Der Bundestag hat am 28. Juni dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat (17/10103) zum Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien (17/9152) in der vom Bundestag am 29. März beschlossenen Fassung (17/9152) bei Enthaltung der
Fraktion Die Linke ansonsten einstimmig zugestimmt

Auch der Bundesrat hat am 29.Juni Gesetz zur Kürzung der Solarstromförderung gebilligt.

Anschließen muss nun noch die Unterschrift des Bundespräsidenten und die nachfolgende Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. April 2012 in Kraft treten.


Drucksache 17/10103: Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

BT-Drs. 17/9152: Beschlussempfehlung und Bericht des Umweltausschusses

Die wichtigsten Änderungen in Kürze:

  • Die Vergütungen wurden zunächst einmalig zum 1.4.12 abgesenkt. Nicht nur die Leistungsklassen werden geändert. Ab 1. Mai gibt es eine zusätzliche monatliche Absenkung - zunächst um 1 %, ab 1. November dann in Abhängigkeit zu den Zubauraten. (siehe nachfolgende Tabelle)

 

Geplante Vergütungen in Ct / kWh für 2012

Leistung ab 1.4. ab 1.5.* ab 1.6.* ab 1.7.* ab 1.8.* ab 1.9.* ab 1.10.* ab 1.11.** ab 1.12.**
bis 10 kW 19,5 19,31 19,11 18,92 18,73 18,54 18,36 k.A. k.A.
> 10 kW bis 40 kW 18,5 18,32 18,13 17,95 17,77 17,59 17,42 k.A. k.A.
> 40 kW bis 1 MW 16,5 16,34 16,17 16,01 15,85 15,69 15,53 k.A. k.A.
> 1 MW bis 10 MW 13,5 13,37 13,23 13,10 12,97 12,84 12,71 k.A. k.A.

* Ab 1.5.2012 monatliche Absenkungen von 1 % (siehe § 20b (1) EEG-Novelle, BR.-Drs. 17/10103, siehe http://www.clearingstelle-eeg.de/eeg2012/aenderung1)
** Zum 1.11. / 1.12. erhöht sich die monatliche Degression je nach Überschreiten / Unterschreiten des Zubaukorridor von 2500 - 3500 MW (siehe § 20 b (2) EEG_Novelle)

 

  • Es wird ein Marktintegrationsmodell eingeführt, nach dem nur noch eine vom Gesetzgeber bestimmte Menge des erzeugten Solarstroms vergütet wird. Der Rest soll über den Marktwert abgegolten werden, sofern der Anlagenbetreiber keine Direktvermarktung einrichtet. Kleine Anlagen bis 10 kW werden vom Marktintegrationsmodell ausgenommen, um den technischen Aufwand gering zu halten. Bei Anlagen ab 10 und bis einschließlich 1.000 kW werden 90% der Jahresstrommenge vergütet. Diese Regelung gilt für alle neu ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommenen Anlagen. Die vergütungsfähige Jahresstrommenge wird jedoch erst ab dem 1. Januar 2014 begrenzt.
  • Die zusätzliche Förderung des Eigenverbrauchs für Neuanlagen wird beendet.
  • Es wird ein Gesamtausbauziel für die geförderte Photovoltaik in Deutschland in Höhe von 52 GW bei einem jährlichen Ausbaukorridor in der Höhe von 2.500 – 3.500 MW geben. Bisher wurden in Deutschland Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von rund 27 GW errichtet. Ist das Gesamtausbauziel erreicht, erhalten neue Anlagen keine Vergütung mehr. Der Einspeisevorrang soll allerdings für zusätzliche neue Anlagen auch danach gesichert werden.
  • Die Größenbegrenzung bei der Vergütung von Freiflächenanlagen bleibt bei 10 MW. Dabei erfolgt eine Zusammenfassung von Anlagen zu einer Gesamtanlage erfolgt pro Gemeinde im Umkreis von 2 km.
  • Im EEG wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, die es der Bundesregierung erlaubt, mit Zustimmung von Bundesrat und Bundestag eine Vergütung für Photovoltaik-Anlagen auf Konversionsflächen mit einer Leistung von mehr als 10 MW einzuführen.
  • Bei ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommene Anlagen liegt die „technischen Betriebsbereitschaft“ nur dann vor, wenn eine ortsfeste Installation und der Fähigkeit zur Erzeugung von Wechselstrom nachgewiesen wird.
  • Die Übergangsbestimmungen für Dachanlagen, für die vor dem 24. Februar ein Netzanschlussbegehren gestellt wurde, und Freiflächenanlagen, für die vor dem 1. März ein Planungsverfahren begonnen wurde, bleiben unverändert.