ACHTUNG: Die Förderung des Solarstrom-Eigenverbrauchs endet mit Inkrafttreten der PV-Novelle 2012 (EEG2012neu) für Neuanlagen, die ab dem 1.4.2012 in Betrieb gesetzt werden und nicht den Übergangsbestimmungen nach § 66 (18) EEG2012neu unterliegen. Die Vergütungsregeln für Altanlagen bleiben unberührt.

Allgemeine rechtliche Informationen zum Eigenverbrauch von Solarstrom

Mit solarerwärmtem Wasser zu duschen und zu heizen, wird von Besitzern solarthermischer Anlage aus psychologischer Sicht als besonders angenehm empfunden, erhält man doch den Lohn seiner Öko-Investition direkt als wohlig warmes Gefühl auf der Haut.

Ein ähnlicher psychologischer Investitionsanreiz könnte der Selbstverbrauch des auf dem Dach erzeugten Solarstroms sein. Aber auch aus wirtschaftlichen Gründen ist es zunehmend ratsam, den Solarstrom selbst zu verbrauchen. Die vorübergehende Förderung des Eigenverbrauchs und die zunehmenden Strombezugspreise unterstützen Anlagenbetreiber bei der Entscheidung, den erzeugten Solarstrom zunächst indas Hausnetz zu leiten und nur den nicht verbrauchten Anteil dem Netzbetreiber zu verkaufen.

Für Solarstromanlagen, die von 2009 bis zum 31.3.2012 in Betrieb gesetzt wurden, bot der Gesetzgeber in alten § 33 (2) EEG erstmalig an, dass Anlagenbetreiber ihren Solarstrom teilweise oder vollständig selbst verbrauchen konnten und hierfür zusätzlich eine festgelegte Vergütung erhielten. Den nicht verbrauchten Anteil des erzeugten Solarstroms konnten sie weiterhin in das öffentliche Netz zum regulären Vergütungssatz einspeisen. Bedingung hierfür war, dass der Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe von Anlagenbetreibern oder Dritten selbst verbraucht wird und die Höhe des Verbrauchs exakt nachgewiesen wird. Diese Regelung galt bis zum 1.7.2010 nur für Anlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 kWp.

Nach Inkrafttreten der EEG-Novelle 2010 wurde die Förderung insofern geändert, dass Solarstromanlagen mit insgesamt 500 kWp (Modulleistung) im Eigenverbrauch betrieben werden konnten.

Diese Rechtslage wurde letztmalig durch die EEG-Novelle 2012 bestätigt. Es wurde jedoch präzisiert, dass der Solarstrom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung fließen darf, um zu den Stromverbrauchern (in der Regel zu Dritten z.B. Mietern, nahegelegenen Einrichtungen) zu kommen.

Mit der PV-Novelle 2012 wurde die Eigenverbrauchsförderung beendet. Neuanlagen, die ab dem 1.4.2012 in Betrieb gesetzt werden, erhalten keine zusätzliche Vergütung für den Eigenverbrauch mehr.
 

Solarstrom-Vergütungen im Überblick

Allgemein gilt: Die durch das Inbetriebnahmejahr einmal festgelegten Solarstrom-Vergütungssätze für Netzeinspeisung und für Eigenverbrauch bleiben für die Dauer von 20 Jahren plus x Monate des Inbetriebnahmejahres konstant.

Allerdings unterliegen die Vergütungssätze für Neuanlagen der Degression nach § 20 (2) Nr. 8 EEG 2009 (§ 20a EEG 2012).

Alle Vergütungssätze finden Sie in Tabelle 2 unserer Vergütungstabelle


Für Anlagen, die nach dem 1.7.2010 installiert wurden, gilt: Wenn der Anlagenbetreiber mehr als 30 % des gesamt erzeugten Solarstrom im Haus selbst verbraucht, wird ihm jeweils anteilig zur Leistung der Anlage und zum Eigenverbrauch eine festgelegte Vergütung gewährt.

