Paragraph 19 im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG 2009) ist für Solaranlagenbetreiber immer dann relevant, wenn es um die Bestimmung der Höhe der Staffelvergütung für mehrere Anlagen geht. Leider warfen die Formulierungen in diesem Paragraphen eine Reihe von Fragen auf. So hatte sich die Clearingstelle EEG bereits Anfang des Jahres dem Thema gewidmet, was unter den in § 19 (1) genannten Begriffen „Grundstück“ und „in unmittelbarer räumlicher Nähe“ zu verstehen sei.

Im neuen Hinweisverfahren der Clearingstelle EEG diskutierte man über die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Inbetriebsetzung „innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten“. Hier kam die Clearingstelle EEG zu folgendem Ergebnis:

Ergebnis des Hinweisverfahren 2009/13 - „Zwölf Kalendermonate“ gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009

(Zusammenfassung)

„1. Bei der Fristbestimmung des § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 ist der Monat der Inbetriebsetzung der vorletzten Anlage unabhängig von deren taggenauer Inbetriebsetzung vollständig mitzuzählen.
2. Der letzte Generator ist nur dann „innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten“ in Betrieb gesetzt worden, wenn er spätestens mit Ablauf des elften auf die Inbetriebsetzung der vorletzten Anlage folgenden Kalendermonats in Betrieb gesetzt worden ist.
3. Dies führt – beispielsweise – bei einer am 10. November 2008 in Betrieb gesetzten vorletzten Anlage dazu, dass die Anlagen nur dann zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten, wenn der letzte Generator spätestens am 31. Oktober 2009 in Betrieb gesetzt worden ist. Bereits eine Inbetriebsetzung am 1. November 2009 führt nicht mehr zu einer Anlagenzusammenfassung zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe gem. § 19 EEG 2009.“

Der SFV begrüßt diesen Hinweis der Clearingstelle EEG. So können künftig weitere Unsicherheiten bei der Bestimmung der Staffelvergütung nach § 33 EEG vermieden werden.

Die vollständigen Informationen zum Verfahren der Clearingstelle EEG finden Sie unter http://clearingstelle-eeg.de/HinwV/2009/13