Datum: 25.10.05
Naturverträgliche Freiflächenanlagen?
Zu einer Vereinbarung zwischen UVS und NABUvon Wolf von Fabeck
Geschäftsführer im Solarenergie-Förderverein Deutschland
Zwischen UVS und NABU wurde eine Vereinbarung zu Freiflächenanlagen getroffen - sie ist unten angehängt. Dazu folgt hier eine Grundsatzerklärung und ein Kommentar des Solarenergie-Fördervereins Deutschland:
Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Mitteleuropa sind eine Fehlentwicklung. Sie sind weder zur CO2-Einsparung noch zur Entwicklung der Solartechnik notwendig. Anders als bei Nutzung der Windenergie, die zur vollen Wirksamkeit auf Aufstellungsorte in der unbebauten Landschaft nicht verzichten kann, erzielen Photovoltaikanlagen auf Gebäuden beste Wirkungsgrade.
Die weitere Entwicklung der Photovoltaik geht von Freiflächenanlagen zu Gebäudeanlagen. Zukünftig soll die Gebäudehülle zugleich einen Witterungsschutz und eine zweite Funktion als photovoltaisch aktive stromerzeugende Oberfläche erfüllen. In dieser Doppelfunktion liegt auch eine wesentliche Preissenkungsmöglichkeit, die bei Freiflächenanlagen nicht gegeben ist.
Ein Engpass bei Dach- und Fassadenflächen sowie Lärmschutzwänden ist nicht abzusehen.
Die derzeitige Nachfrage nach Solarmodulen für Gebäudeanlagen kann durch die derzeitige Solarmodulproduktion nicht voll erfüllt werden. Derzeit nehmen sogar die Großbestellungen für Freiflächenanlagen den Hausanlagen die knappen Solarmodule weg.
Der tatsächliche Grund, warum trotz der genannten Nachteile Freiflächenanlagen gebaut werden, wird gerne verschwiegen. Er liegt darin, dass es organisatorisch leichter ist, für Großanlagen auf Freiflächen Geldgeber zu finden. Ein finanzieller Vorteil für Großtechnik darf jedoch kein Grund sein, warum Landflächen durch Photovoltaikanlagen verbaut werden müssen. Landflächen sind ein knappes, nicht vermehrbares Gut!
Von der Bevölkerung und von der Natur wird - unter dem Vorwand des Klimaschutzes - ein unnötiges Opfer verlangt.
Die Vereinbarung zwischen UVS und NABU kommentiert der SFV wie folgt:
1. Die Vereinbarung stellt zwar in der grundsätzlichen Beurteilung den Vorrang und die Bedeutung von gebäudegebundenen Anlagen gegenüber Freiflächenanlagen deutlich heraus und spricht sogar Akzeptanzprobleme an. Sie vermeidet bedauerlicherweise aber die Feststellung, dass Freiflächenanlagen für die Weiterentwicklung der Solartechnik, für den Klimaschutz und zur Ressourcenschonung unnötig sind.Die im zweiten Teil der Vereinbarung genannten Bedingungen zählen zumeist Selbstverständlichkeiten auf, die zum Teil bereits im EEG genannt sind oder die ohnehin der bisherigen Genehmigungspraxis entsprechen. Auf der anderen Seite sind sie lückenhaft. Es fehlt z.B. das Verbot, Wald zu roden. So kann der NABU auf seiner Internetseite mitteilen, der Solarpark Hemau erfülle die Kriterien von NABU und UVS. Das ist nun alles andere als eine Empfehlung für die Kriterien, denn bei Hemau handelt es sich um eine Freiflächenanlage, bei der eine naturnahe Fläche in einen naturferneren Zustand versetzt wurde. So wurden z.B. 5 ha Mischwald weggeräumt. Details mit Fotos siehe http://www.sfv.de/lokal/mails/wvf/hemaubi.htm Die Erbauer von Hemau können sich nun nachträglich sogar noch auf die Billigung des NABU berufen.
2. Die UVS hat keine Weisungsbefugnis gegenüber den Erbauern von Freiflächenanlagen. Die sogenannte "Vereinbarung" bindet die Erbauerfirmen nicht; sie können also weiter versuchen, Freiflächenanlagen an Orten, und in der Weise, wo und wie sie es für lukrativ halten, zu errichten. Der Kampf gegen den Flächenverbrauch bleibt weiter den Menschen vor Ort überlassen. Denen wäre besser geholfen, wenn der NABU ihnen ohne Rücksicht auf die UVS Argumente geliefert, ihnen eindeutig erklärt hätte, warum er Freiflächenanlagen ablehnt und warum sie unnötig sind.
Quellenangaben:
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Vereinbarung
www.bw.nabu.de/imperia/md/content/nabude/energie/solarenergie/1.pdf - Mitteilung des NABU
www.bw.nabu.de/m07/m07_05/04300.html -
Selbstdarstellung der UVS
www.solarwirtschaft.de/typo3/index.php?id=5
Kriterien für naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Vereinbarung zwischen Unternehmensvereinigung Solarwirtschaft (UVS) und Naturschutzbund Deutschland - NABUPhotovoltaik ist eine der zukunftsträchtigsten Techniken zur Nutzung Erneuerbarer Energien. Sie ist auch für den Einsatz in unseren Breitengraden geeignet und bietet sich insbesondere für die dezentrale Nutzung auf Hausdächern an. Die starke Förderung der Photovoltaik in Deutschland durch eine kostengerechte Einspeisevergütung im Rahmen des seit dem Jahr 2000 bestehenden Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) ist daher zu begrüßen.
