Zusammenfassung

Der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) hat maßgebliche regierungsamtliche Vorschriften bzw. Dokumente daraufhin gesichtet, ob sie den notwendigen Ausbau von Stromspeichern vorantreiben. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist skandalös.

Während die Bundesregierung im Jahr 2010 noch mehrfach unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/energiekonzept-2010.html auf die Notwendigkeit von Speichern hingewiesen hat, gibt es 8 Jahre später, seit dem Beginn der GROKO vom 14. März 2018 nur noch spärliche Hinweise, dass die Erforschung und Verbesserung von Stromspeichern eine Zukunftsaufgabe sei.
In keiner der amtlichen Erläuterungen der Bundesnetzagentur, die sich seit diesem Datum detailliert mit der Sicherung der Elektrizitätsversorgung sowie detailliert mit der Weiterleitung von elektrischer Energie über Netzengpässe befassen, findet sich auch eine Erwähnung der Notwendigkeit, Überschussenergie aus Solar- und Windenergie für Zeiten geringer Wind- und Solarleistung zu speichern.

Wir untersuchten Berichte und Anweisungen des BMWi und der Bundesnetzagentur zu folgenden Themen:

Um zu demonstrieren, wie detailliert die amtlichen Dokumente sich mit der Thematik der Stromversorgung befassen, haben wir diese Dokumente weitgehend zitiert. Um so auffälliger ist es, dass trotz der Vertiefung in Details in keinem der Dokumente Speicher auch nur erwähnt werden, geschweige, dass Anreize zu ihrer Markteinführung vorgesehen werden.

Versorgungssicherheit

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/versorgungssicherheit-node.html

Amtlicher Text:
Ein zentrales Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes ist die Sicherheit der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas und nimmt daher auch in der Arbeit der Bundesnetzagentur einen wichtigen Platz ein. Die Energiewende und der wachsende europäische Stromhandel stellen die deutschen Strom- und Gasnetze vor große Herausforderungen.

Für die Versorgungssicherheit spielen viele Aspekte eine Rolle:

- Strom- und Gasnetze müssen in der Lage sein, ihre Transportaufgaben zu erfüllen
<i>- ausreichende Erzeugungskapazitäten sind notwendig, um den prognostizierten Energiekonsum zu decken

- belastbare Regelungsmechanismen müssen sicherstellen, dass die Netzstabilität auch dann gewahrt wird, wenn sich Einspeisungen in und Entnahmen aus dem Netz nicht die Waage halten
- die Netze müssen hinreichend gegen Eingriffe Dritter abgesichert sein (IT-Sicherheit)

Auf den folgenden Seiten finden Sie Berichte und Daten zum Stand der Versorgungssicherheit und erfahren, welche Maßnahmen notwendig sind, um die hohe Versorgungssicherheit in Deutschland zu garantieren.

Der Begriff "Speicher oder speichern" kommt im Dokument nicht ein einziges mal vor. Insbesondere fehlt jeder Hinweis auf Ausschreibungen von Speichern oder auf andere Markteinführungs-Anreize

Netz­aus­bau­ge­biet

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Ausschreibungen/Wind_Onshore/Netzausbaugebiete/NetzausbauGV_node.html,

Auszug aus dem Dokument:
"Die Bundesnetzagentur hat im Einvernehmen mit dem BMWi am 20. Februar 2017 Verordnungsregeln zur Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets erlassen. Sie sind ab dem 1. März 2017 anzuwenden.

Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets
In den Ausschreibungsverfahren für Windenergie an Land begrenzt die Bundesnetzagentur die Zuschläge im Netzausbaugebiet, indem sie Gebote dort nur bezuschlagt, bis eine bestimmte Summe an installierter Leistung erreicht ist. Damit kann bloß ein bestimmter Anteil des bundesweiten jährlichen Ausschreibungsvolumens von anfänglich 2.800 Megawatt auf das Netzausbaugebiet entfallen. Das dämpft die nachteiligen Auswirkungen des Zubaus von Windenergie auf Engpässe im Übertragungsnetz. Weil der Strom weder vor Ort verbraucht noch zu den Verbrauchszentren im Süden Deutschlands abtransportiert werden kann, kommt es vermehrt zur Abregelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen, insbesondere von Windenergieanlagen an Land im Norden.

