Immer wieder wird der Betrieb einer PV-Anlage mit einer Festgeldanlage verglichen. Man würde eine solche Anlage erwerben und dann hätte man nicht mehr sehr viel Arbeit. Man würde nur noch die Gewinne einstreichen.

Die Realität sieht anders aus und eine solche Vorstellung ist in mehrfacher Hinsicht in Einzelfällen sogar verheerend - nicht nur deshalb, weil dadurch der Eindruck erweckt wird, ein PV-Anlagenbetreiber hätte eine Maschine zum Gelddrucken und das vermutlich auch noch zu Lasten der Stromverbraucher. Schlimmer ist, dass eine solche Einstellung dazu führen kann, dass der Betrieb einer PV-Anlage ein Verlustgeschäft wird.

Ein Verlustgeschäft kann nämlich gerade deshalb entstehen, weil außerhalb der Gewährleistungsfrist sich die Mangelhaftigkeit der Anlage deutlich zeigt, der Installateur außerhalb der Gewährleistungsfrist nicht mehr haftet und die meisten in Deutschland vorhandenen Garantien nicht wirklich wirtschaftlich Abhilfe schaffen. Garantien helfen nicht wirklich, weil sie in den meisten Fällen beim genauen Durchlesen offenbaren, dass nur in ganz bestimmten Fällen ein geringer finanzieller Ausgleich möglich ist. Garantien können verglichen werden mit dem Netz des Seiltänzers, das ihn zwar nicht vor dem Absturz rettet, aber die allerschlimmsten Folgen vermeidet. Eine abgestürzte PV-Anlage wird nicht mehr so betrieben werden können, dass sich die Investition je gelohnt hat. Oft geht es nur noch darum, die Verluste zu begrenzen.

Eine solche Situation kann verschiedene Gründe haben. Mit Fehlberatungen, Montagefehlern und mangelhaften Produkten habe ich Tag für Tag zu tun. Hierbei kann den meisten Anlagenbetreibern geholfen werden, wenn sie noch innerhalb der Gewährleistungsfrist ihre Ansprüche durchsetzen wollen. Außerhalb der Gewährleistungsfrist wird es sehr schwierig.

Es ist deshalb sehr wichtig, innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erkennen, ob die Anlage mangelhaft ist.
 

Wie kann das ein Anlagenbetreiber bewerkstelligen?

Hierzu muss man wissen, dass die weitaus herrschende Rechtsprechung davon ausgeht, dass der PV-Anlagenbetreiber eine Anlage kauft und dieser Vertrag kein Werkvertrag ist, sondern ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung über eine bewegliche Sache (kein Bauwerk). Eine wichtige Konsequenz aus dieser Ansicht ist, dass die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden kann. Das ist sogar in allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich, zumindest wenn man, wie es ebenfalls die herrschende Meinung tut, den PV-Anlagenbetreiber nicht als Verbraucher einstuft. Diese Einstufung wird damit begründet, dass der PV-Anlagenbetreiber ein Geschäft tätigt, mit dem er zukünftig gewerblich - nämlich als Stromerzeuger und Veräußerer - tätig wird.

Wichtig ist hierbei, dass anders als bei Werkverträgen, die Gewährleistungsfrist auch nicht erst dann beginnt, wenn eine sogenannte Abnahme stattfindet. Aus Werkverträgen ist man gewöhnt, dass man zunächst die Leistung des Unternehmers als im Wesentlichen vertragsgerecht billigen muss. Man wartet also darauf, dass ein gemeinsamer Termin mit dem Installateur stattfindet, vielleicht auch eine Einweisung erfolgt und man die Unterlagen erhält. Das braucht man beim Kaufvertrag nicht.

Beim Kaufvertrag geht die Gefahr auf den Erwerber über, wenn die PV-Anlage geliefert und montiert wurde. Die Gewährleistungszeit beginnt.
 

