Probleme bei der Durchleitung durch Kundennetze?

vom 28.05.2001


Sehr geehrte Anlagenbetreiber und Installateure,
nach dem EEG § 10, Absatz 3 wurde zur Klärung von Streitigkeiten bezüglich des Netzanschlusses vom Bundeswirtschaftsministerium eine Clearingstelle eingerichtet.
Diese Clearingstelle arbeitet seit letztem Jahr. Am 8. Mai 2001 konnte endlich das vorliegende - lange diskutierte - Hinweispapier verabschiedet werden, welches sich mit der Einspeisung von PV-Strom in Kundennetze befasst.

Die Ergebnisse der Clearingstelle haben keine Rechtsverbindlichkeit. Jeder Solaranlagenbetreiber - und auch jeder Netzbetreiber - kann eine eigene individuelle Regelung anstreben. Es ist aber zu hoffen, dass die Beschreibung der Möglichkeiten dazu führt, dass Netzbetreiber, die bisher nicht wussten, ob sie einer Einspeisung ins Hausnetz zustimmen können, diese nun problemlos genehmigen.

Britta Marold ist für den SFV an den Verhandlungen in der Clearingstelle beteiligt. Wir können die Entstehung des genannten Papiers deshalb etwas eingehender erläutern:
Es handelt sich um ein Kompromisspapier, in dem einige Fragen ungeklärt blieben. Ungeklärt ist insbesondere die Frage, ob der PV-Anlagenbetreiber nach dem EEG einen RECHTSANSPRUCH darauf hat, die von ihm bereitgestellte elektrische Energie per Durchleitung durch ein Kundennetz in das Versorgungsnetz einzuspeisen.
Wir sind überzeugt, dass ein Rechtsanspruch besteht.
Einige Netzbetreiber dagegen sehen die Bedingungen des EEG eigentlich nur dann als richtig erfüllt an, wenn die solarelektrisch erzeugte Energie über ein extra Kabel - Kostenpunkt viele tausend DM - "unverfälscht" bis an ihre Eigentumsgrenze herangeführt wird. Sie sehen die Abnahme von elektrischer Energie, die ohne extra Kabel durch ein Kundennnetz "durchgeleitet" wird, nur als Kulanz an.

Es ist kaum zu glauben: Diese Netzbetreiber organisieren einerseits einen europaweiten Stromhandel und leiten dazu Strom von Schweden bis Bayern über mehrere Netze und Spannungsebenen durch. Angesichts der einfachen Aufgabe aber, nach den gleichen Regeln den Solarstrom von einer Solaranlage auf dem Schuldach wenige hundert Meter bis zum Anschlusspunkt der Schule an das öffentliche Versorgungsnetz durchzuleiten, konstruieren sie plötzlich ein riesengroßes Scheinproblem, über das sie eine monatelange abwegige Diskussion veranstalten: Sie gehen mit ihrer angeblichen Sorge hausieren, dass der Stromkunde den "guten" Solarstrom für sich selber verbrauchen könnte und den Netzbetreibern stattdessen nur ihren eigenen "weniger guten" Egalstrom für 99 Pfennige zurückgeben würde.

Für diejenigen unter unseren Lesern, die sich mit den Regeln der Stromdurchleitung nicht auskennen, deshalb folgende Richtigstellung: Elektrische Energie, einmal ins Stromnetz eingespeist, lässt sich in KEINSTER Weise mehr nach ihrer Herkunft unterscheiden. Es gibt keine grünen, gelben oder schwarzen Kilowattstunden. Sie trotzdem unterscheiden zu wollen, ist sinnlos, weil es auch keine sonstige Unterscheidungsmöglichkeit gibt. Dies liegt nicht etwa an unzureichenden Nachweismethoden, sondern ist prinzipiell unmöglich. Welche entnommene Kilowattstunde welchem Einspeiser zugeordnet wird, ist ausschließlich Frage einer kaufmännischen Vereinbarung. Die ach so anschauliche Vorstellung, man müsse den Solarstrom durch ein extra Kabel davor bewahren, dass er ohne "Verunreinigung" durch Egalstrom beim Versorgungsnetzbetreiber ankommt, stößt deshalb bei einem Fachmann auf amüsiertes Unverständnis. Wichtig ist einzig und allein die Tatsache, dass die gleiche Menge an Kilowattstunden, die aus der PV-Anlage ins Hausnetz eingespeist wird, zur gleichen Zeit am Übergabepunkt vom Versorgungsnetzbetreiber kaufmännisch abgenommen wird. Glücklicherweise haben RWE und EnBW die Durchleitung von Solarstrom durch Kundennetze nach dieser Regel längst zur gängigen Praxis gemacht.

Den PV-Betreibern kann es im Ergebnis gleichgültig sein, ob der Versorgungsnetzbetreiber auf die Forderung nach einer teuren zusätzlichen Leitung deswegen verzichtet, weil er eingesehen hat, dass ihn das EEG dazu zwingt, oder ob er verzichtet, weil er glaubt, er verzichtet aus Kulanz; Hauptsache er beharrt nicht weiter auf dem teuren Kabel. Aus diesem Grund haben wir dem Kompromisspapier zugestimmt.
Sollte ein Netzbetreiber trotz dieses Papiers dennoch auf dem teuren extra Kabel bestehen, wird eine gerichtliche Klärung unumgänglich werden. Im bürgerlichen Gesetzbuch heißt es dazu unter § 226 "[Schikaneverbot] Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zwck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen."

Mit freundlichen Grüßen
Wolf von Fabeck