Datum: 31.10.05

Nicht unterschreiben!

Netzbetreiber - z.B. RWE - verlangen von anschlusssuchenden Anlagenbetreibern eine Unterschrift zu folgender Erklärung:

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass § 115 Abs. 1 des ab 13.07.2005 geltenden EnWG auf den vorliegenden Vertrag anzuwenden ist.

In § 115 "Bestehende Verträge" EnWG findet sich folgende Bestimmung:

§ 115 Bestehende Verträge
(1) Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung.

Unsere Stellungnahme

Grundsätzlich empfehlen wir, keine Einspeiseverträge zu unterschreiben, da Einspeiser in den meisten Fällen durch den Abschluss eines Einspeisevertrages schlechter gestellt werden als durch die gesetzlichen Regelungen. Dass der Netzbetreiber Ihre Anlage auch ohne Unterschrift anschließen und den Strom gegen Mindestvergütung abnehmen muss, ist aus § 12 Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung und Vergütung, Absatz 1 EEG abzuleiten:
§ 12 Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung und Vergütung
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

Wenn Sie nicht unterschreiben, gelten nur die vom Gesetzgeber für Anlagenbetreiber ausdrücklich vorgesehenen gesetzlichen Regelungen. § 115 Abs. 1 EnWG zur Anpassung von "Bestehenden Verträgen" findet hingegen keine Anwendung, da die Zahlung der Einspeisevergütung nach EEG nunmehr allein auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis, nicht aber auf einem Vertrag beruht.

Falls Sie aber die geforderte Erklärung unterschreiben, geben Sie zu erkennen, dass Sie von einem gegenseitigen Vertrag zwischen RWE und Ihnen ausgehen. Welche Nachteile sich daraus für Sie ergeben können, ist derzeit nicht absehbar.

 


Das EEG