Das deutsche Bauplanungsrecht unterteilt das Gebiet einer Kommune in drei Bereiche: den Außenbereich, den durch Bebauungspläne erfassten Bereich und den Innenbereich (zusammenhängende Ortsteile ohne Bebauungsplan). Der Außenbereich, der meistens den größten Teil einer Kommune umfasst, soll grundsätzlich von jeder Bebauung freigehalten werden, um eine Zersiedelung zu vermeiden. Zulässig im Außenbereich sind jedoch die sogenannten „privilegierten Vorhaben“. Seit 1997 sind Errichtung und Betrieb von Windanlagen baurechtlich privilegiert, ähnlich wie die Landwirtschaft, die Abwasserwirtschaft oder die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser (und übrigens auch die Nutzung der Kernenergie und die Entsorgung radioaktiver Abfälle). Der Gesetzgeber hat also festgelegt, dass Windanlagen in den Außenbereich gehören, ein Bebauungsplan ist nicht erforderlich.

Windanlagen dürfen überall gebaut werden, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Prinzipiell hat also jeder Grundstückseigentümer das Recht, sein im Außenbereich gelegenes Grundstück für die Errichtung einer Windanlage zu nutzen oder von anderen nutzen zu lassen. Die Baugenehmigungsbehörde darf den Bauantrag nur dann ablehnen, wenn die Errichtung der Windanlage auf keine Art und Weise mit dem Naturschutz, dem Landschaftsschutz, dem Denkmalschutz, dem Schutz des Ortsbildes, dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder anderen „öffentlichen Belangen“ in Einklang gebracht werden kann. Im Einzelfall muss die Behörde die öffentlichen Belange gegen das Recht auf Windenergienutzung abwägen, wobei die Windenergie wegen der Privilegierung ein sehr großes Gewicht besitzt. Der Bauantrag muss also genehmigt werden, auch wenn z. B. das Landschaftsbild oder das Ortsbild beeinträchtigt wird.
Ablehnen darf die Behörde nur dann, wenn Belange nicht nur beeinträchtigt werden, sondern „entgegenstehen“, z. B. wenn Umweltschutzvorschriften auf keine Art und Weise eingehalten werden
können. „Entgegenstehen“ bedeutet: auf nicht hinnehmbare Weise beeinträchtigt werden. Eine subjektive ästhetische Empfindung („das gefällt mir aber nicht“) reicht dafür nicht. Diese weitgehende Baufreiheit ist aber nur die halbe Wahrheit, die Praxis sieht in den meisten Fällen anders aus. Gleichzeitig mit der Einführung der Privilegierung hat der Gesetzgeber nämlich den Kommunen und den Bundesländern in einer Zusatzvorschrift ein Instrument an die Hand gegeben, mit dem das Recht auf Windkraftnutzung eingeschränkt werden kann. Diese Zusatzvorschrift besagt sinngemäß, "öffentliche Belange stehen der Errichtung von Windanlagen in der Regel auch dann entgegen, soweit die Ausweisung eines Gebietes für
Windanlagen an anderer Stelle erfolgt ist."

Eine Gemeinde kann also einen Teil ihres Gebietes, eventuell mehrere Teilflächen, für die konzentrierte Errichtung von Windanlagen ausweisen und dann Bauanträge im restlichen Gemeindegebiet ablehnen. Von dieser Möglichkeit zur Umgehung der Privilegierung machen die Gemeinden (z. T. auch die Bundesländer) reichlich Gebrauch, aber nur in Bezug auf die Windenergienutzung, nicht auf andere privilegierte Vorhaben. Für die Landwirtschaft, die Kernenergienutzung und die Lagerung radioaktiver Abfälle hat der Gesetzgeber ein solches Schlupfloch gar nicht erst eröffnet. In vielen Fällen sind nur sehr kleine, oder aber für die Windenergienutzung ungeeignete Flächen ausgewiesen worden. Eine solche Alibi-Ausweisung erhebt die gesetzliche Ausnahme (Bauverbot für ein privilegiertes Vorhaben) zur Regel, eine Rechtsvorschrift, die eigentlich zur Förderung der Windenergienutzung gedacht ist, wird als Verhinderungsinstrument missbraucht. Der Hebel für die Beschleunigung des Windenergieausbaus liegt somit beim Bundesgesetzgeber. Ein kleiner Zusatz zu § 35 (3) letzter Satz BauGB würde dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers wieder Geltung verschaffen. Der Zusatz ist nachfolgend durch Unterstreichung kenntlich gemacht.

„Öffentliche Belange stehen der Errichtung von Windanlagen in der Regel auch dann entgegen, soweit die Ausweisung eines Gebietes für Windanlagen an anderer Stelle erfolgt ist und die ausgewiesene Fläche mindestens 10% des Plangebiets umfasst. Mit Inkrafttreten dieses kleinen Zusatzes würden die meisten Flächenausweisung in Deutschland bezüglich ihrer Ausschlusswirkung unwirksam.

Ich gehe davon aus, daß zur Zeit eine Bundestagsmehrheit für die nötige Baurechtsänderung vorhanden wäre, wenn die entscheidenden Leute in den Fraktionen überhaupt von dieser Möglichkeit wüßten.

Nachtrag von Wolf von Fabeck

Bei der Diskussion des obenstehenden Textes zeigt sich jeweils die Tendenz, den für Konzentrationszonen vorgesehen Flächenanteil zu klein anzusetzen.

Außerdem führt die vorgeschlagene Regelung dazu, dass die Gebietskörperschaften ohne Rücksichtsnahme auf besondere Windhöffigkeit solche Gebiete zu Windkonzentrationszonen erklären, die in ihrem eigenen Eigentum stehen. Auf diese Weise können sie den örtlichen Stadtwerken die Bauplätze zukommen lassen, während die Eigentümer besser geeigneter Bauplätze keine Genehmigung erhalten.

Der Solarenergie-Förderverein fordert deswegen eine komplette Streichung des § 35 (3) letzter Satz BauGB.