Die Bundesnetzagentur (BNetzA) informierte auf ihrer Homepage darüber, welche umfangreichen gesetzlichen Meldepflichten Anlagenbetreiber bis zum 28.2.2016 erbringen mussten. [1 ] Dabei ging es um die Erfassung und Abrechnung des Eigenverbrauchs für die Abrechnungsjahre 2014 und 2015.

Die Anlagenbetreiber wurden aufgefordert, DREI Meldungen abzugeben:
(1) Meldung der Anlagen-Bestandsdaten an den Netzbetreiber
(2) Meldung der EEG-Umlagepflichtigen, eigenverbrauchten Strommengen an den Netzbetreiber
(3) Meldung an die Bundesnetzagentur (Erhebungsbogen)

Der Solarenergie-Förderverein Deutschland ist zutiefst darüber empört, dass die Betreiber von Solarstromanlagen durch lang zurückliegende (aber immer noch gültige) kleinkarierte Regelungen im EEG 2014 jetzt plötzlich mit einem Schwall unnötiger Bürokratie belästigt werden.

Die EEG-Bestimmungen sind derart kompliziert, dass sowohl die Clearingstelle EEG als auch die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Notwendigkeit sehen, den betroffenen Anlagenbetreibern Ausführungshinweise zu geben, die allerdings ausdrücklich nicht rechtsverbindlich sind. Der noch in der Bearbeitung befindliche, derzeit 107-seitige "Leitfaden zur Eigenversorgung" der BNetzA kann bisher nur als Konsultationsfassung eingesehen werden. Teile davon unterliegen bereits vor der endgültigen Veröffentlichung heftiger juristischer Kritik.

Sicherheitshalber sollen nach Interpretation der BNetzA sogar diejenigen Anlagenbetreiber bis zum 28.02.2016 Meldungen nach (1) abgeben, die keiner EEG-Umlagepflicht auf Eigenversorgung unterliegen. Sogar Betreiber von Bestandsanlagen wurden zunächst auf der Homepage aufgefordert, eine Bestandsdatenmeldung darüber abzugeben, dass sie nach dem 1.8.2014 am Anlagenkonzept nichts geändert haben. Ebenso sollte u.a. auch für solche PV-Anlagen, deren installierte Leistung 10 Kilowatt nicht überschreitet und 10 MWh/a Eigenverbrauch nicht abdecken kann, diese Meldung erforderlich sein. Wenn Zweifel bestünden, ob eine EEG-Umlage-Befreiung zu erwarten sei, sollte der Erhebungsbogen der Bundesnetzagentur zur Zahlungspflicht ausgefüllt werden. (3)

Der SFV protestierte energisch dagegen, dass alle Solaranlagenbetreiber unter den Generalverdacht gestellt wurden, sie könnten nach der offiziellen Inbetriebnahme durch den Stromnetzbetreiber das schaltungstechnische Konzept ihrer Anlage nachträglich ohne seine Zustimmung verändert haben. Die Aufforderung an ALLE, zu melden, sie hätten wirklich keine solche Änderung vorgenommen, zeugte nicht nur von einem unverhüllten Generalverdacht gegen Anlagenbetreiber, sondern auch von bürokratischer Inkompetenz und Ineffizienz.

Am 26. Februar - also zwei (!) Tage vor Ablauf des Meldedatums - fügte die Bundesnetzagentur ihren umfassenden Ausführungen zur EEG-Umlage-Meldepflicht noch rasch entwarnenden Hinweis bei:

„Ausgenommen von der Mitteilungspflicht für Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher gegenüber der Bundesnetzagentur sind Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, bei denen sichergestellt ist, dass der in der Stromerzeugungsanlage erzeugte Strom vollständig in das Netz eingespeist und nicht anteilig selbst vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird.“ [1 ]

Diejenigen Solaranlagen- und Netzbetreiber, die in den letzten Februartagen über den Sinn der Meldepflichten rätselten, sich mit dem Verfassen und vielleicht sogar schon mit dem Verwalten von formlosen, völlig unnützen Meldungen zum Bestand von Volleinspeiseanlagen beschäftigten, stellten sich zu Recht die Frage, warum eine Bundesbehörde, die bereits seit dem 1. August 2014 mit Vorbereitungen zur Organisation der EEG-Umlageabrechnung beschäftigt war, so spät diesen wichtigen Hinweis zur Vereinfachung einbrachte.



Quelle:
[1] www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Datenerhebung_EEG/Eigenversorger/Daten_EEG_Eigenversorger_node.html#doc681878bodyText2