Beispielrechnung für eine Anlage, die nach dem 1.7. und vor dem 30.9.2010 in Betrieb gesetzt wurde:

Der Anlagenbetreiber verbraucht 40 % des in seiner 35 kW-Anlage erzeugten Solarstroms im Haus. Die Vergütung berechnet man wie folgt:

Für 60 % des erzeugten Solarstroms wird die Staffelvergütung für netzeingespeisten Strom gewährt:
a) anteilig bis einschl. 30 kW: 34,05 Ct/kWh
b) für den Anteil über 30 kW: 32,39 Ct/kWh (im Beispiel für 5 kW)

Für 40 % des im Haus eigenverbrauchten Solarstroms erfolgt die Abrechnung wie folgt:
a) Eigenverbrauchsanteil bis 30 %
aa) anteilig bis einschl. 30 kW: 17,67 Ct/kWh
bb) für den Anteil über 30 kW: 16,01 Ct/kWh (im Beispiel für 5 kW)

b) Eigenverbrauchsanteil über 30 % (im Beispiel für 10 %)
aa) anteilig bis einschl. 30 kW: 22,05 Ct/kWh
bb) für den Anteil über 30 kW: 20,39 Ct/kWh (im Beispiel für 5 kW)

Neben diesem sehr schwer kalkulierbaren und umständig nachprüfbaren Abrechnungsverfahren musste auch noch folgendes beachtet werden: In den meisten Fällen ist es kaum möglich, im Privathaus mehr als 30 % des erzeugten Solarstroms eigenzuverbrauchen. Wer im Haus keine Stromspeicher installiert hat, muss den Solarstromverbrauch zeitgleich mit seinem Strombezugsverhaltens organisieren. Hilfreich können hier Steuereinrichtungen zum Abgleich von Stromverbrauch und Stromerzeugung sein, um den Stromverbrauch - sofern möglich - in die sonnenreichen Stunden zu verlegen. Trotzdem wird der Großteil des Strombedarfs im privatem Hausbereich in der Regel abends oder in den sonnenarmen Herbst- und Wintermonaten anfallen.


 

Wann lohnt sich der Eigenverbrauch von Solarstrom?

Der Solarstrom-Eigenverbrauch ist für Anlagenbetreiber immer dann finanziell interessant, wenn der Strombezugspreis höher ist als die Differenz zwischen Netzeinspeisevergütung und Eigenverbrauchsvergütung ODER der Strombezugspreis mindestens gleich hoch oder höher ist die Netzeinspeisevergütung des Solartroms.

Wenn die Anlage bis zum 30.6.2010 in Betreib gesetzt wurde, konnte man eine leichte Abschätzung durchführen (in Tabelle sind Nettopreise dargestellt):

Inbetriebnahmejahr Netzeinspeisung Eigenverbrauch Differenz
2009 43,01 Ct/kWh 25,01 Ct/kWh 18 Ct/kWh
bis 1.7.2010 39,14 Ct/kWh 22,76 Ct/kWh 16,38 Ct/kWh

 
Für Anlagen, die im Jahr 2009 in Betrieb gesetzt wurden, lohnt sich der Eigenverbrauch von Solarstrom bei Netto-Strombezugskosten ab 18 Ct/kWh (Brutto: 21,42 Ct/kWh), im Inbetriebnahmezeitrahmen vom 1.1.2010 - 30.6.2010 ab einem Strombezugspreis von 16,38 Ct/kWh (Brutto: 19,49 Ct/kWh).

Derzeit liegen die Strombezugskosten durchschnittlich bei ca. 21,5 Ct/kWh netto. Der Eigenverbrauch lohnt sich für Neuanlagen, die ab dem 1.4.2012 in Betrieb gesetzt wurden also auch ohne Eigenverbrauchsförderung und mit steigenden Preisen wird es finanziell immer interessanter.

