Datum: 06.04.2006
Abschlagszahlungen für Einspeisevergütung
Netzbetreiber sind nach EEG §§ 4 und 5 verpflichtet, den erzeugten Strom abzunehmen und zu bezahlen.
Das Recht auf Abschlagszahlungen, die in gleichen Zeitabständen erfolgen könnten wie die Abschlagszahlung auf Strombezugskosten, ergibt sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung.
Zusätzlich ist im § 12 Absatz 5 EEG der Hinweis zu finden, dass Netzbetreiber "den Strom abzunehmen sowie hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten" haben.
Das vollständige EEG mit SFV-Tipps finden Sie hier.