Was die Einspeisung von EEG-Strom kostet, lässt sich anhand der gezahlten Einspeisevergütungen leicht feststellen, aber welchen Gegenwert erhält man dafür?
Beschränkt man diese Frage auf den finanziellen Aspekt, so handelt es sich um die Ermittlung des sogenannten "Marktwerts" des EEG-Stroms. Aber kann man den Marktwert ermitteln, kann man ihn messen? Dazu eine Anmerkung aus der persönlichen Erinnerung des Autors:
Zu meinem Ingenieurstudium gehörte auch ein Praktikum in Messtechnik. Dort lernten wir nicht nur sorgfältiges Messen, sondern wir lernten, die Ergebnisse unserer Messung zu hinterfragen. Ich habe noch die vernichtende Benotung des Messprotokolls eines Kommilitonen vor Augen. Sein Messprotokoll erhielt er zurück mit der sarkastischen Korrekturbemerkung in roter Schrift:
"Sie haben sehr sorgfältig gemessen, aber leider nicht den Wert, den Sie messen sollten! Note: mangelhaft"

 
Es ist bekannt, und wurde durch den Präsidenten der Bundesnetzagentur mehrfach bestätigt, dass die Endkundenversorger die EEG-Umlage voll auf die Endkunden abwälzen, dass sie aber vielfach die (durch Einspeisung des EEG-Stroms bewirkte) Verringerung der Großhandelspreise nicht weitergeben.

Es wurde auch bereits durch die Bundesnetzagentur beanstandet, dass der tatsächliche Zeitverlauf der Solarstromeinspeisungen oft fehlerhaft an die Übertragungsnetzbetreiber weitergegeben wird.

Im Folgenden geht es aber NICHT um DIESE zwei Vorwürfe, sondern um einen grundsätzlicheren Mangel beim Verfahren zur Ermittlung des "Marktwertes" des EEG-Stroms: Es gibt derzeit anscheinend überhaupt keinen allgemein gültigen "Marktwert" für EEG-Strom

In der öffentlichen Diskussion werden die Mehrkosten der Erneuerbaren Energien gegenüber den Kosten der konventionellen Energien als Maßstab für die Kosten der Umstellung auf die Erneuerbaren Energien angesehen. Man geht davon aus, dass den hohen Einspeisevergütungen für die Erneuerbaren Energien nur ein geringer "Marktwert" der Erneuerbaren gegenübersteht und berechnet daraus die Differenzkosten bzw. die EEG-Umlage. Die Differenzkosten beziehen sich auf die einzelne Kilowattstunde, die EEG-Umlage bezieht sich auf den jährlichen Gesamtbetrag. Dieser wird, da er natürlich sehr viel größer und damit beeindruckender ist, von den Gegnern der Erneuerbaren Energien in der Diskussion gerne verwendet. Am liebsten multipliziert man ihn dann noch mit 20 Jahren.
Die EEG-Umlage soll also ein Maßstab für die volkswirtschaftlich aufzubringenden Mehrkosten sein. Je größer der Marktwert der Erneuerbaren Energien ist, desto kleiner wird die EEG-Umlage. Und wenn der Marktwert der Erneuerbaren Energien gleich der Summe aller Einspeisevergütungen wäre, dann wäre die EEG-Umlage sogar Null, dann würde sich der Ausbau der Erneuerbaren Energien marktwirtschaftlich selbst tragen. So lautet jedenfalls die vorherrschende Meinung. Es kommt also darauf an, welcher "Marktwert" der Einspeisung von Erneuerbaren Energien zuerkannt wird.
Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass es sich beim sogenannten Marktwert des EEG-Stromes um einen auf dem (freien) Strommarkt ermittelten eindeutigen Wert handelt. Doch genau dieser Eindruck ist unzutreffend.

 
Ein mögliches Missverständnis soll hier sogleich ausgeschlossen werden. Die Zahlung der gesetzlichen Einspeisevergütung und ihre Umlage auf alle Stromkunden ist ein unverzichtbarer Anteil des EEG und wird durch den Solarenergie-Förderverein Deutschland keineswegs in Frage gestellt.

Es geht einzig um das Verfahren, mit dem seit dem 1.1.2010 die Höhe der sogenannten EEG-Umlage bestimmt wird. Dieses führt tendenziell zu überhöhten Beträgen und erweckt in der öffentlichen Diskussion einen unzutreffenden Eindruck von der angeblich unzumutbaren Belastung der Volkswirtschaft durch die Erneuerbaren Energien.

