Die Begrenzung der Haftung lehnt sich an § 6 AVBEltV vom 21.6.79 an.
§ 6 Absatz 2 AVBEltV lautet:
Bei grobfahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegenüber seinen Tarifkunden auf jeweils 5000 Deutsche Mark begrenzt. (...)
In diese Höchstgrenzen können auch Schäden der Sonderkunden einbezogen werden, wenn dies vereinbart und die Haftung im Einzelfall auf 5000 Deutsche Mark begrenzt ist. (...)