Dieses neue Hinweisverfahren der Clearingstelle EEG ist ein weiterer Beleg dafür, dass Formulierungen im Erneuerbaren-Energien-Gesetz völlig unterschiedlich interpretiert werden können.

Hier wurden zum wiederholten Mal die Vergütungsregeln für Strom aus mehreren Anlagen diskutiert. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vertraten jeweils unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber, wie die Vergütungshöhe bei mehreren, innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten installierten Solaranlagen, festzusetzen sei. Insbesondere ging es darum, ob für eine hinzugekommene Anlage jeweils die vor oder nach einem Degressionsschritt festgeschriebene Vergütung gewährt werden muss.

Die einen argumentierten, dass die Formulierungen in § 19 EEG 2009 so auszulegen seien, dass für die jeweils zuletzt hinzugekommene Anlage die Vergütungshöhe der auf dem Grundstück zuerst installierten Anlage gewährt werden muss. Degressionen der Vergütung zum Jahresende (oder letztes Jahr zum 1.7.) sollten ihrer Ansicht nach für die jweilige Neuanlage nicht wirksam werden.

Andere vertraten die Rechtsmeinung, dass die Vergütungshöhe entsprechend des jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkts je Anlage festzusetzen sei. Man interpretierte, dass die Regelungen in § 19 (1) EEG 2009 nur zur Bestimmung der anteiligen Staffelvergütung (größer 30 kW/100 kW usw.) des jeweiligen Inbetriebnamejahres - also der dann geltenden Vergütungshöhe nach einer Degression - dienten.

Die Clearingstelle EEG bestätigte nun aus unserer Sicht folgerichtig die letztere Rechtsauffassung. Sie schreibt: „Die vergütungsseitige Zusammenfassung von Anlagen nach dieser Regelung (Anm.: gemeint ist § 19 (1) EEG 2009) hat allein zur Folge, dass die Vergütung hinsichtlich des jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generators so zu berechnen ist, als handele es sich um eine einzige Anlage mit einer Leistung, die der Summe der Leistungen der bisher in Betrieb genommenen einzelnen Anlagen entspricht.“

Diese Rechtsauffassung der Clearingstelle EEG wird jedoch nicht alle erfreuen. Diejenigen Anlagenbetreiber, die bereits zu hohe Einspeisevergütungen ausgezahlt bekommen haben, müssen ggf. mit Rückzahlungsforderungen rechnen. Dies dürfte aus unserer Sicht jedoch nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Vergütung vom Netzbetreiber unter Vorbehalt gewährt wurde. Nach § 195 ff BGB gilt eine 3-jährige Verjährungsfrist. Sollte innerhalb dieser Frist keine Rückforderung der ausgezahlten Einspeisevergütung erhoben worden sein, erlischt der Vorbehalt und somit auch der in § 812 BGB formulierte „Herausgabeanspruch“ der gezahlten Vergütung. Im Zweifelsfall sollten Anlagenbetreiber sich an einen Rechtsanwalt wenden.

Wenn der Vorbehalt nicht ausgesprochen oder ggf. schon verjährt ist, könnte ggf. auch der Netzbetreiber einen finanziellen Verlust erleiden, denn eine rückwirkende Einbeziehung der zu hoch ausgezahlten Vergütungen in das EEG-Umlageverfahren stellt sich aus unserer Sicht fraglich dar.

Die Zusammenfassung zu dem von der Clearingstelle EEG ergangenen Rechtshinweis finden Sie im untenstehenden Kasten.


Hinweis 2011/11 der Clearingstelle EEG: Zusammenfassung

1. Jedes PV-Modul ist eine Anlage i. S. v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 (Anschluss an Empfehlung 2009/5 der Clearingstelle EEG vom 10.6.09).

2. Die Vergütung für den in einer PV-Anlage erzeugten Strom richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Anlage jeweils geltenden Regelungen. Das gilt auch für die Regelungen zur Degression der Vergütung in § 20 EEG 2009.

3. Der Inbetriebnahmezeitpunkt einer PV-Anlage bestimmt sich nach dem Hinweis 2010/1 der Clearingstelle EEG.

4. Insbesondere führt eine vergütungsseitige Anlagenzusammenfassung gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 nicht zu einer Modifikation des Inbetriebnahmezeitpunktes eines PV-Moduls. Maßgeblich für die Bestimmung des Vergütungssatzes bleibt der Inbetriebnahmezeitpunkt. Ein Zubau von PV-Modulen innerhalb von zwölf Kalendermonaten hat also nicht zur Folge, dass die zuletzt installierten Module den Inbetriebnahmezeitpunkt der zuerst installierten Module zugeordnet bekämen oder umgekehrt.
Zwischenzeitliche Degressionsschritte sind damit aus schließlich für alle ab dem jeweiligen Degressions-Stichtag in Betrieb genommenen Module beachtlich.

Alle Informationen unter http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2011/11