Gliederung

Wie wird derzeit die EEG-Umlage ermittelt

Gesetzliche Grundlage für die Ermittlung der EEG-Umlage ist die Ausgleichs Mechanismus Verordnung (AusglMechV).

Stellt man das vorgeschriebene Verfahren vereinfacht dar, so geht es im Wesentlichen um folgende 4 Größen:

  • die Einspeisevergütung (durchschnittliche Vergütung, die die Anlagenbetreiber für die Einspeisung ihres EEG-Stroms erhalten = Summe aller Einzelvergütungen / Summe der eingespeisten Strommenge)
  • die EEG-Umlage (alles Geld, was die Stromverbraucher zusätzlich zu den üblichen Stromkosten zahlen sollen, damit die Anlagenbetreiber ihre Einspeisevergütung bekommen können).
  • den Marktwert des EEG-Stroms (der Durchschnittspreis, den der EEG-Strom auf dem Strommarkt erzielt)
  • die EEG-Strommenge (Gesamtmenge des erzeugten EE-Stroms)

Zwischen diesen vier Größen soll folgende Beziehung gelten:

EEG-Umlage = ( Einspeiseverg. - Marktwert ) * EEG-Strommenge

 

Die Einspeisevergütungen und die EEG-Strommenge sind bekannt, der Marktwert des EEG-Stromes soll ermittelt werden.

Mit der Ermittlung des Marktwertes des EEG-Stroms beauftragte der Gesetzgeber die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Diese müssen zunächst den gesamten eingespeisten EEG-Strom bei den Verteilnetzbetreibern aufkaufen und bezahlen [1]. Sodann sollen sie den EEG-Strom auf dem Strommarkt wieder verkaufen und beim Verkauf den höchstmöglichen Verkaufspreis erzielen. Dieser Verkaufspreis wird dann als der "Marktwert" des EEG-Stroms definiert.

Und genau um die Fragwürdigkeit dieser Definition geht es im vorliegenden Beitrag!

Gemäß AusglMechV ist vorgeschrieben, dass die ÜNB den EEG-Strom auf dem vortägigen (day-ahead) oder untertägigen (intraday) [2] Spotmarkt einer Strombörse zum Kauf anbieten. "Die Übertragungsnetzbetreiber haben zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers anzuwenden", so die AusglMechV.
Wenn der Verkaufserlös nicht ausreicht, die verauslagten Einspeisevergütungen zu bezahlen, dann soll der (ÜNB) die ihm noch fehlende Geldmenge als sogenannte EEG-Umlage von den Letztkundenversorgern erhalten.

Der beauftragte Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) hat kein unmittelbares finanzielles Interesse, für den EEG-Strom einen hohen Verkaufserlös zu erzielen, denn er kommt auf jeden Fall auf seine Kosten. Wenn er einen niedrigen Verkaufserlös für den EEG-Strom am Spotmarkt erzielt, wird er durch eine höhere EEG-Umlage entschädigt. Es gilt, wie schon gesagt:

EEG-Umlage = ( Einspeiseverg. - Spotmarkterlös ) * EEG-Strommenge

Problematisch wird die Situation, wenn ein unverkäufliches Stromüberangebot vorliegt.In diesem Fall wird der Spotmarktpreis negativ [3]. Dann übersteigt die EEG-Umlage sogar noch die Summe der Einspeisevergütungen (denn Minus mal Minus beim Spotmarkterlös in dieser Formel ergibt Plus).

Bild 1 EEG-Umlage bei Stromüberangebot

Die Grafik zeigt in Grün den Stromfluss für die infrage kommenden Lieferstunde. In Rot zeigt das Bild die zusammengefassten Geldflüsse, die sich auf den grün dargestellten Stromfluss beziehen, einschließlich ALLER Zahlungen inklusive der endgültigen Schlussabrechnung zum Jahresende.

