Ueberschusseinspeisung rechtzeitig kuendigen!

vom 28.03.2000 (überholt)

Nach EEG § 3 (1) sind die Netzbetreiber verpflichtet, den GESAMTEN angebotenen Strom aus PV-Anlagen abzunehmen und mit 99 Pf/kWh zu vergüten.

Wenn Betreiber von Altanlagen bisher nur eine Überschußeinspeisung vertraglich vereinbart haben, empfiehlt Ihnen unsere Rechtsberaterin, Frau Rechtsanwältin Dr. Bönning, diesen Vertrag zu kündigen und einen neuen Vertrag zu schliessen.

Der Abschluss eines vollständig neuen Vertrages ist nicht notwendig, wenn Sie mit den übrigen Bedingungen zufrieden sind und der Vertragspartner schriftlich bestätigt, daß der alte Vertrag unter der geänderten Bedingung - nämlich Volleinspeisung - bestehen bleibt.

Beachten Sie bei der Kündigung auch die KÜNDIGUNGSTERMINE, da könnte es knapp werden.

Ein Neuabschluss empfiehlt sich auch, wenn nach dem bisherigen Vertrag ein Zwang zur Abnahme des Stroms bei dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen besteht, das Ihnen den eingespeisten Strom vergütet. Bezug von Strom und Einspeisung sind trennbar. Möglicherweise wollen Sie später einmal davon Gebrauch machen und sollten sich die Gelegenheit dazu nicht verbauen.