Vorbildlicher Einspeise- und Netzanschlussvertrag der Stadtwerke Schleswig
Vorbildlich ist insbesondere die Gestaltung des § 6.
Vertrag über die Einspeisung elektrischer Energie
gemäß dem Erneuerbaren Energien Gesetz vom 1.4.2000
zwischen dem | Solaranlagenbetreiber | und dem | Netzbetreiber |
Herrn Markus Mustermann | Schleswiger Stadtwerke | ||
Blumenstraße 333 | Poststraße 8 | ||
24837 Schleswig | 24837 Schleswig |
Standort der Solaranlage: Schleswig, Blumenstraße
333
§ 1 Gegenstand und Umfang der Einspeisung
Der Solaranlagenbetreiber betreibt am oben genannten Standort eine Fotovoltaikanlage. Er speist die in dieser Anlage erzeugte elektrische Energie in das Netz der Schleswiger Stadtwerke ein.Die Anlage hat eine Leistung von 1,98 kWp.
Die Lieferung erfolgt in Form von Wechselstrom / Drehstrom mit einer
Spannung von etwa 230 / 400 Volt und einer Frequenz von etwa 50 Hertz.
§ 2 Abnahmepflicht des Netzbetreibers
Die Schleswiger Stadtwerke verpflichten sich, diese elektrische
Energie nach den Bestimmungen des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG)
vom 1. April 2000 abzunehmen.
§ 3 Unmöglichkeit
Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag entfallen, soweit die Vertragspartner durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert sind. Die Abnahme- und Vergütungspflicht entfällt ebenfalls, soweit die Einspeisung bei Betriebsstörungen oder zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs auf Verlangen des Netzbetreibers eingestellt werden muss.§ 4 Betrieb der Eigenerzeugungsanlage
Der Solaranlagenbetreiber verpflichtet sich, die Fotovoltaikanlage ohne störende Rückwirkung auf das Netz der Schleswiger Stadtwerke zu betreiben und die erforderlichen Schaltgeräte einzubauen und Instand zu halten, die im Störungsfall eine sofortige Trennung der Fotovoltaikanlage vom Netz der Schleswiger Stadtwerke sicherstellen.Für den Betrieb der Eigenerzeugungsanlage gelten die Richtlinien für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen des VDEW.
Die Inbetriebnahme ist mit dem "Inbetriebssetzungsprotokoll für eine Eigenerzeugungsanlage" und mit dem "Datenblatt für eine Eigenerzeugungsanlage" zu dokumentieren.
Der Solaranlagenbetreiber ist verpflichtet, vor der Erneuerung, der
Erweiterung, der Änderung oder der Stilllegung seiner Solarstromanlage
dem Netzbetreiber Mitteilung zu machen.
§ 5 Einspeisezähler
Der Betreiber der Fotovoltaikanlage stellt dem Netzbetreiber einen geeigneten Messplatz zur Verfügung.Der Einspeisezähler ist Eigentum des Netzbetreibers und wird von ihm beschafft.
Der Zähler wird vom Netzbetreiber in nächster Nähe zur Übergabestelle eingebaut und von ihm unterhalten.
Eingesetzt wird ein Zähler ohne Rücklaufsperre, so dass bei einem Strombezug über die Einspeiseleitung der Zähler rückwärts läuft (ggf. Stand by Strom des Wechselrichters).
Die Schleswiger Stadtwerke erheben für das Setzen des Zählers den jeweils gültigen Pauschalpreis in Höhe einer Monteurstunde (am 1.Jan.01 brutto 84,68 DM) und für Unterhaltung, Ablesung und Abrechnung einen jährlichen Verrechnungspreis in Höhe des Preises für einen Eintarif-Zähler (am 1.Jan.01 brutto 55,68 DM).
Ihr Zähler hat die Zählernummer: 10666003
Vertragsnummer:
30 / 2000
§ 6 Laufzeit und Einspeisevergütung
Der Vertrag tritt mit der Installation des Einspeisezählers durch die Schleswiger Stadtwerke am 19. Sep 2000 in Kraft und endet am 31. Dez 2020.Der eingespeiste Strom wird vom Netzbetreiber während der Laufzeit des Vertrages pro kWh mit 99 Pfennigen vergütet.
(Anmerkung des SFV vom 19.06.01: Wer vorher
eine höhere Vergütung erhalten hat, sollte genau ausrechnen,
ob er diesem Punkt zustimmt.
Nachtrag vom 20.06.01: Nach
Auskunft der Stadtwerke Schleswig haben die Stadtwerke auch diesen Fall
berücksichtigt. Die PV-Betreiber, die vorher bereits eine kostendeckende
Vergütung bekamen, erhalten jetzt eine Vergütung, die sich aus
zwei Anteilen zusammensetzt, nämlich 99 Pf/kWh nach EEG und zusätzlich
bis zum Jahr 2018 (dann sind die 20 Jahre für die KV herum) noch eine
Vergütung von 90 Pf/kWh. Insgesamt also 1,89 DM/kWh! Für die
90 Pf/kWh haben die Betreiber einen zweiten Vertrag.)
Dieser Vergütung wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzugerechnet, falls der Solaranlagenbetreiber vorsteuerabzugsberechtigt ist. Er hat dies dem Netzbetreiber anzuzeigen.
Ist der Solaranlagenbetreiber nicht mehr bereit, die Anlage zu betreiben, kann er den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen.
Der Netzbetreiber ist nur im Falle eines besonders wichtigen Grundes
ausnahmsweise zur Kündigung berechtigt. Der Kündigungsgrund ist
dem Solaranlagenbetreiber schriftlich mitzuteilen.
Eine Änderung des Erneuerbaren Energien Gesetzes gilt nicht
als Kündigungsgrund.
(Redaktionelle Hervorhebung durch den SFV)
(Anmerkung des SFV: Mit dem
letzten Satz geben die Stadtwerke dem Einspeiser Investitionssicherheit
über das EEG hinaus.)
§ 7 Abrechnung und Ablesung
Der Netzbetreiber zahlt dem Solaranlagenbetreiber alle 2 Monate fünf Abschlagszahlungen jeweils in Höhe von 264 DM (Anfang Februar, April, Juni, August, Oktober). Im Dezember jeden Jahres wird nach Erfassung des Zählerstandes die tatsächliche Solarstromeinspeisung errechnet und ein entsprechender Zahlungsausgleich in der Jahresabschlussrechnung vorgenommen. Die Höhe der fünf Abschlagszahlungen wird ggf. jährlich angepasst und beträgt ca.ein Sechstel der zu erwartenden Jahresvergütung. Diesen Zahlungen wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhehinzugerechnet, falls der Solaranlagenbetreiber vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Die Erfassung der Zählerstände erfolgt nach dem jeweils
üblichen Ableseverfahren durch den Netzbetreiber.
ggf. Ergänzungen / Änderungen
____________, den ______________
Schleswig, den _______________
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Unterschrift Stadtwerke
Unterschrift Einspeiser