Netzbetreiber sind nach § 14 EEG 2014 berechtigt, EE-Anlagen bei Netzüberlastungen oder anderen sicherheitsrelevanten Zwischenfällen kurzzeitig vom Netz zu trennen oder in Stufen zu regeln. Anlagenbetreiber sind ihrerseits verpflichtet, zu diesem Zweck betriebliche und technische Einrichtungen zum Einspeisemanagement nach § 9 (1) - (3) EEG 2014 einzurichten. Informationen zu Technikvorgaben in Abhängigkeit zur Anlagengröße finden Sie z.B. unter https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1579

Um zu kontrollieren, ob Lastmanagement-Einrichtungen bei Netzüberlastungen auch ansteuerbar sind und korrekt funktionieren, dürfen Netzbetreiber einen Funktionstest durchführen.

Erste Tests gab es bereits Anfang diesen Jahres bei über 2000 Anlagen in Mecklenburg-Vorpommern. Leider waren die Ergebnisse nicht zufriedenstellend. Bei mehr als der Hälfte der angesteuerten Anlagen fiel der Funktionstest negativ aus (1). Welche möglichen Ursachen zu diesem Ergebnis führten, soll hier nicht weiter diskutiert werden.

Wichtig sind zunächst folgende Informationen:

  • Netzbetreiber sind verpflichtet, ALLE Maßnahmen zum Lastmanagement vorher anzukündigen. Nach § 14 (3) EEG 2014 müssen sie Anlagenbetreiber unverzüglich über den tatsächlichen Zeitpunkt, die Dauer, den Umfang und die Gründe einer Abregelung informieren. Die Bundenetzagentur bestätigte dem SFV auf Nachfrage, dass diese Ankündigungspflicht grundsätzlich auch für Funktionstests gilt.
  • Wird die Einspeisung der Anlage auf Grund eines Funktionstests reduziert, besteht ebenfalls ein Entschädigungsanspruch nach § 15 EEG 2014.
  • Solange die vorgeschriebenen technischen und betrieblichen Einrichtungen nicht eingehalten werden, verwirken Anlagenbetreiber den Anspruch auf Einspeisevergütung. Nach § 9 Abs. 7 EEG 2014 verringert sich der Vergütungsanspruch gem. § 25 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 auf den Monatsmarktwert.

(1) https://www.clearingstelle-eeg.de/files/node/2965/02_Behnke.pdf