Beispiel:
Ein Hauseigentümer erwirbt seine PV Anlage mit einer Leistung von 6 kW mit einem Vertrag, der auf allgemeine Geschäftsbedingungen Bezug nimmt. Diese sind auf der Rückseite des Angebotes abgedruckt. Dort ist vermerkt, dass die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt wird. Um nicht die Vergütungsdegression zu erleiden, wird die Anlage noch im November 2010 geliefert und montiert. Die PV-Anlage wird in Betrieb genommen. Die ersten kWh werden eingespeist. Durch den frühen Winter ist die PV-Anlage bis weit in den Januar mit Schnee bedeckt. In den ersten schönen Sonnentagen des Monats März wundert sich der PV-Anlagenbetreiber über die relativ geringe Leistung, aber es ist ja nun mal noch Frühling. Über die Sommermonate wird es aber auch nicht wesentlich besser. Statt eine umfangreiche korrekte Dokumentation der Anlage zu erhalten, verfügt der Anlagenbetreiber nur über wenige Informationen zu Modulen und Wechselrichtern. Er liest aber dort etwa zu Garantie und ist erst einmal beruhigt. Nach Einblick ins Internet liest er, dass man oft auch erst nach einem Jahr Anlagenbetrieb tatsächlich feststellen kann, wie der Ertrag im Gegensatz zu anderen Anlagen ist. Unser Anlagenbetreiber wartet also ab. Auch zum Jahresende und zwar am Tag nach der Inbetriebnahme vergleicht er die Werte und stellt fest, dass seine Anlage ungefähr 80 % nur von Vergleichsanlagen an Ertrag erwirtschaftet hat. Er meldet sich beim Installateur. Der Installateur weiß schon aus anderen Fällen genau, was Sache ist. Er sieht sich aber aus eigenem wirtschaftlichem Interesse gezwungen, die rechtliche Keule zu ziehen und verweist auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist (Verjährung). Unser Anlagenbetreiber ist verzweifelt.

So kann es dem Anlagenbetreiber sehr wahrscheinlich passieren, dass er keinerlei Rechte mehr gegenüber dem Installateur geltend machen kann. Er befindet sich außerhalb seiner Gewährleistungsfrist.


 

Wie hätte der Anlagenbetreiber dies vermeiden können?

Der erste Ansatz besteht schon darin, dass der Anlagenbetreiber den Vertrag sorgfältig hätte lesen müssen. Hierzu zählt auch das Kleingedruckte. Viele Installateure sehen mittlerweile die einjährige Gewährleistungsfrist vor. Das ist auch verständlich, weil die Installateure oft auch nur von ihren Vorlieferanten eine einjährige Gewährleistungsfrist bekommen. Wenn man dies weiß, kann man damit auch umgehen.

Unser Anlagenbetreiber hätte zwei Möglichkeiten gehabt, eine frühzeitige und eine zumindest rechtzeitige.

Die frühzeitige Maßnahme besteht darin, im Vertrag bereits vorzusehen, dass die Gewährleistungsfrist erst beginnt, wenn eine Abnahme mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgt und dies auch erst der Zeitpunkt ist, an dem die Gefahr übergeht. Eine Vertragsklausel könnte wie folgt lauten:

"Nach Lieferung und Montage sowie Übergabe der Dokumentation der PV-Anlage erfolgt ein gemeinsamer Abnahmetermin, zu dem der Anlagenbetreiber einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen kann. Erst nach Durchführung der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist und geht die Gefahr (Beweislast) auf den Anlagenbetreiber über. Wenn durch den Gutachter Mängel festgestellt werden, gehen die Kosten des Sachverständigen zu Lasten des Installateurs."

Wer so nicht agieren kann oder möchte, der sollte auf jeden Fall rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist die Anlage überprüfen lassen. Hierbei ist es sehr sinnvoll, einen technischen Sachverständigen hinzuzuziehen, der über die notwendige Fachkompetenz verfügt. Auch wenn er möglicherweise etwas weiter entfernt anreisen muss, dadurch mehr Kosten entstehen, wird ihm eine Überprüfung der Anlage schneller gelingen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass ein wirklicher Fachmann unbedingt teurer ist. Wesentlich ist hierbei aber auch, dass dieser hinzugezogene Sachverständige Erfahrung auch in Gerichtsverfahren mit PV hat. Sollten nämlich Mängel festgestellt werden, ist es wichtig, auch ein Gutachten zu haben, das für die Rechtsvertretung und ggfs. anschließendes Gerichtsverfahren verwertbar ist. Dadurch tritt ein erheblicher Beschleunigungseffekt und Reduzierung auch von Kosten ein.
 

Zu den Kosten

Sachverständigengebühren ebenso wie Anwaltsgebühren sind von dem Vertragspartner dem Anlagenbetreiber zu ersetzen, wenn Mängel festgestellt wurden. Der Anlagenbetreiber ist berechtigt, sich zur Feststellung von Mängeln und der Notwendigkeit einer Nachbesserung von Fachleuten helfen zu lassen. Zu diesen Fachleuten gehören ein Sachverständiger und auch ein Rechtsanwalt.

Sachverständige die die oben genannten Kriterien erfüllen, können gerne genannt werden:
Anwaltskanzlei Dr. Bönning