Datum: 15.12.04

Anfertigen eines Mahnbescheides

Hinweis: Wenn der Mahnbescheid ohne rechtsanwaltliche Hilfe angefertigt werden soll, ist unbedingt darauf zu achten, dass das aktuelle Formular des jeweiligen Bundeslandes genutzt wird. Wer sichergehen will, dass beim Mahnbescheidverfahren kein Formfehler begangen wird, der zur Ungültigkeit und damit möglicherweise zur Verjährung der Forderung führt, sollte sich rechtsanwaltliche Hilfe holen. Die Kosten dafür können dem Schuldner in Rechnung gestellt werden.

Die folgenden Anmerkungen und Hilfestellungen zur Anfertigung eines Mahnbescheides formulierte Rechtsanwältin Dr. Christina Bönning.

Nach der Schuldrechtsmodernisierung verjähren die meisten Ansprüche innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB), wobei die Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Um einem oft auftretenden Missverständnis vorzubeugen, sei erwähnt, dass es nicht darauf ankommt zu wissen, dass man rechtlich einen Anspruch hat. Es kommt darauf an, dass man die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt. Eine rechtlich richtige Wertung muss man nicht vornehmen, damit die Verjährungsfrist beginnt. Grundsätzlich sollte man deshalb davon ausgehen, dass z.B. Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Netzanbindung einer Anlage bei einer Zahlung im Jahre 2001 am 31.12.2004 verjähren.

Das Gesetz sieht mehrere Möglichkeiten vor, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen. Schweben z. B. zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch, verjährt der Anspruch erst einmal nicht. Hierbei ist zwar der Begriff der Verhandlung weit auszulegen, allerdings müssen schon von beiden Seiten Erklärungen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, man lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Wer nur an den Netzbetreiber schreibt und dieser teilt im nächsten Jahr mit, er wolle sich über die Angelegenheit nicht auslassen oder er teilt vorher mit, er vertrete eine andere Auffassung und man könne seinen Anspruch doch gerichtlich geltend machen, hat das Nachsehen. In solchen Fällen wird der Ablauf der Verjährung nicht gehemmt.

Daneben gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten durch eine Rechtsverfolgung die Verjährung zu hemmen. Selbstverständlich kann man eine Klage einreichen. Diese muss aber dann bis zum 31.12. bei Gericht eingehen, möglichst zügig dann auch der Gegenseite zugestellt werden. Da man in diesen Fällen auch die Gerichtskosten in dreifacher Höhe vorstrecken muss, ein gerichtliches Verfahren stets mit der Übernahme eines erheblichen Prozessrisikos einhergeht, bietet es sich oft an, die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren zu beantragen. Auch hier muss die Antragstellung bis zum Jahresende dem zuständigen Mahngericht zugegangen sein und der Mahnbescheid muss der Gegenseite spätestens kurz nach Eintritt des neuen Jahres zugestellt werden. Wichtig ist hierbei, dass man den Antrag ordnungsgemäß ausfüllt. Wenn man den Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt hat, das Mahngericht nachfragen stellt und deshalb erst z.B. in der dritten oder vierten Januarwoche der Mahnbescheid zugestellt werden kann, dann hat man mit dem Einreichen des Mahnbescheides bis zum 31.12. die Frist nicht gewahrt. Wichtig ist auch, die vom Mahngericht geforderten Gerichtskosten zu überweisen.

Unabhängig von dem Gegenstandwert ist es möglich, den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids ohne Rechtsanwalt zu stellen. Wenn man ein Rechtsanwalt beauftragt, werden die Kosten des Rechtsanwaltes gleich im Mahnbescheid mit tituliert und die Richtigkeit des Mahnbescheids unterstellt, muss die Gegenseite auch die Kosten für das Mahngericht und für den Rechtsanwalt tragen.

Wer sich zutraut, selber den Antrag zu stellen, der sollte folgendes bitte beachten:

In den meisten Bundesländern muss mittlerweile zwingend ein Antragsformular maschinell ausgefüllt werden. Es empfiehlt sich, beim zuständigen Mahngericht nachzufragen. Die Nichtbeachtung des Formularzwanges oder die Wahl eines falschen Formulars machen den Antrag unzulässig. Ein per Telefax übermittelter Mahnantrag ist ebenfalls unzulässig.

