die Verwendung von Zählern mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) oder einer anderweitigen Einrichtung zur Erfassung der Ist-Erzeugung/Ist-Einspeisung?

In § 61 Abs. 7 EEG 2014 fordert der Gesetzgeber durch eine Berechnung der selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen nach den Absätzen 1 bis 6 einen Nachweis, dass der Strom nur bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden darf.

Sowohl die Formulierung „Berechnung“ als auch „Gleichzeitigkeit“ legt nahe, dass keine Einzelbilanzierung und damit eine kostenintensive 1/4h-Messung notwendig wird. „Gleichzeitigkeit“ ist ein netztechnisch üblicher Begriff. Er bezeichnet die errechnete Leistung aus der Summe der geforderten Leistung aller elektrischen Verbraucher über einen bestimmten Zeitraum.

Für Stromabnehmer, bei denen jeweils ein ähnliches Abnahmeverhalten anzunehmen ist (z.B. Haushalt, Landwirtschaft und Gewerbe) und deren Jahresverbrauch von 100 MWh nicht überschreitet (§ 12 Absatz 1 StromNZV), werden standardisierte Lastprofile angewendet. Diese Standardlastprofilen werden immer dann genutzt, wenn eine registrierende Leistungsmessung nicht zwingend erforderlich ist. Die errechnete Stromabnahme im Viertelstundentakt bietet dabei eine hinreichend genaue Prognose der geforderten Leistungen.

Auch für den Eigenverbrauch des Stroms aus EEG-Stromerzeugungsanlagen ist grundsätzlich keine Einzelbilanzierung auf Grundlage eines messtechnisch zu erstellenden 15-Minutenprofils notwendig. Eine Messung der Ist-Einspeisung wäre nach § 61 Abs. 7 EEG 2014 nur dann erforderlich, wenn nicht schon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Der Verbrauch des Stroms ist gemäß § 5 Nr. 24 EEG 2014 unmittelbar an die Letztverbraucher-Eigenschaft gekoppelt. „Letztverbraucher [ist] jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht,“

Auch „Eigenversorger“, die Strom im Sinne von § 5 Nr. 12 EEG 2014 im unmittelbaren Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage selbst verbrauchen und nicht durch ein Netz leiten, sind Letztverbraucher im Sinne des Gesetzes.

Zwar widerspricht diese Interpretation der Definition in § 3 Nr. 25 EnWG, wonach die Letztverbrauchereigenschaft an den Kauf des Stroms gebunden ist. Ein Kaufverhältnis liegt bei der Eigenversorgung regelmäßig nicht vor, da diese eine Personenidentität zwischen Erzeuger und Verbraucher vorsieht. Wohl aber dient die Eigenversorgung vorrangig dazu, den wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu sichern. Insofern liegt auch hier ein dem Verkauf von Strom üblicher Kostenaspekt zu Grunde.

Die technische Sicherheit zur Zeitgleichheit von Verbrauch und Erzeugung ergibt sich außerdem aus der im EEG 2014 definierten Vorrangregelung:

Netzbetreiber müssen nach § 11 Abs. 1 EEG 2014 EE-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen, sofern keine Maßnahmen des Einspeisemangements nach § 14 EEG 2014 notwendig werden. Für die Umsetzung von Maßnahmen zum Einspeisemanagement sind vom Anlagenbetreiber die technischen Vorgaben nach § 9 EEG 2014 einzuhalten. Aus § 9 EEG 2014 wiederum geht hervor, dass nur Anlagen mit einer Leistung mehr als 100 Kilowatt die Erfassung der Ist-Einspeisung durch eine entsprechende messtechnische Vorrichtung einrichten müssen. Als Leistung gilt die wechselstromseitig angebotene Leistung.

Nach § 39 Abs. 2 EEG 2014 müssen Anlagenbetreiber den gesamten in der Anlage erzeugten Strom, für den dem Grunde nach ein Förderanspruch nach § 19 EEG 2014 besteht und der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und entsprechend nicht durch ein Netz geleitet wird, dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen.

Sofern also der Letztverbraucher weder einen Stromverbrauch von 100 MWh aufzeigt noch seine Anlage eine Leistungsgröße von 100 kW überschreitet, ist eine 15-minütige Messung der Erzeugung und des Verbrauchs nicht notwendig.

(c) Was ergibt sich aus § 61 Abs. 7 EEG 2014 für PV-Konzepte mit Speichersystemen? Ist bei PV-Speichersystemen mit maximal 10 kWp für den zwischengespeicherten Strom die anteilige EEG-Umlage zu zahlen, weil die Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch bei der Speicherung nicht gegeben ist?

Betrachtet man § 61 Abs. 7 EEG 2014 in Zusammenhang mit PV-Konzepten von max. 10 kW inkl. Speichersystemen, so kommt man zu folgendem Schluss:

Da Speicher durch den Gesetzgeber nicht auf Grundlage ihrer Größe sondern allein auf deren Funktion differenziert werden, gibt es 2 Fallunterscheidungen:

Fall a) Strom wird für einen späteren Verbrauch im Hausnetz zwischengespeichert [3]
Fall b) Gespeicherter Strom wird in das öffentliche Netz auszuspeichern.

Nach unserer Ansicht darf weder in Fall a) noch in Fall b) eine anteilige EEG-Umlage berechnet werden.

Begründung zu a)

Wenn technisch sichergestellt ist, dass AC-Speicher Hausanschluss nicht ins Netz zurückspeisen, handelt es sich aus energiewirtschaftlicher Sicht lediglich um netzparallele Verbraucher, die gegenüber anderen Verbrauchern nicht diskriminiert werden dürfen und daher nur zusammen mit allen anderen Verbrauchern über den Zweirichtungszähler am Hausanschluss zu erfassen sind.