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Anmerkung
Nicht immer stehen Stromspeicher zur Verfügung, die den Überschuss aufnehmen können. Wenn die Stromspeicher bereits gefüllt sind, wenn also keine Aufnahmebereitschaft besteht, würde der Börsenpreis noch negativer und der Übertragungsnetzbetreiber darf die Abregelung der EEG-Anlagen veranlassen. Damit vermindert sich das Überangebot und es kommt zu einem korrigierten Börsenpreis. Diese Regelung ist in § 8 Abs. 3 Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung (AusglMechAV) eingehend beschrieben. Die Einspeisevergütung wird dennoch gezahlt. Der EEG-Anlagenbetreiber hat zwar finanziell keine Verluste, doch entstehen durch die Nichtnutzung des EEG-Stroms volkswirtschaftliche Verluste.

Was wird eigentlich bei dem vorgeschriebenen Verfahren gemessen und wie repräsentativ sind die "Messwerte"

Betrachten wir einmal die Ermittlung des Marktpreises als einen Messvorgang und hinterfragen wir, was dabei tatsächlich gemessen wird, so wie es der Autor früher im Praktikum Messtechnik gelernt hat.

Frage: Was ganz genau hat der Übertragungsnetzbetreiber eigentlich gemessen, wenn er (wie in der AusglMechV vorgeschrieben) den "Marktwert des Stroms aus Erneuerbaren Energien" feststellt?

Antwort: Es wurde der Marktwert ermittelt, den der EEG-Strom beim Angebot auf dem day-ahead Spotmarkt oder dem untertägigen Strommarkt einer Strombörse erzielt.

Neue Frage: Gibt es denn noch andere Gelegenheiten, bei denen der Marktwert von Strom festgestellt werden könnte? Und wenn ja, welche?

Die Antwort auf diese Frage lautet: Ja, es gibt noch den Terminmarkt, und den Over the Counter (OTC) -Markt, und den Markt für Regel- und Ausgleichsenergie - aber die kommen alle für EEG-Strom nicht in Frage, insbesondere, weil die AusglMechV das nicht zulässt!

Weitere Frage: Wieviel Strom wird im day-ahead sowie im untertägigen Spotmarkt im Vergleich zu den übrigen Märkten gehandelt?

Antwort: Im Spotmarkt werden weniger als 20 Prozent des Stromhandels abgewickelt.

Unterscheiden sich die erzielten Preise?

Ja, das tun sie schon. Man versucht aber, auf dem Terminmarkt und dem OTC-Markt die endgültigen Ergebnisse des Spotmarkts möglichst vorherzuahnen, vorwegzunehmen, sie zu antizipieren. Der Grund: Verkäufer, verkaufen ihren Strom nur dann vorab, wenn sie glauben, dass sie auf dem Spotmarkt einen geringeren Preis erzielen werden. Käufer kaufen nur dann auf dem Terminmarkt, wenn sie fürchten, am Spotmarkt mehr zahlen zu müssen.

Zusatzfrage: Einen Unterschied scheint es aber doch zu geben. Im Spotmarkt kommen bisweilen negative Strompreise vor. Gibt es das auch im Terminmarkt oder bei OTC-Geschäften?

Antwort: Unseres Wissens nicht.

 
Ergebnis: Es kommen also unterschiedliche Preise für die selbe Lieferstunde zustande, besonders dann, wenn sich am Spotmarkt Stromüberschüsse ergeben.

Handelspreise abhängig vom Zeitpunkt des Handelsabschlusses

Ergebnis der Hinterfragung: Es gibt nicht DEN EINEN Strommarkt, sondern verschiedene Strommärkte mit unterschiedlichen Marktpreisen für die selbe Stunde des Stromverbrauchs. EEG-Strom aber wird nur auf dem day-ahead Spotmarkt und dem intraday-Markt angeboten. Dort werden weniger als 20 Prozent des deutschen Stroms gehandelt - häufig schwer oder unverkäufliche Stromangebote, wie z.B. Atomstrom in den frühen Morgenstunden eines windigen Sonntags.
Die Folgen für den EEG-Strom dürften klar sein: Wenn EEG-Strom vorwiegend gemeinsam mit einem hohen Anteil von schwer verkäuflichem Strom angeboten wird, ist es kein Wunder, dass nur ein geringer Strompreis erzielt wird (manchmal sogar ein negativer Strompreis), während Wochen vorher im Terminmarkt für die selbe Liefer- bzw. Verbrauchsstunde höhere Preise erzielt wurden.

