Kommentar zum E.ON-Vertrag

von Rechtsanwältin Dr. Christina Bönning


Allgemeine Vorbemerkungen zu Vertragsüberprüfungen

Einspeisevertrag für Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Einspeisung in das Niederspannungsnetz


zwischen
Kundenname
und
RVU


Straße

Straße

PLZ Ort

PLZ Ort

Kundennr

hier handelnd für
E.ON Netz GmbH

nachfolgend
"Kunde" genannt

nachfolgend
"Netzbetreiber" genannt


Wie bei allen Verträgen werden hier zunächst die Vertragspartner benannt, wobei auf eine genaue Bezeichnung des Einspeisers geachtet werden sollte.

1. Gegenstand des Vertrages

Dieser Vertrag regelt die Abnahme und Vergütung von Strom, der aus erneuerbaren Energien gemäß EEG gewonnen wird. Der Kunde speist elektrische Energie, die in seiner Anlage erzeugt wird, zu den Inhalten dieses Vertrages in das Netz des Netzbetreibers, an der Übergabestelle .......... - Adresse-.......... mit einer Spannung von 230/400 Volt und 50 Hertz bei einem cos phi von mindestens 0,9 mit einer Leistung bis zu max. .... kW (Einspeiseleistung) ein. Bei der Erzeugungsanlage handelt es sich um ....... .

Es wird der Gegenstand des Vertrages genau bezeichnet, ohne zugleich die Einzelkomponenten zu detailliert zu benennen.

E.ON macht in diesem Vertragsabschnitt deutlich, dass das EEG Anlass für den Vertrag ist. Dies kann Konsequenzen bei einer Abänderung des EEG haben. Nach den sogenannten Grundsätzen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG) kann auch die Änderung eines Gesetzes, das zum Vertragsabschluss Veranlassung gegeben hat, zur Vertragsanpassung oder sogar zur Kündigung durch einen Vertragspartner berechtigen. Die o.g. Problematik wäre nur dann nicht gegeben, wenn die Vertragspartner deutlich machen würden, dass sie sich unabhängig vom Bestand des EEG an dessen zur Zeit gültige Bedingungen halten wollen.

2. Vergütung für eingespeiste Energie und Messkosten

Der Netzbetreiber vergütet die erzeugte und in das Netz des Netzbetreibers eingespeiste elektrische Energie gemäß beiliegendem Preisblatt. Für die Vorhaltung der Messeinrichtungen werden die im Rahmen der Allgemeinen Tarife gültigen Verrechnungspreise berechnet (s. Preisblatt). Voraussetzung für die Vergütung der gesamten erzeugten Energie nach EEG ist eine getrennte Messung für Einspeisung und Bezug.

Es soll nur die Energie vergütet werden, die in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird. Dies kann in solchen Situationen problematisch werden, in denen die Solarenergie in die Hausinstallation eingespeist werden soll.

"Voraussetzung für die Vergütung der gesamten erzeugten Energie nach EEG ist eine getrennte Messung für Einspeisung und Bezug." Diese Formulierung ist unklar. Ist mit dem Bezug von Strom nur der Stromverbrauch für den Betrieb der PV-Anlage gemeint (jährlich vielleicht 10 kWh), so ist der geforderte Messaufwand unzumutbar. Ist mit dieser Formulierung jedoch der Gesamtstromverbrauch des Haushaltes gemeint und eine Einspeisung des erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie in die Hausinstallation möglich, so ist dieser Vertragstext akzeptabel. Eine unmissverständlichere Vertragsgestaltung wäre wünschenswert.



Anmerkung des SFV: Bei Schwierigkeiten bezüglich der Hausdurchleitung wenden Sie sich bitte an uns.

3. Abrechnung, Messung und Bezahlung

3.1 Das Abrechnungsjahr beginnt am ..... und endet am .... .

3.2 Die Messeinrichtung ist Eigentum des Netzbetreibers, sie wird von ihm oder einem hierzu bevollmächtigten Dritten beschafft, in die Einspeisungsanlage in nächster Nähe zur Übergabestelle eingebaut und von ihm unterhalten. Der Netzbetreiber kann jederzeit Zutritt zu der Messeinrichtung und ihre Nachprüfung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 EichG verlangen. §19 Abs. 2 AVB EltV gilt entsprechend.

Es ist zulässig, dass der Netzbetreiber Eigentümer der Messeinrichtung ist, wenn der Einspeiser zustimmt. Grundsätzlich ist aber der Einspeiser nach der gesetzlichen Wertung des BGB berechtigt bzw. sogar verpflichtet, eine Messeinrichtung zu stellen und zu betreiben. Stellt der Netzbetreiber die Messeinrichtung, so hat dies für den Einspeiser ungünstige finanzielle Konsequenzen (siehe Bemerkungen Preisblatt).

