Am 24. Februar 2011 beschloss der Bundestag in dritter Lesung weitere Änderungen des EEG (siehe http://www.sfv.de/artikel/aenderung_des_eeg_2009_durch_das_europarechtsanpassungsgesetz_-_eag_ee.htm ).

Diese seien - so die Regierungsparteien - in Zusammenhang mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) notwendig. Hierzu zählte auch die weitere Reduzierung der Solarstrom-Einspeisevergütung.
 
Europarechtliche Notwendigkeiten für diese neuerlichen massiven Kürzungen sind nicht zu erkennen.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des EEG wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP angenommen. Dagegen stimmten SPD und DIE LINKE.
 
DIE GRÜNEN enthielten sich.

Auch der Bundesrat stimmte zu

Der Bundesrat beschloss am 18. März, zum Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen. Somit werden die Änderungen des EEG am 1. Juli 2011 in Kraft treten.

Allerdings empfahl der Bundesrat noch folgendes: In der in Kürze anstehende EEG-Novelle 2012 muss dringend dafür Sorge getragen werden, die Investitionensicherheit der Anlagenbetreiber durch stabile Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Hierzu gehören planbare Einspeisevergütungen sowie ein unangetaster Einspeisevorrang für Erneuerbare (BR-Drucksache 105/11). Deshalb sollen die folgenden Ziele und Eckpunkte maßgeblich zu berücksichtigen:

a) Regelbarkeit der Einspeisung: Regelbare Ortsnetztransformatoren sollten vorgeschrieben werden; Photovoltaik soll Netz-Systemdienstleistungen erbringen (z.B. Blindleistung).

b) Maximierung des Eigenverbrauchs von Solarstrom im Gebäude

c) Außerplanmäßige Zusatzdegressionen vermeiden.

d) Förderung der Gebäudeintegration bei Photovoltaik (PV) und Hybridkollektoren (gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme) einführen.