Es ist also durchaus möglich, dass auf dem Terminmarkt für eine Stromlieferung an einem weit in der Zukunft liegenden frühen Sonntagmorgen ein positiver Strompreis gezahlt wurde. Wenn dann aber unmittelbar am Tage vor der Lieferung ersichtlich wird, dass es gerade zu dieser Lieferstunde hohe Windstromeinspeisungen - also ein Stromüberangebot - geben wird, wird am Spotmarkt ein negativer Strompreis zustande kommen.
Theoretisch wäre es natürlich möglich, dass alle vorher erzielten Handelsabschlüsse noch einmal auf dem Spotmarkt sozusagen "zur Diskussion gestellt" und korrigiert werden, indem die Käufer den zu teuer eingekauften Strom am Spotmarkt wieder anbieten, doch in der Praxis werden sie das bei zu erwartendem Stromüberschuss natürlich nicht tun, da am Spotmarkt dann tendenziell niedrigere Preise erzielt werden. Damit gibt es für ein und denselben Lieferzeitpunkt unterschiedliche Handelspreise.
Mit der Verlängerung der Atomlaufzeiten werden sich wegen der schlechten Abregelbarkeit der Atomanlagen solche Zeiträume mit Stromüberangebot häufen. Die EEG-Umlage wird in diesen Stunden besonders hoch werden, obwohl nicht der EEG-Strom, sondern der Atomstrom die Ursache darstellen.

Handelspreise abhängig von der Bereitschaft der Pumpspeicherbetreiber zur Aufnahme von EEG-Strom

Den Betreibern von Pumpspeicherkraftwerken ist es freigestellt, ob sie zu Zeiten von Windstromüberschüssen ihre Speicher für die Aufnahme von Windstrom öffnen [4]. Damit haben sie einen entscheidenden Einfluss auf die Verminderung des Spotmarktpreis bei Windstromüberangebot, den sie mit Wissen und Billigung der Bundesregierung nach betriebswirtschaftlichen(!) Gesichtspunkten nutzen dürfen.

Außerdem unterliegen die Betreiber von fossilen Kraftwerken und Atomkraftwerken - anders als die ÜNB - nicht der Verpflichtung zur "bestmöglichen Vermarktung" des EEG-Stroms. Mitte Januar hat der Präsident des Bundeskartellamtes eingehend erläutert, welche Möglichkeiten die Kraftwerksbetreiber haben, durch Zurückhalten oder durch Mobilisieren von Kapazitäten die Börsenpreise willkürlich zu beeinflussen.

Handelspreise abhängig von der Spannungsebene und der Region

Der EEG-Strom wird im Wesentlichen in der Netzebene der Nieder- und Mittelspannung erzeugt und auch in dieser selben Netzebene durch die Haushaltskunden verbraucht. Der Umweg über den Übertragungsnetzbetreiber und die Strombörse ist in den meisten Fällen technisch nicht notwendig und täuscht eine bundesweite Einheitlichkeit der Verhältnisse vor, die in der Praxis nicht gegeben ist.

Auch hierzu ein Beispiel: Es ist durchaus möglich, dass regional ein Windstromüberangebot vorliegt, z.B. in Westholstein, während die bundesweite Windstromeinspeisung eher gering ist. Auch umgekehrte Verhältnisse können vorkommen.

Würde der "Marktwert" des EEG-Stromes regional und in der relevanten Spannungsebene ermittelt, so würde man zu regional unterschiedlichen und anderen Ergebnissen kommen als beim bundesweiten Spotmarkt. Diese würden dem tatsächlichen Angebot und der tatsächlichen Nachfrage besser gerecht, wären also marktgerechter.

Und warum wird der Marktwert des EEG-Stroms dann nicht regional und in der Spannungsebene ermittelt, in der er erzeugt und verbraucht wird?

Antwort:

  • Es gibt keinen regionalen Strommarkt obwohl es deutliche Netzengpässe zwischen den Regionen gibt.
  • Es gibt in der Mittel- und Niederspannungsebene überhaupt keinen Strommarkt.

Zusammenfassung

Die EEG-Umlage hängt entscheidend davon ab, welcher Marktwert dem EEG-Strom zuerkannt wird.

Es gibt jedoch nicht einen einzigen, sondern unterschiedliche "Marktwerte", je nach Handelsart und Handelsplatz.