3.3 Die Ablesung der Messeinrichtung und die Abrechnung der Stromlieferungen erfolgen ..... . Der Rechnungs- bzw. Gutschriftsbetrag ist spätestens bis zum 25. des dem Abrechnungszeitraum folgenden Monats zur Zahlung fällig. Der Netzbetreiber kann bei Bedarf auch einen anderen Ablesezeitraum und eine andere Abrechnungsweise festlegen.

Gemäß 3.3 sieht die E.ON-Netz GmbH, im Gegensatz zu anderen Netzbetreibern, die Auszahlung von Abschlagszahlungen nicht vor. Vielmehr besteht die E.ON-Netz GmbH auf einer genauen Abrechnung innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes, der hier jedoch nicht genannt wird. Ein Zeitraum von ein bis zwei Monaten wäre akzeptabel. Einzelabrechnungen führen allerdings zu einem erhöhten und unnötigen Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten.

Problematisch könnte der Satz werden "Der Netzbetreiber kann bei Bedarf .... festlegen". Durch das Schikaneverbot im BGB ist der Einspeiser jedoch vor Missbrauch relativ sicher.


4. Vertragsbeginn, Vertragsdauer

4.1 Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Inbetriebnahme der Messeinrichtungen. Voraussetzung für das Inkrafttreten dieses Vertrages ist ein gültiger Netzanschlussvertrag (Hausanschlussvertrag) zwischen Kunde und Netzbetreiber.

Es ist begrüßenswert, dass das Vertragsverhältnis ab Inbetriebnahme der Messeinrichtung und nicht erst ab Unterschrift unter den Vertrag gilt. Nach 4.1 ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Einspeisevertrages jedoch ein gültiger Netzanschlussvertrag zwischen Kunde und Netzbetreiber.

Anmerkung SFV: Die Forderung nach einem gesonderten Netzanschlussvertrag ist unverständlich, da in dem vorliegenden Einspeisevertrag bereits die Anschlussfragen geregelt werden und nach Bedarf auch noch weitere Bedingungen geregelt werden könnten. Wie wir erfahren haben, hat E.ON meist auf den Abschluss eines Netzanschlussvertrages verzichtet.


4.2 Der Vertrag kann vom Kunden mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

Der Einspeiser kann sich relativ kurzfristig aus dem Vertragsverhältnis lösen, falls sich z.B. Rahmenbedingungen ändern und damit für ihn ein neuer Vertragsabschluss günstiger wäre.

4.3 Der Vertrag erlischt vorzeitig zum Ende des Monats, in dem der Kunde den Betrieb der Stromerzeugungsanlage auf Dauer einstellt. Von der Stillegung wird der Kunde dem Netzbetreiber unverzüglich verständigen.

4.4 Der Netzbetreiber ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

Die Vertragsdauer ist hier nur indirekt geregelt. Da kein Vertragsende ausdrücklich angegeben ist, läuft der Vertrag solange, bis er von E.ON oder dem Einspeiser gekündigt wird. E.ON kann NUR aus wichtigem Grund kündigen. Auf Anfrage bei verschiedenen Netzbetreibern, die entsprechende Vertragstexte verwenden, ist bestätigt worden, dass die Klausel so zu verstehen ist, dass der Netzbetreiber NUR aus wichtigem Grund kündigen kann. Ein wichtiger Grund ist z.B. der Ablauf der nach § 9 EEG vorgeschriebenen Laufzeit. Wünschenswert wäre aber aus psychologischer Sicht die konkrete Nennung eines Datums ( z.B. 31.12.2021 bei Inbetriebnahme der Anlage in diesem Jahr ).

5. Sonstige Bestimmungen

5.1 Die beigefügte Anlage (Preisblatt) ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.

5.2 Zu beachten sind die einschlägigen VDE-Vorschriften und die "VDEW-Richtlinien für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz".

5.3 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten alle früheren Vereinbarungen über die Einspeisung aus einer Stromerzeugungsanlage des Kunden außer Kraft.

Zu beachten ist, dass die Einspeiser, die zuvor z. B. eine kostendeckende Vergütung erhalten haben, diese dann durch Unterzeichnung des Vertrages verlieren.

5.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese Bestimmungen durch im wirtschaftlichen Erfolg ihnen gleichkommende rechtsgültige Bestimmungen zu ersetzen.

