Zähler ablesen, Rechnung schreiben, Mahnverfahren durchführen

vom 31.05.2001 (überholt)


Sehr geehrte Betreiber,


Falls bei Ihrer Solaranlage noch keine geregelte Bezahlung des Solarstroms durch den Netzbetreiber erfolgt, empfehlen wir Ihnen:

Lesen Sie zwei Monate nach Betriebsbeginn Ihren Einspeisezähler ab und und stellen Sie Ihrem Netzbetreiber den bis dahin gelieferten Solarstrom in Rechnung.



Beispiel für eine Rechnung:




Absender:
Ursula Sonne
Windstraße 7
12345 Waldstadt


An
Strom-Netz AG
Postfach 123
78910 Stromstadt


R E C H N U N G

Für die im Zeitraum ... bis ... gelieferte elektrische Energie von insgesamt ... kWh, die mit meiner Solaranlage auf dem ... erzeugt wurde, stelle ich Ihnen in Rechnung:

..... DM ( .... kWh x 99 Pf )
..... DM (16 % Umsatzsteuer)
--------
..... DM (Endsumme)


Ich bitte um Überweisung auf das Konto bei der ... (BLZ .....)
Kontonummer .... bis zum ((Frist von 14 Tagen))

Der neue Zählerstand des Einspeisezählers meiner Solaranlage am .... beträgt .... kWh

Mit freundlichen Grüßen

.......................

Unterschrift

Mahnverfahren


Der Einspeiser setzt eine Frist von 14 Tagen zur Zahlung. Sollte die Einspeisevergütung vom Netzbetreiber dennoch nicht bezahlt werden, so beantragt der Einspeiser (30 Tage nach Zugang der Rechnung beim Netzbetreiber) beim Amtsgericht den Erlass eines Mahnbescheides.
Das Formblatt dazu kann man selber ausfüllen oder durch Rechtsanwalt ausfüllen lassen.
Nach Bezahlung der Gerichtskosten (Beispiel 25,- DM bei Mahnbetrag bis 600,- DM) übernimmt das Gericht die Zustellung und informiert den Einspeiser postalisch über das Zustellungsdatum.
Die Gerichtskosten werden dem Mahnbetrag automatisch zugeschlagen, der Einspeiser bekommt sie also bei erfolgreichem Mahnverfahren wieder zurück.

Nun gibt es drei Möglichkeiten:

1. Der Netzbetreiber zahlt den Mahnbetrag plus Gerichtskosten.

2. Wenn der Netzbetreiber gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt, kann auf Antrag des Einspeisers ein gerichtliches Verfahren folgen.

3. Wenn der Netzbetreiber 14 Tage nach Zustellung keinen Widerspruch einlegt und auch nicht zahlt, kann der Einspeiser über den Gerichtsvollzieher eine Vollstreckung veranlassen.