Mustervertrag für Einspeisung und Netzanschluss von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)
Stand 18.07.01 inzwischen überholt -Wir empfehlen nunmehr (seit Aug. 2004), keinen generellen Einspeisevertrag mehr abzuschließen. Lediglich in Sonderfällen, wenn Dinge zu regeln sind, die im Gesetz nicht festgelegt sind, kann man mit dem Netzbetreiber einen Vertrag zu diesen Details aushandeln. Im Übrigen ist in § 12 Absatz 1 EEG ausdrücklich bestimmt, dss der Netzbetreiber die Anlage auch ohne Vertrag anschließen, den Strom abnehmen und ihn bezahlen muss.
Vorbemerkung:
Der Vertragstext wurde in juristischer Hinsicht von
Rechtsanwältin Dr. Christina Bönning durchgesehen.
Es handelt sich um einen Mustervertrag, der auf die am häufigsten
vorkommenden Regelfälle zugeschnitten
ist. Vor seiner Anwendung im Einzelfall sollte der Vertrag deshalb noch
daraufhin überprüft werden, ob er im Hinblick auf die besonderen
Gegebenheiten des Einzelfalls den Interessen beider Seiten gerecht wird.
Der Vertragstext liegt - je nach Anwendungsalternative - in drei Varianten vor:
Variante 1
Direkteinspeisung in das Versorgungsnetz,
der PV-Anlagenbetreiber stellt einen eigenen Zähler.
Variante 2
Direkteinspeisung in das Versorgungsnetz wie bei Variante 1,
jedoch wird der Zähler vom Versorgungsnetzbetreiber gestellt.
Variante 3
Einspeisung per Durchleitung durch ein Kundennetz/Hausnetz in das Versorgungsnetz.
Der PV-Anlagenbetreiber stellt einen eigenen Zähler.