Gerade im Zusammenhang mit dem letzten Satz müsste zwingend die Notwendigkeit von Stromspeichern erwähnt werden. Doch der Begriff "Speicher oder speichern" kommt im gesamten Dokument nicht vor!

Eng­pass­ma­na­ge­ment

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Engpassmanagement/engpassmanagement-node.html,

Auszug aus dem Dokument:
Unter Engpassmanagement fallen alle Maßnahmen, die ein Netzbetreiber einsetzen kann, um Leitungsüberlastungen durch Netzengpässe in seinem Netz zu vermeiden oder zu beheben.

Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass Engpässe in ihren Netzen und an den Kuppelstellen zu benachbarten Netzen entstehen. Wenn sich die Entstehung eines Engpasses nicht mit netzbezogenen oder marktbezogenen Maßnahmen wie beispielsweise dem Countertrading oder Redispatch verhindern lässt - was auch die Zusammenarbeit der ÜNB untereinander einschließen kann, müssen Betreiber von Übertragungsnetzen die verfügbaren Leitungskapazitäten nach marktorientierten und transparenten Verfahren diskriminierungsfrei bewirtschaften.

Die Verordnung der Europäischen Kommission 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement regelt die Bestimmungen zur Kapazitätsberechnung und der Kapazitätsvergabe auf Verbindungsleitungen in den wichtigen Bereichen des Day-Ahead und Intraday-Handels.

Erlöse Engpassmanagement
Erlöse der Netzbetreiber aus der Durchführung der Engpassbewirtschaftung sind unverzüglich für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen zu verwenden, dafür zurückzustellen oder entgeltmindernd in den Netzentgelten zu berücksichtigen.

Die ÜNB müssen diese Erlöse dokumentieren und die Dokumentation der Bundesnetzagentur vorlegen. (§ 15 StromNZV)

Bericht der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht gemäß Punkt 6.5 der Engpassmanagement-Leitlinien im Anhang zur Stromhandelsverordnung EG/714/2009 (VO 714/2009) jährlich einen Bericht über die Höhe und die Verwendung der Erlöse der nationalen ÜNB aus dem Engpassmanagement. Der Bericht umfasst den Zeitraum 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Veröffentlichungsjahres. Im Bericht wird dargestellt, ob die Verwendung der Erlöse entsprechend der gesetzlichen Vorgaben der EG-Verordnung 1228/2003 Artikel 6 (6) erfolgte.

Berichte Punkt 6.5 Engpassmanagement-Leitlinien (2007 - 2017)

Unbegreiflicher Weise kommt der Begriff "Speicher oder speichern" auch in diesem Dokument nicht einmal vor

Redispatch

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Engpassmanagement/Redispatch/redispatch-node.html

Auszug:
Unter Redispatch sind Eingriffe in die Erzeugungsleistung von Kraftwerken zu verstehen, um Leitungsabschnitte vor einer Überlastung zu schützen. Droht an einer bestimmten Stelle im Netz ein Engpass, so werden Kraftwerke diesseits des Engpasses angewiesen, ihre Einspeisung zu drosseln, während Anlagen jenseits des Engpasses ihre Einspeiseleistung erhöhen müssen. Auf diese Weise wird ein Lastfluss erzeugt, der dem Engpass entgegenwirkt.