5.5 Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit; Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

5.6 Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages werden die darüber anfallenden Daten zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert.

5.7 Jeder Vertragspartner kann mit Zustimmung des anderen Vertragspartners die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger übertragen. Die Zustimmung ist in der Regel zu erteilen, es sei denn, dass gewichtige Gründe gegen den Rechtsnachfolger sprechen. Nicht als Rechtsnachfolger im Sinne des Satzes 1 gelten verbundene Unternehmen eines Vertragspartners im Sinne der §§15 ff. AktG. In diesem Fall ist eine Zustimmung nicht erforderlich.

Sollte sich diese Klausel im konkreten Rechtsnachfolgefall als nachteilig erweisen, so kann der Einspeiser oder sein Rechtsnachfolger gemäß 4.2 kündigen und seinem Nachfolger den Neuabschluss eines Vertrages überlassen.

5.8 Dieser Vertrag ist in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen jeder Vertragspartner eine erhält.



Preisblatt, Anlage zum Einspeisevertrag

(Kunde .................,-Nr. .....................)

1. Vergütung für Stromeinspeisung gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG vom 1.4.2000, BGBl. I. S. 305.


Ziffer
Photovoltaik gemäß EEG § 8
Vergütung (Pf/kWh)
10
bis 5.000 kW (an oder auf baulichen Anlagen)
bis 100 kW (Feldanlagen)
99,0
Bei Inbetriebnahme ab 1.1.2002
Senkung degressiv, jährlich um 5 %


Einspeisevereinbarungen und oben genannte Preise sind an die jeweils gültige Fassung des EEG oder eines evtl. Nachfolgegesetzes anzupassen. Die Vergütung für die Stromlieferung erfolgt gem. Ziffer ......

Bei dem Preisblatt ist zunächst die gesetzliche Regelung korrekt wiederholt worden. Der zweite eigentliche Problempunkt dieses Vertrages besteht in dem Satz, dass die Einspeisevereinbarungen und obengenannten Preise an die jeweils gültige Fassung des EEG oder eines evtl. Nachfolgegesetzes anzupassen sind. Es fehlt die eindeutige Aussage, dass eine Änderung des EEG für Neuanlagen keine Anpassung der Verträge für Altanlagen nach sich zieht. Für E.ON wäre eine solche Klarstellung ohne Risiko gewesen, denn sollte tatsächlich einmal die Situation eintreten, dass der Gesetzgeber auch für Altanlagen die Einspeisevergütung ändert, so hat der Netzbetreiber ohnehin das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen und einen neuen Vertrag anzubieten.

2. Messkosten

Für die im Netzanschlussvertrag beschriebenen Messeinrichtungen für Stromeinspeisungen werden jährlich Messkosten in Höhe von ......... zuzüglich der jeweils gültigen MWSt. veranschlagt.

Wie bereits unter 3.2 des Einspeisevertrages erläutert, ist es zwar mit Zustimmung des Einspeisers zulässig, dass der Netzbetreiber Eigentümer der Messeinrichtung ist. Grundsätzlich ist aber eigentlich der Einspeiser nach der gesetzlichen Wertung des BGB verpflichtet, eine Messeinrichtung zu stellen und zu betreiben. Ist nun aber der Netzbetreiber der Eigentümer des Zählers, so muss der Einspeiser den Zähler von ihm mieten und einen angemessenen Mietpreis dafür entrichten.

Anmerkung des SFV: Der übliche Mietpreis für einen Zähler beträgt ca. 60,00 DM pro Jahr ( inkl. Kosten für Ablesung, Rechnungsstellung und sonstigen Verwaltungskosten).

3. Im Interesse des Kunden günstige umsatzsteuerliche Behandlung

Die Preise gemäß Punkt 1 sind Nettopreise, auf die die Umsatzsteuer ( z.Z. 16 % ) hinzugerechnet wird, soweit vom Lieferer die beigefügte Erklärung (Anlage) zur umsatzsteuerpflichtigen Erfassung vorgelegt wird.

Anmerkung des SFV: Hier wird eine Selbstverständlichkeit als Kundenfreundlichkeit verkauft.

4. Sonstiges

Da die Europäische Kommission die Prüfung als "nicht notifizierte Beihilfe" aufgenommen hat, wird die Zahlung unter dem Vorbehalt geleistet, dass die Vorschriften des EEG mit den gemeinschaftlichen Beihilferegeln vereinbar sind.

Der erklärte Vorbehalt bei der Zahlung der Einspeisevergütung ist mit großer Wahrscheinlichkeit mittlerweile überholt . Rechtliche Folgen sind somit nicht mehr zu erwarten.