Rechenprogramm zum Eigenverbrauch

Für Anlagen, die vor dem 1.4.2012 in Betrieb gesetzt wurden und noch die Förderung des Eigenverbrauchs nutzen konnten, haben wir ein Rechenprogramm http://www.sfv.de/eigenverbrauch-rechner/eigenverbrauch-rechner.html entwickelt, mit dem nach nur wenigen Eingaben schnell und unkompliziert aufgezeigt wird, ob sich der Solarstrom-Eigenverbrauch finanziell lohnt. Hierzu muss man nur den Inbetriebnahmezeitpunkt und die Größe der Anlage, den zu erwartenden Gesamt-Jahresstromertrag, die davon ins Netz eingespeiste Strommenge und den aktuellen Strombezugspreis in die Eingabemaske eintragen. Die Rechnung erfolgt sofort. In einem farbigen Feld wird aufgezeigt, wie hoch der Minder- oder Mehrertrag in Euro/Jahr ist, wenn man seine Anlage mit eingestellten Parametern betreibt. Ist die Farbe des Ausgabefeldes rot, dann schreibt man rote Zahlen. Bei grüner Farbe ist alles im „grünen Bereich“ und ein Eigenverbrauch könnte sinnvoll sein. Auf einem zusätzlich angezeigten Rechenblatt werden die Rechenschritte und die geltenden Vergütungssätze angezeigt. Wer Interesse hat, eine graphische Ausgabe des Ergebnisses zu sehen, der findet auch hier ein Angebot. Die Graphik zeigt an, wie die Einnahmen wachsen, wenn man immer mehr Solarstrom im Haus selbst verbraucht. Doch Achtung! Hier sollten keine übertriebenen Ansprüche an die eigenen Möglichkeiten gesetzt werden. In Privathaushalten ist es meist schwierig, mehr als 30 Prozent des erzeugten Solarstroms selbst zu verbrauchen. Da Erzeugung und Verbrauch zeitgleich stattfinden muss und ein verstärkter Strombedarf vor allem abends, in trüben Herbst- oder Wintermonaten oder in verregneten Sommern realistisch ist, sind hier ohne private Stromspeicher natürliche Grenzen gesetzt. Allein in Mehrfamilienhäusern oder Industriebetrieben mit gleichbleibend hohem Strombedarf am Tag könnte möglicherweise die 30-Prozent-Marke beim Eigenverbrauch überschritten werden.

Beim wirtschaftlichen Überlegungen zum Eigenverbrauch sollte dringend darauf geachtet werden, dass einige Stromversorger die Höhe der Strombezugskosten an die Verbrauchsmenge koppeln. Ein geringerer Strombezug aus dem öffentlichen Netz - hervorgerufen durch den Solarstrom-Eigenverbrauch - könnte mit höheren Strombezugskosten einhergehen. Es ist daher anzuraten, sich im Vorfeld umfassend zu informieren und solche Stromanbieter zu wählen, bei denen die Tarife unabhängig von der Strombezugsmenge festgelegt werden oder aber bei Niedrigbezug nur geringfügig wachsen.

 

Anlagenkonzept bei Eigenverbrauch nach EEG 2012(alt)

Wer sich für den Eigenverbrauch von Solarstrom interessiert, muss seine Solarstromanlage so konzipieren, dass der erzeugte Solarstrom in das Hausnetz UND in das öffentliche Netz gespeist werden kann. Dieses Anlagenkonzept sollte am besten bereits bei Installation der Anlage durchgesetzt werden. Aber auch eine nachträgliche Änderung ist aus rechtlicher Sicht unproblematisch. Anlagenbetreiber sollten sich deshalb nicht irritieren lassen, wenn Netzbetreiber bereits bei Inbetriebnahme der Anlage eine endgültige Entscheidung einfordern.

Die Anlage muss so installiert sein, dass der Wechselrichter elektrotechnisch direkt hinter den Solarmodulen angeordnet ist, um den erzeugten Gleichstrom vor Einspeisung in das Hausnetz in Wechselstrom umzuwandeln. Außerdem müssen genaue Nachweise erbracht werden, wieviele Kilowattstunden Solarstrom eigenverbraucht und wieviele netzeingespeist werden.

