Datum: 10.02.2003

VDEW-Verbandsnachrichten

Ausgabe: 2002\57
Veröffentlichungsdatum: 13.09.2002
 

Hinweise zur Anwendung des neuen KWK-Gesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Auszug)

Sehr geehrte Damen und Herren,

anknüpfend an unsere Verbandsnachrichten vom 4. April, 26. Juli und 6. August 2002 zum neuen KWK-Gesetz möchten wir Ihnen mit diesen Verbandsnachrichten weitere Informationen zu diesem Gesetz und zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geben.  Sie wurden von der Projektgruppe "Erneuerbare-Energien-Gesetz" erarbeitet, die beim VDEW v. a. aus Juristen verschiedener Mitgliedsunternehmen aller Versorgungsstufen sowie aus Mitarbeitern der Verbände VDN, VKU, VRE und AGFW gebildet wurde.

A - Hinweise zum neuen KWK-Gesetz (KWK-G)

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B - Fragen zum EEG

1. Gilt eine vom EEG erfasste Anlage als neu in Betrieb genommen, wenn sie schon an einem bestimmten Standort betrieben worden ist, jedoch an einen anderen Standort verbracht wird und dort wieder in Betrieb geht?

Diese z. B. bei Windenergieanlagen oder Photovoltaik-Anlagen teilweise durchgeführten Maßnahmen führen nicht dazu, dass die Anlage am zweiten Standort in gesetzlicher Hinsicht wieder neu in Betrieb geht. Es gilt auch hier der lnbetriebnahmezeitpunkt am erstgenannten Standort. Für sie sind folglich diejenigen Vergütungssätze und diejenige Förderdauer relevant, die für sie an dem Standort maßgeblich waren, an dem sie zuerst aufgestellt worden ist.  Eine Wiederinbetriebnahme der Anlage verlängert folglich ihre Förderdauer nicht.

2. Ist der Netzbetreiber berechtigt, die aufgrund des EEG durchgeführten Einspeisungen zu unterbrechen, wenn er betriebsnotwendige Arbeiten im Netz, z. B. Wartungsarbeiten, nach pflichtgemäßem Ermessen durchfuhren muss?

Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind gemäß § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichtet, ihr Versorgungsnetz so zu betreiben, dass sie die Versorgung entsprechend den Zielen des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sicherstellen.  Sofern entsprechende Wartungen betriebsnotwendig sind, würde die Versorgungssichterheit beeinträchtigt werden, wenn diese Wartungen aufgrund der Gewährleistung weiterer Stromeinspeisungen unterlassen werden.  Der Netzbetreiber kann jedoch unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG vom Anlagenbetreiber nicht dazu gezwungen werden, seinerseits ihm obliegende Verpflichtungen aus dem Energiewirtschaftsgesetz zu verletzen.

Dementsprechend ist eine solche Unterbrechung der Abnahme- und Vergütungsverpflichtung des Netzbetreibers bei betriebsnotwendigen Arbeiten im Rahmen eines Einspeisungsvertrages unter Berücksichtigung von § 242 BGB als mit dem Gebot von Treu und Glauben vereinbar und folglich als zulässig anzusehen.  Dies gilt auch gemäß § 5 Abs. 2 AVBEltV für Stromlieferungsverträge (vgl. Ludwig/Odenthal/ Hempel/Franke, § 5 AVBEltV Rn. 10 f.;Schmidt-Salzer, in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, § 5 AVBEltV Rn. 33 ff.)

Dessen unbeschadet ist es sachdienlich, sich bei bevorstehenden, betriebsnotwendigen Netzmaßnahmen über den Zeitpunkt der Vornahme mit dem Anlagenbetreiber abzustimmen.

3. Ist eine Biomasse-Anlage aufgrund von § 2 Abs. 2 Nr. 1 EEG vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie je nach Auslastung in dieser Anlage die dort genannte 20 MW-Grenze unter- bzw. überschreitet?

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EEG bestimmt, dass Biomasse-Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung über 20 MW vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen sind.  Maßgeblich ist, dass diese Regelung sich auf die installierte elektrische Wirkleistung einer Anlage bezieht. Nicht maßgeblich ist die tatsächliche elektrische Wirkleistung einer Anlage.

Beträgt die installierte elektrische Wirkleistung dieser Anlage mehr als 20 MW, ist die Anlage stets und in jedem Falle vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen.  Unerheblich ist deshalb, ob sie je nach Auslastung diese Grenze über- bzw. unterschreitet.  Damit die Anlage in diesen Fällen wieder in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, müsste sie gedrosselt werden.  Hierzu verweisen wir auf die VDEW-Verbandsnachrichten vom 13.  März 2002, S. 3, und auf den EEG-Kriterienkatalog des VDN (Stand: 1. Januar 2002), S. 1 f.

4. Wird eine Photovoltalk-Anlage mit einer installierten elektrischen Wirkleistung von 5 MW vom Anwendungsbereich des EEG (§ 2 Absatz 2 Nr. 3 EEG) erfasst, wenn sie auf einer Freifläche errichtet werden soll?  Auf dieser Freifläche sollen Abgrabungen und neue Erdaufschüttungen vorgenommen werden, damit auf einer dieser Erdaufschüttungen eine Grünfläche entstehen soll, auf der die PV-Anlage errichtet werden soll.

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 EEG sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie dienen, nur bis zu einer Leistungsgrenze von 100 kW vom gesetzlichen Anwendungsbereich erfasst.

Ob die vorliegende Aufschüttung überhaupt eine "bauliche Anlage" im Sinne dieser Regelung ist, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Beschaffenheit und dem Umfang der Aufschüttung (Zinkahn, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 29 BauGB, Rn. 31 f.). Selbst wenn diese Aufschüttung eine bauliche Anlage wäre, würde sie aber nicht vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie dienen, sondern eine vom Gesetzeszweck geschätzte Grünfläche sein.  Dementsprechend beträgt die Leistungsgrenze für die Anlage in diesem Falle 100 kW.  Wegen Überschreitens dieser Grenze fällt die Anlage nicht in den gesetzlichen Anwendungsbereich.

Diesen Verbandsnachrichten werden weitere zum neuen KWK-Gesetz und zum EEG folgen.  Die vorangegangenen Verbandsnachrichten können unter "www.vdew.net" abgerufen werden.  Wir verweisen im übrigen auch auf die weiteren, in den Verbandsnachrichten vom 6. August 2002 aufgeführten Informationsquellen zum neuen KWK-Gesetz.


Für Rückfragen stehen Ihnen beim VDEW Herr Weißenborn (Tel.: 069/6304-258; Rechtsfragen), Herr Schulz (Tel.: 030/726147-205; energiepolitische Fragen), Herr Böhmer (Tel.: 030/726147-243; energiewirtschaftliche und -technische Fragen zum EEG), Herr Zafiriou (Tel.: 030/726147-268; energiewirtschaftliche und technische Fragen zum KWK-G), beim VDN Herr Hermann (Tel. 030/726148-124; netzwirtschaftliche Fragen zum EEG und zum KWK-G) und bei der AGFW Herr Topp (Tel.: 069/6304-232; rechtliche Fragen) und Herr Müller (Tel.: 069/6304-202; Fragen zur Anlagenzertifizierung nach dem KWK-G) gerne zur Verfügung.
 

Mit freundlichen Grüßen                 Dr. Eberhard Meller (Hauptgeschäftsführer) .