Seit der Novellierung des EEG in 2004 ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen auch auf sogenannten Freiflächen ohne Größenbegrenzung zulässig. Einige Projekte mit Anlagengrößen von mehreren Megawatt sind bereits realisiert worden, weitere befinden sich in Planung.
Freiflächenanlagen sollen die Markteinführung der Photovoltaik beschleunigen, sollen und werden jedoch nach übereinstimmender Auffassung von UVS und NABU gegenüber Anlagen auf oder an Gebäuden eine nachrangige Bedeutung behalten. Im Jahr 2004 trugen Freiflächenanlagen zu rund 12 - 15% zur neu installierten Photovoltaikleistung in Deutschland bei.
Da Photovoltaik-Freiflächenanlagen aus Sicht des Umwelt- und Naturschutzes i.d.R. einen Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild darstellen, sollten ihre Standortentscheidungen qualitativen Mindeststandards Rechnung tragen.
Um damit die Akzeptanz der Photovoltaik zu erhalten und zu fördern, haben sich NABU und UVS über einige Kriterien verständigt, die zur naturgerechten Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen und zu deren Akzeptanz beitragen sollen. Naturschutzinteressen müssen sowohl bei der Standortwahl als auch bei der konkreten Ausgestaltung der Anlage sowie bei deren Betrieb bzw. begleitenden Maßnahmen Berücksichtigung finden.
- Standortwahl
Ein Eingriff in Schutzgebiete ist auszuschließen. Ausnahmen hiervon sind nur in Naturparken sowie im Einzelfall in Landschaftsschutzgebieten denkbar. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung abzuarbeiten, i.d.R. im Rahmen eines landschaftspflegerischen Fachbeitrags. Befindet sich der Standort in einem IBA (Important Bird Area) bzw. faktischen Vogelschutzgebiet, ist eine Verträglichkeitsprüfung in Anlehnung an die EU-Vogelschutzrichtlinie vorzunehmen. Es sollen bevorzugt Flächen mit hoher Vorbelastung und geringer naturschutzfachlicher Bedeutung gewählt werden. Dies können zum Beispiel Flächen mit hohem Versiegelungsgrad oder hoher Bodenverdichtung sein. Werden Ackerflächen gewählt, so müssen diese zuvor intensiv bewirtschaftet gewesen sein und im Zuge der Anlagenrealisierung in extensiv bewirtschaftetes Grünland umgewidmet werden. Die Anlagen sollen keinen landschaftsprägenden Charakter haben, exponierte Standorte auf gut sichtbaren Anhöhen sollen daher gemieden werden. -
Ausgestaltung der Anlage
Der Gesamtversiegelungsgrad der Anlage darf inklusive aller Gebäudeteile nicht über 5 Prozent liegen. Eventuell vorgenommene Entsiegelungen können gegengerechnet werden. Unter den Modulen sind extensiver Bewuchs und Pflege vorzusehen, die Aufständerung ist entsprechen zu gestalten. Der Anteil der die Horizontale überdeckenden Modulfläche darf 50 Prozent der Gesamtfläche der Anlage nicht überschreiten. Die Tiefe der Modulreihen beträgt maximal 5 Meter. Liegt sie über 3 Metern, ist innerhalb der Modulreihen ein Regenwasserabfluss mit ortsnaher Versickerung vorzusehen. Standortbezogen kann sich in diesem Zusammenhang die Anlage eines Feuchtbiotops anbieten. Für nachgeführte Anlagen gelten die vorgenannten Einschränkungen nicht. Wird Holz als Baustoff für die Aufständerungen gewählt, soll vorzugsweise Holz heimischer Arten verwendet werden. Die Einzäunung der Anlage ist so zu gestalten, dass sie für Kleinsäuger und Amphibien keine Barrierewirkung entfaltet. Dies kann durch einen angemessenen Bodenabstand des Zaunes oder ausreichende Maschengrößen im bodennahen Bereich gewährleistet werden. Der Einsatz von Stacheldraht ist insbesondere im bodennahen Bereich zu vermeiden. Außerhalb der Einzäunung der Anlage soll i.d.R. ein mindestens 3 Meter breiter Grünstreifen mit naturnah gestaltetem Heckenbewuchs vorgesehen werden. Die Ableitung des Stromes soll nicht mit der Installation neuer Freileitungen verbunden sein. - Betrieb
Die Pflege der Anlagenfläche erfolgt extensiv mit Schafbeweidung oder Mahd. Der Einsatz synthetischer Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie von Gülle ist ausgeschlossen. Auch auf den Einsatz von Chemikalien bei der Pflege von Modulen und Aufständerungen wird verzichtet. Die Entwicklung des Naturhaushalts auf der Anlagenfläche wird mit einem geeigneten Monitoring regelmäßig dokumentiert. Der vollständige Rückbau der Anlage nach Ablauf der Lebensdauer ist zu gewährleisten. - Öffentlichkeitsbeteiligung
Örtliche Naturschutzverbände sollen bereits in einem frühen Stadium in die Planung einbezogen werden. Ihr Sachverstand kann maßgeblich dazu beitragen, das Projekt naturverträglich zu gestalten und so auch die Akzeptanz zu erhöhen. Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus soll zudem die Öffentlichkeit frühzeitig informiert und einbezogen werden. Mit einer freiwilligen Beteiligung der Öffentlichkeit durch den Investor können der örtlichen Bevölkerung nicht nur Informationen über die Anlage selbst sondern auch über ihre positive Wirkung für den Klimaschutz und eine nachhaltige Energieversorgung vermittelt werden. Zur weiteren Akzeptanzsteigerung ist zudem vorzusehen, dass sich die örtliche Bevölkerung am Finanzierungsfonds beteiligen kann.