Die Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2007) wurden im Oktober 2009 ergänzt. (Download unter Ergänzung zur Technischen Anschlussbedingung für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (Okt.09)) Diese Ergänzung diente der Umsetzung der in § 33 Abs. 2 EEG 2009 festgelegten Eigenverbrauchsförderung und dessen Auswirkungen auf Zählerplatz und Messung.

 

Zur exakten Abrechnung des eigenverbrauchten Stroms ist die in der untenstehenden Graphik 1 aufgezeigte Anordnung der Zähleinrichtungen sinnvoll.

Solarstromeigenverbrauch

 

 

Zähleinrichtungen

(siehe vorangehende Graphik)
Solarzähler (Zs): Zählung des insgesamt erzeugten Solarstrom

  • Dieser Zähler kann vom Anlagenbetreiber selbst gestellt werden.
  • Er muss eine gültige Eichung aufweisen.
  • Laut Ergänzung zur TAB 2007 (S. 6) kann die Messeinrichtung an einem zentralen Zählerplatz installiert werden. Sollte der Zählerschrank zu klein sein, ist eine einfache Hutschienenzählung außerhalb des Zählerschranks möglich.

Einspeisezähler (Z1): Zählung des in das öffentliche Netz eingespeisten Solarstroms

Strombezugszähler (Z2): Zählung des Strombezugs aus dem öffentlichen Netz

  • Einspeisezähler Z1 und Strombezugszähler Z2 können durch einen einzigen Zähler abgedeckt werden, der beide Fließrichtungen getrennt erfasst (Zweirichtungszähler). Diese Lösung ist anzuraten, da möglicherweise im vorhandenen Zählerschrank für zusätzliche Zähleinrichtungen kein Platz zur Verfügung stehen könnte und dann ein kostenintensiver neuer Zählerschrank vom Anlagenbetreiber erworben werden müsste. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Netzbetreiber das Recht hat, diesen Zweirichtungszähler zu stellen.
  • Alternativ können 2 Messeinrichtungen mit Rücklaufsperre genutzt werden (siehe o.g. Ergänzung zur TAB 2007). Der Zähler zur Solarstrom-Netzeinspeisung könnte vom Anlagenbetreiber gestellt werden.

Allgemeine Infos zu Zähleinrichtungen finden Sie auch unter Messeinrichtungen
 

Abrechnung des Solarstroms bei Eigenverbrauch

Immer dann, wenn man den Solarstrom ganz oder teilweise selbst verbrauchen möchte, muss folgende Abrechnung durchgeführt werden:

(1) Abrechnung des eigenverbrauchten Solarstrom
= (Zs - Z1) * Vergütung Eigenverbrauch

(2) Abrechnung des netzeingespeisten Solarstrom
= Z1 * Vergütung Netzeinspeisung

(3) Abrechnung des Strombezugs (erfolgt durch das Energieversorgungsunternehmen)
= Z2 * Strombezugskosten

Unter http://www.sfv.de/rechner-eeg-verguetung/pv-verguetungsrechner.html finden Sie einen Vergütungsrechner, mit dessen Hilfe Sie sich eine Rechnung für den eigenerzeugten / netzeingespeisten Strom eines bestimmten Berechnungszeitraums erstellen können.

Abrechnung des Solarstroms bei Volleinspeisung

Wenn Sie den erzeugten Solarstrom zeitweise nicht selbst verbrauchen möchten (z.B. wenn die Strombezugskosten unerwarteter Weise doch sinken), könnten Sie nach unserer Ansicht von der in § 8 Abs. 2 EEG 2009 festgelegten Regelung zur kaufmännisch-bilanzierten Durchleitung durch Arealnetze Gebrauch machen. Die Abrechnung könnte dann - ohne Umbau der technischen Einrichtung - in folgender Weise durchgeführt werden:

(1) Abrechnung des erzeugten Solarstrom
= Zs * Vergütung Netzeinspeisung

(2) Abrechnung des Strombezugs (erfolgt durch den Energieversorgungsunternehmen)
= (Z2 - Z1 + Zs) * Strombezugskosten

Leider wird uns immer wieder gemeldet, dass Netzbetreiber ein solches Abrechnungsverfahren nicht akzeptieren. Hier kann nur eine grundsätzliche rechtliche Klärung (z.B. durch die Clearingstelle EEG) Abhilfe schaffen.