Würde man eine getrennte, in 1/4h erfasste messtechnische Auswertung des aus Speichern an Verbraucher weitergegebenen Stroms fordern, so wäre eine exakte Erfassung der zeitlichen Änderung von Erzeugung und Verbrauch aus unserer Sicht aus folgenden technischen und rechtlichen Gründen fragwürdig:

- Stromspeicher können im Hausnetz nicht nur mehr- und einphasig sondern auch an beliebigen Orten, in beliebigen Größen und variablen physikalischen/chemischen Bauweisen integriert werden. Es gibt weder eine gesetzliche Meldepflicht bei Nutzung von Stromspeichern noch definierte Mindestgrößen in PV-Konzepten.

- Der Stromverbrauch der Haushaltsgeräte kann jeweils durch den Speicherstrom aber auch durch Netzstrom befriedigt werden. Eine Verpflichtung zur 1/4h-Lastgangmessung ist erst ab einem Strombezug von 100 MWh gesetzlich vorgeschrieben (siehe § 12 Absatz 1 StromNZV)

- Änderungen im Stromverbrauchsverhalten z.B. durch die zunehmende Nutzung stromsparender Geräte, urlaubsbedingter Strompausen oder anderer aktiver Verhaltensänderungen sind ebenso plausibel wie die zeitliche verschobene Befriedigung des Eigenverbrauchs durch Stromspeicher.

Zudem steht der auch finanzielle Aufwand bei einer verpflichteten Lastgangmessungen in einem unangemessenen Verhältnis zum gering erzielbaren finanziellen Zugewinn eines Stromgespeichers. Es muss somit hinrei chend ein, den in Stromspeichern gespeicherten Strom mit Hilfe eines Zweirichtungszähler zu zählen.


Begründung zu b)

Zunächst darf die Umlage auf den Eigenverbrauch nur den netzparallelen Eigenverbrauch bei Anlagen über 10 kW betreffen.

Der nicht netzparallele Verbrauch steht grundsätzlich einem Inselverbrauch gleich und liegt immer dann vor, wenn ein Verbraucher weder unmittelbar noch mittelbar ans Stromnetz angeschlossen ist. Entsprechendes gilt erst recht für DC-Speicher ohne Netzkopplung. Nicht netzparalleler Verbrauch kann somit nicht der EEG-Umlage unterliegen, da während des Verbrauchs keine Verbindung mit dem Stromnetz besteht.

Wenn bei Anlagen bis 10 kW ein AC-Speicher über den Hausanschluss ins Netz zurückspeisen kann, so ist auch der eingespeiste Strom von der EEG-Umlage befreit. Entweder handelt es sich bei diesem eingespeisten Strom um PV-Strom, der im Haus nicht verbraucht wurde und vergütet werden muss.

Eine zweite Möglichkeit ist durch § 60 Abs.3 EEG 2014 gegeben, nachdem die Einspeicherung von Strom aus dem Netz zum Zweck der späteren Ausspeicherung in das öffentliche Netz vollständig von der EEG-Umlage befreit ist. Die Entnahme und Rückspeisung kann sogar netzstützende Wirkung entfalten, wenn ein Beitrag zum Ausgleich die ober- oder unterhalb der normativen Grenzen befindliche Spannung / Frequenz geleistet wird. Die ausschließliche Entnahme des Stroms aus dem Netz zur Rückspeisung in das Netz ist bereits dadurch belegt, dass der Anlagenbetreiber die gesamte entnommene Energiemenge später auch wieder vollständig zuführen will. Die zwischenzeitliche Nutzung der Energie im Haus steht dem nicht entgegen, da hier Energie dem Netz nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend entzogen wird. Der dem Speicher zugeführte Strom aus dem PV-System dient allein zum Ausgleich des im Haus verbrauchten Stroms.

Eine Erfassung über einen Zweirichtungszähler ist auch hier hinreichend: Übersteigt die Rückspeisung die Entnahme, so handelt es sich solange um die vom Betreiber geschuldete Rücklieferung ans Netz, bis der Gesamtsaldo der vorherigen Entnahme zur Einspeicherung ausgeglichen ist. Erst nach Ausgleich des Gesamtsaldos handelt es sich um Überschuss aus der PV-Anlage, der nach dem EEG zu vergüten ist. Die installierte Leistung der PV-Anlage und des Gesamtspeichersystems entspricht der technisch möglichen Einspeisungsleistung am Hausanschluss. Die Einspeicherungsleistung des Gesamtspeichersystems entspricht der technisch möglichen Strombezugs am Hausanschluss.

Die Kombination von netzparallelen Speichern und PV sollte nicht durch Diskriminierung gegenüber anderen, weniger effektiven und teureren Speicherformen aus dem Netz in den Inselbetrieb abgedrängt werden, da dann wesentliche kostenfreie Speichermöglichkeiten für die Allgemeinheit ungenutzt bleiben würden.

 



[1] Drucksache 18/1304: 18. Wahlperiode, 05.05.2014, Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur grundle genden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts:

[2] „Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen, Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Abs. 2 EEG durch die EEG Novelle zur Photovoltaik 2012; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012, XI R 3/10“

[3] Bei Fall a) wurde vereinfacht angenommen, dass der Anlagenbetreiber den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage ohne Durchleitung durch ein Netz, selbst verbraucht. Bei Belieferung eines Dritten wird die volle EEG-Umlage fällig.