Folgende Hinweise orientieren sich an dem zumeist verwendeten maschinellen Mahnverfahren (vgl. Anlage). Es handelt sich hierbei um ein zweiseitiges Formular mit einer Durchschrift, die beim Antragsteller verbleibt. Auf der Rückseite befinden sich oft Ausfüllhinweise, die unbedingt zu beachten sind. Da die ausgefüllten Vordrucke maschinell gelesen werden, ist es notwendig, die vorgegebenen Zeilen einzuhalten und deutlich zu schreiben, am besten mit Maschinenschrift. Andernfalls besteht die Gefahr des Datenverlustes, der Rückfrage und damit auch der Verjährung.

Auf der ersten Seite muss im wesentlichen der Antragsteller und der Antragsgegner richtig vermerkt werden. Hierbei unterscheidet das Formular zwischen natürlichen und juristischen Personen. Bei juristischen Personen ist darauf zu achten, dass der Vertretungsberechtigte richtig aufgeführt ist. Das gleiche gilt natürlich auch beim Antragsgegner.

Auf der zweiten Seite muss erst einmal der Anspruch bezeichnet werden. Hier ist sehr wichtig, dass der Anspruch ausreichend individualisiert ist. Man muss zunächst einmal einen Katalognummer eintragen. Bei der Rückforderung von zu Unrecht geforderten Netzausbaukosten handelt es sich bei der Rückforderung um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch. Am besten bezieht man sich dann auf ein Schreiben, das man selber mit Datum angibt und man nennt den Betrag. Die laufenden Zinsen sind anzugeben. Da der Anlagenbetreiber einer PV-Anlage nach diesseitiger Auffassung kein Verbraucher ist und die Netzbetreiber auch keine Verbraucher sind, besteht ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz. Dies ist zu vermerken. Es ist darauf hinzuweisen, dass dies jährlich erfolgt. Es ist dann auch der Betrag anzugeben und der Zeitraum, ab wann die Zinsen geltend gemacht werden. Fehler in diesem Zusammenhang führen zwar dazu, dass der Anspruch nach dem Mahnbescheid nicht besteht. Wer aber z.B. ein paar Zinsen zuviel fordert, der wahrt dennoch die Verjährungsfrist. Wenn weitere Kosten entstanden sind, wie z.B. Nebenforderungen etc., wird das aufgeführt. Dann ist noch weiter aufzuführen, wo das strittige Verfahren durchzuführen wäre. Hierbei ist zu beachten, dass abhängig vom Streitwert entweder das Amts- oder Landgericht zuständig wäre (Grenze 5.000,00 Euro). Es ist auch das zuständige Amts- bzw. Landgericht zu erwähnen. Es empfiehlt sich nicht, bereits ein Kreuzchen in der entsprechenden Zeile des Mahnbescheides zu vermerken. Auf dem Widerspruch würde dann automatisch das streitige gerichtliche Verfahren durchgeführt. Wenn man das Kreuzchen nicht macht, kann man immer noch in das streitige gerichtliche Verfahren übergehen, hat aber dann die Möglichkeit, auf jeden Fall vorher einen Anwalt zu konsultieren. Sollte ein Anwalt den Antrag für den Antragsteller ausfüllen, vermerkt er die entsprechenden Angaben in der Zeile: Prozessbevollmächtigter des Antragstellers und ff.

Man sollte dann noch daran denken, dass man in der Zeile zu “Aufnahme der Kosten des Verfahrens” ankreuzt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhängt bzw. abhängt, diese aber bereits erbracht ist.

Die Kosten des Prozessbevollmächtigen sind nicht einzutragen, dies geschieht automatisch durch das Mahngericht. Sie brauchen auch die Zinsen nicht ausrechnen. Wichtig ist, dass der Antragsteller noch unterschreibt und zwar handschriftlich. Bei Antragstellung eines Prozessbevollmächtigen unterschreibt dieser selbstverständlich.

Noch ein Hinweis zum weiteren Verfahren:

Der Mahnbescheid wird dann dem Netzbetreiber zugestellt und dieser kann prüfen, ob er dem Folge leistet oder Widerspruch einlegt. In manchen Fällen wird auch Widerspruch eingelegt, es wird dennoch gezahlt. Hier muss man dann überlegen, ob man wegen der entstandenen Gerichts- gegebenenfalls auch Anwaltskosten seinen Anspruch weiter durchsetzt.

Wichtig ist noch, den Mahnbescheid natürlich auch bei dem richtigen Gericht einzureichen. Dieses ist z.B. in Nordrhein-Westfalen das Amtsgericht Euskirchen oder das Amtsgericht Hamm entsprechend der Zuständigkeit nach dem Sitz des Antragstellers.