Der schrittweise Ausstieg aus der Kernenergie und die vermehrte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien wirken sich auf die Lastflüsse im Netz aus und führen dazu, dass Netzbetreiber häufiger als bisher Redispatch-Maßnahmen vornehmen müssen.
Zudem muss die Kompensation fehlender Blindleistung sichergestellt werden. Blindleistung wird zur Spannungshaltung in den Übertragungsnetzen benötigt und muss gleichmäßig verteilt bereitgestellt werden.
Den ausführlichen Bericht der Bundesnetzagentur zur Netz- und Systemsicherheit mit den entsprechenden Maßnahmen für das Jahr 2017 finden Sie hier.

Die am stärksten betroffenen Netzelemente und die Dauer der strombedingten Redispatch-Maßnahmen im Gesamtjahr 2017 sind auf der Karte links dargestellt.

Festlegung zur Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen
Da auch Kraftwerksbetreiber eine Verantwortung für die Stabilität der Netze tragen, sind sie nach dem EnWG dazu verpflichtet, auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber an bestimmten Maßnahmen zur Sicherung der Netzstabilität mitzuwirken. Die Details regelt eine Festlegung der Bundesnetzagentur. Damit soll sichergestellt werden, dass die Netze den jetzt erhöhten Anforderungen weiterhin standhalten.

Die Festlegung zur Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen für Eingriffsmöglichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber in die Fahrweise von Erzeugungsanlagen (BK6-11-098) vom 30.10.2012 finden Sie im Internetangebot der Beschlusskammer 6.

Dort sind auch Hinweise zur Durchführung von Redispatch-Maßnahmen vor dem Hintergrund der Urteile des OLG Düsseldorf vom 28. April 2015 und die Aufhebung der Festlegung veröffentlicht.

Aufhebungsbeschluss BK6-11-098-A vom 15.06.2015 (pdf / 108 KB)

Festlegung zur angemessenen Vergütung von Redispatch-Maßnahmen
Die angemessene Vergütung wurde in einer Festlegung der Beschlusskammer 8 vom 30. Oktober 2012 (BK8-12-019) geregelt. Das OLG Düsseldorf hat die Festlegung von Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung mit Beschluss vom 28. April 2015 in einigen Musterbeschwerdeverfahren aufgehoben. Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 19. August 2015 hat die Beschlusskammer 8 die Festlegung gegenüber allen Adressaten rückwirkend aufgehoben.


Der Begriff "Speicher" oder "speichern" kommt auch in diesem Dokument, das bis in die Details geht, dennoch nicht einmal vor.

Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen - Erstes Quartal 2017

https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Allgemeines/Bundesnetzagentur/Publikationen/Berichte/2017/Quartalsbericht_Q1_2017.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Der Begriff "speicher" kommt in diesem Dokument nur einmal in folgendem Zusammenhang vor:

... Dazu kam eine eingeschränkte Kohleversorgung süddeutscher Steinkohlekraftwerke bedingt durch Niedrigwasser in den Flüssen Rhein und Neckar und niedrige Pumpspeicherstände in Österreich und der Schweiz.
Hier wäre ein Hinweis auf den Bau anderer Speicher (keine Pumpspeicher) durchaus angebracht gewesen.

Engpassbewirtschaftung an der deutsch-österreichischen Grenze

BMWi.de PM vom 15.05.2017
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2017/20170515-bnetza-e-control-einigen-sich.html
Bundesnetzagentur und E-Control einigen sich auf Engpassbewirtschaftung an der deutsch-österreichischen Grenze

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Re­gis­trie­rung von Strom­spei­chern im Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter

[link:https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Allgemeines/Bundesnetzagentur/Publikationen/Berichte/2017/Quartalsbericht_Q1_2017.pdf?__blob=publicationFile&v=2]

Hier heißt es: "Stromspeicher werden als Erzeugungsanlagen erfasst (gem. § 5 Abs. 1 MaStRV)." Unerklärlicher Weise wird nicht berücksichtigt, dass Stromspeicher die Netze auch entlasten können, wenn Solar- und Windenergie besonders hohe Erträge liefern.