Immer wieder werden wir darauf aufmerksam gemacht, dass Netzbetreiber die Nutzung privater Zähleinrichtungen davon abhängig machen, ob ein Messstellenbetreibervertrag abgeschlossen wurde. So kann es vorkommen, dass Solarstromanlagen ohne diesen Vertrag nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen oder Installateure als Fachkundige zum Vertrag gedrängt werden. Denn einige Netzbetreiber gehen davon aus, dass neben der Installation und Ablesung auch ein „Betrieb“ der Zähleinrichtung stattfindet. Dieser Betrieb könne nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Mehrseitige Musterverträge, zum Beispiel von der Rechtsanwaltskanzlei Becker, Büttner und Held, sind im Umlauf, auf die die Netzbetreiber zugreifen und in denen umfängliche Regelungen und Pflichten des Messstellenbetreibers formuliert sind.

Bei wartungsfreien Stromzählern jedoch, wie sie z.B. bei der Einspeisung von Solarstrom in Niederspannungsnetze Verwendung finden, gibt es keinen „Betrieb“ im eingebauten Zustand. Diese Zähler haben keine Bedienungselemente, mittels derer man auf ihren Betrieb irgendeinen Einfluss (wie z.B. bei einem Auto) nehmen müsste. Sie zeichnen sich im Gegenteil dadurch aus, dass sie - um das einmal so auszudrücken - gerade NICHT BETRIEBEN werden müssen, sondern vollautomatisch und unbestechlich ohne Aufsicht und Lenkung ihre Aufgabe erfüllen.

Während der Betriebszeit werden die Zähler weder gewartet noch instandgehalten. Erst nach Ablauf der Eichfrist, oder wenn ein Schaden an diesen Zählern beobachtet wird, müssen sie auf Initiative des Anlagenbetreibers durch einen fachkundigen Dritten ausgebaut und gegen einen geeichten Zähler ausgewechselt werden. Um diesen Auftrag zu geben, braucht der Anlagenbetreiber selber jedoch keine Fachkunde, sondern einen Terminkalender. Die Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung und Eichung findet dann nicht beim Betreiber der Solaranlage, sondern im ausgebauten Zustand des Zählers in einer dafür geeigneten Werkstatt unter fachkundiger Aufsicht statt.

Wer solche wartungsfreie Zähler verwendet, braucht dazu KEINEN gesonderten Dauervertrag mit einem „fachkundigen Dritten“ abzuschließen.

Diese Auffassung des SFV wurde durch Nachfrage bei der Clearingstelle EEG bestätigt.

Die Clearingstelle EEG schrieb: „Sie haben völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass es Fälle geben kann, in denen ein „Betrieb“ der Einspeisezähler faktisch nicht stattfindet. Zwischen der Errichtung - welche notwendigerweise zu erfolgen hat - und dem Betrieb der Messeinrichtungen - dessen Notwendigkeit von den Umständen des Einzelfalles abhängt - besteht somit ein Unterschied. Selbstverständlich besteht daher für Anlagenbetreiberinnen und -betreiber kein Zwang, in jedem Fall einen Betreibervertrag abzuschließen. (..) Sollten sich insoweit in der Praxis Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten ergeben, so können diese in einem Folgeverfahren - bspw. in einem Einigungs- oder Votumsverfahren - mithilfe der Clearingstelle EEG geklärt werden.“