Derzeit führt die Clearingstelle EEG ein Empfehlungsverfahren zum Eigenverbrauch von Solarstrom durch, dessen Ergebnis wir mit Spannung erwarten. Nähere Infos über den Stand der Dinge finden Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2011/2. Dort ist auch die Stellungnahme des SFV zum Fragenkatalog der Clearingstelle EEG veröffentlicht.

Sollte Ihr Netzbetreiber allerdings einem solchen Abrechnungsverfahren bei Volleinspeisung bereits zustimmen, so bitten wir um kurze Rückmeldung.
 

Solarstrom-Verbrauch durch "Dritte"

Der Gesetzgeber gibt in § 33 (2) EEG 2009 vor, dass auch dann der Solarstrom vergütet werden soll, wenn er durch Dritte verbraucht wird, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden. Diese Lösung könnte für diejenigen interessant sein, die Mieter oder weitere in der Nähe befindliche Stromverbraucher mit Solarstrom versorgen wollen. Denkbar wäre auch, dass man am Haus eine Solarstrom-Tankstelle für Elektroautos errichtet und den Strom zum Verkauf anbietet. Zu beachten ist allerdings, dass der wirtschaftliche Betrieb der Anlage nur dann gegeben ist, wenn Drittverbrauchern der genutzte Solarstrom auch mindestens in Höhe der vermiedenen Strombezugskosten (Achtung: Bruttobetrag!) in Rechnung gestellt wird. Zudem darf der Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung zum jeweiligen Stromverbraucher geleitet werden (siehe § 33 (2) EEG 2012 i.V.m. § 66 (1) Nr. 9 EEG 2012)

Nähere Infos zum Eigenverbrauch durch Dritte finden Sie unter http://www.sfv.de/artikel/solarstrom-direktverbrauch_durch_dritte.htm Die Clearingstelle EEG hat in ihrem Empfehlungsverfahren 2011/2 im Anhang zu Teilabschnitt 2 (siehe http://www.clearingstelle-eeg.de/files/2011-2-2_Empfehlung.pdf eine Abrechnungsmöglichkeiten und Zählerkonzepte für den Eigenverbrauch durch Dritte dargelegt.
 

Umsatzsteuerliche Behandlung bei Eigenverbrauch

Anlagenbetreiber haben die Möglichkeit, sich die bei der Investition der Anlage geleistete Umsatzsteuer von 19% zeitnah vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen. Im Gegenzug müssen sie die vom Netzbetreiber zzgl. der Einspeisevergütung ausgezahlte Umsatzsteuer regelmäßig an das Finanzamt weiterreichen. Diese steuerliche Variante ist für viele Anlagenbetreibern reizvoll, so dass rege davon Gebrauch gemacht wurde.

Auch Anlagenbetreiber, die ihren Strom selbst verbrauchen und hierfür eine zusätzliche Förderung nach § 33 (2) EEG 2012 (alt) erhalten, können die Umsatzsteuer geltend machen. Nähere Informationen hierzu im Artikel Umsatzsteuerliche Behandlung bei Solarstrom-Eigenverbrauch

Wie die umsatzsteuerliche Behandlung des Eigenverbrauchs bei Anlagen, die nach dem 1.4.2012 in Betrieb gesetzt wurden und für die keine zusätzliche Förderung des Eigenverbrauchs in Anspruch genommen werden kann, umgesetzt werden muss, wird derzeit noch vom Bundesumweltministerium und Bundesfinanzministerium geprüft.