Derzeit wird ein angeblicher "Marktwert des EEG-Stroms" auf einem Handelsplatz (day-ahead oder intraday Spotmarkt) ermittelt, dessen Ergebnisse dadurch stark beeinflusst werden, dass ihm die Mehrheit der handelsberechtigten Akteure fernbleibt und ihre Geschäfte außerhalb abwickelt.

Insbesondere sind an diesem Handelsplatz die Endkunden nicht beteiligt, die den EEG-Strom letztlich verbrauchen und bezahlen müssen. Sie sind dort nicht einmal zugelassen. Sie sind überhaupt an keinem Handelsplatz zugelassen.

Es gibt somit keinen repräsentativen - durch ein Marktgeschehen ermittelten - "Marktwert" für EEG-Strom. Die Höhe der "EEG-Umlage" ist somit kein objektiver Maßstab. Sie hängt vielmehr von der Art ihrer Ermittlung ab. Die Betreiber der Pumpspeicherkraftwerke und die Betreiber konventioneller Kraftwerke können die Höhe der EEG-Umlage beeinflussen.

Schlussfolgerungen

Die Erneuerbaren Energien sollen sich nach dem Willen des Gesetzgebers in einer Infrastruktur wettbewerblich durchsetzen, die ihnen nicht gemäß ist.

  • Die Tatsache, dass überhaupt negative Strompreise entstehen können, ist ein Indiz dafür, dass es an Speichern fehlt.
  • Die Tatsache, dass in einigen Gegenden Deutschlands Windanlagen abgeregelt werden müssen, während am Spotmarkt der Strombörse noch positive Verkaufspreise erzielt werden, ist ein Indiz dafür, dass der zentralisierte Stromhandel nicht marktgemäß ist und dass regionale Strombörsen erforderlich sind.
  • Die Tatsache, dass ausgerechnet den Endverbrauchern der Zugang zur Strombörse verwehrt ist, zeigt, dass die Idee eines (freien) Strommarktes nur eine Fiktion ist.
  • Die Tatsache, dass die Betreiber der Pumpspeicherkraftwerke nicht verpflichtet sind, ihre Pumpspeicher für die Aufnahme von EEG-Überschussstrom zur Verfügung zu stellen [4], ist möglichrweise ein flagranter Verstoß gegen den Vorrang der Erneuerbaren Energien und führt zur unnötigen Erhöhung der EEG-Umlage.

Die aufgezeigten Mängel sind durch den Gesetzgeber zu beseitigen. Es ist ein Unding, dass die finanziellen Folgen solcher mangelhaften Infrastruktur und Fehlentscheidungen den Erneuerbaren Energien zugerechnet werden.

Erläuterungen

[1] Nach § 34 und § 35 EEG. Dabei werden die vermiedenen Netzkosten abgezogen.

[2] Vortägiger Spotmarkt (auch "day-ahead Spotmarkt") befasst sich mit dem Handel von Strom, der am nächsten Tag geliefert und verbraucht wird. Untertägiger Spotmarkt (auch "intraday-Spotmarkt") befasst sich mit dem Handel von Strom, der noch am selben Tag geliefert und verbraucht wird.

[3] Ein negativer Spotmarktpreis ergibt sich zum Beispiel, wenn weniger Strom gebraucht wird als alle Grundlastkraftwerke (Atom- und Braunkohlekraftwerke) erzeugen. Wenn Grundlastkraftkraftwerke für einen kurzen Zeitraum heruntergeregelt oder sogar völlig abgestellt werden müssen, ist der dafür erforderliche Aufwand teurer, als wenn sie gleichmäßig durchlaufen können. Doch es hilft nichts, eines der Kraftwerke muss heruntergefahren werden. Dafür wird dem Betreiber sogar Geld geboten. Weniger Strom erzeugen und dafür sogar noch Geld bekommen - oder auch: mehr Strom zu verbrauchen und dafür Geld zu bekommen, bedeutet negativer Strompreis.

[4] Die Bundesregierung plant nicht, die zurzeit für die Zwischenspeicherung von Atomstrom genutzten Kapazitäten in Pumpspeicherkraftwerken für die Speicherung von überschüssigem Strom aus Wind und Sonne umzuwidmen.
Durch einen solchen Eingriff würde ”der marktgetriebene und betriebswirtschaftlich motivierte Einsatz von Pumpspeicherkraftwerken“ außer Kraft gesetzt, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/3329) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/3003).