Fragestellung im Empfehlungsverfahren:
Unter welchen Voraussetzungen befinden sich gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 mehrere Anlagen "auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe"?

(Alle Informationen zum Verfahren finden Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/49)

Stellungnahme des Solarenergie-Fördervereins Deutschland e.V.:

Nur für Solaranlagen, die sich auf Gebäuden benachbarter Grundstücke in Siedlungsbereichen (z.B. Reihenhaussiedlungen) befinden, ist in dem Text der Gesetzesbegründung zu § 19 (1) eine eindeutige Regelung festgelegt worden, aus der hervorgeht, dass § 19 (1) Nr. 1 hier keine Anwendung finden soll. Zitat: "Vom räumlichen Zusammenhang nicht erfasst werden Fälle, in denen auf Häusern benachbarter Grundstücke Fotovoltaik-Anlagen angebracht werden, da hier eine Nähe zwangsläufig aus der Siedlungsstruktur sowie der Fotovoltaik-Technik folgt." Zitatende.

Für alle übrigen Fälle ist allerdings aus dem Begründungstext zu § 19 keine eindeutige Definition der Worte "in unmittelbarer räumlicher Nähe" herauszulesen. Diese wäre jedoch erforderlich, da es sich nicht um einen im allgemeinen Rechtsgebrauch feststehenden Begriff handelt. Der Begründungstext verlangt vielmehr seinerseits eine Auslegung, denn die dort dargestellten Indizien, aus denen hervorgehen soll, wann von einer unmittelbaren räumlichen Nähe ausgegangen werden könnte, (Zitat: "Verbindungen der Anlagen durch für den Betrieb technisch erforderliche Einrichtungen oder sonstige Infrastruktureinrichtungen (...) z.B. Wechselrichter, Netzanschluss, Anschlussleitungen, eine Stromabführung in gemeinsamer Leitung, Transformatoren, Messeinrichtungen, Verbindungswege und Verwaltungseinrichtungen." Zitatende) sind nicht eindeutig. Auf dieser Grundlage könnten nahezu alle Solaranlagen als eine Anlage nach § 19 (1) Nr. 1 angesehen werden, wenn sie sich in der Nähe zu anderen, bereits bestehenden Anlagen befinden und innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten errichtet wurden.

Die Gesetzesbegründung weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass letztlich jeder Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Beachtung des Normzweckes entschieden werden muss. Zitat: "Aber auch ohne diese direkten Verbindungen kann ein räumlicher Zusammenhang bestehen; dies ist in einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Normzwecks zu ermitteln." Zitatende.

Stellen wir also die Frage nach dem "Normzweck", dem Willen des Gesetzgebers. Dieser ergibt sich aus dem allgemeinen Teil der Begründung zu § 19: Zitat: "Das sog. Anlagensplitting stellt insbesondere ein Problem im Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse dar. Dabei werden anstelle einer oder mehrerer großer Anlagen eine Vielzahl kleiner Anlagen errichtet, um die höheren Vergütungen und Boni der unteren Leistungsklassen zu erhalten. Dieses Vorgehen war schon nach bislang geltendem EEG rechtswidrig, wie auch die Bundesregierung auf Antrag des Bundesrates ausdrücklich festgestellt hat (BT-Drs. 16/2455,S. 13, 14).

Der Gesetzgeber hat die Differenzierung nach Leistungsklassen eingeführt, um den höheren Stromgestehungskosten kleinerer dezentraler Anlagen Rechnung zu tragen (vgl. Begründung zu § 5 EEG 2000, BT-Drs. 14/2776, S. 22 f.). Er hatte bereits bei der Verabschiedung des EEG 2004 vorhergesehen, dass insbesondere bei modularen Techniken größere Anlagen in mehrere kleine Module aufgeteilt werden könnten. Da auf diese Weise volkswirtschaftlich unsinnige Kosten hervorgerufen würden, die im Ergebnis von den Stromverbrauchern zu tragen wären, hat er in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 klargestellt, dass mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien, die mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind, grundsätzlich als eine Anlage gelten.

Es ist aber auch dann von einer rechtsmissbräuchlichen und damit rechtswidrigen Umgehung der Leistungsklassen auszugehen, wenn zwar keine gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen vorliegen oder die Module nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind, aber ein vernünftiger Anlagenbetreiber, der die gesamtwirtschaftlichen Folgekosten bedenkt, statt vieler kleiner Module mehrere größere Module oder eine einzige Anlage errichtet hätte. So ist etwa die Verwendung von 12 Blockheizkraftwerken mit einer Leistung von 500 kW anstelle eines auf dem Markt verfügbaren BHKWs mit einer Leistung von 6 MW grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Denn damit liegt ein Verstoß gegen die schutzwürdigen Interessen des zuständigen Netzbetreibers und (in Folge des Ausgleichsmechanismus) der Letztversorger und mittelbar der Stromverbraucher vor, die die entstehenden Mehrkosten tragen müssten. Die Regelung des § 19 Abs. 1 stellt dies nun ausdrücklich klar. " Zitatende

Zwei Informationen sind hier von besonderem Belang:

Information 1: Der Gesetzgeber hat die Differenzierung nach Leistungsklassen eingeführt, um den höheren Stromgestehungskosten kleinerer dezentraler Anlagen Rechnung zu tragen.

Information 2: § 19 Abs. 1 soll die vorsätzliche Erhöhung der Einspeisevergütung durch technisch unnötiges Anlagensplitting verhindern.

Aus Information 2 ergibt sich Folgendes: § 19 Abs. 1 darf nur angewendet werden, wenn ersichtlich ist, dass ein technisch unnötiges Anlagensplitting erfolgt ist, wenn also absichtlich mehrere kleine statt wenige große Anlagen gebaut wurden.

Aus Information 1 ergibt sich: Wenn der Betreiber aus unabweisbaren Gründen gezwungen ist, mehrere kleine dezentrale Anlagen zu bauen, deren Stromgestehungskosten höher sind, soll ihm nach dem Willen des Gesetzgebers auch die für die kleineren Anlagen berechnete höhere Einspeisevergütung zustehen.
Die Anwendung dieser Erkenntnis auf Photovoltaik-Dachanlagen ist einfach. Bei Photovoltaik-Dachanlagen gibt es einen zwingenden Grund, warum eine größere Anlage nicht möglich war: Die verschattungsfreie Fläche reicht nicht aus.

Wenn der Anlagenbetreiber nachweist, dass dieser oder ein anderer unabweisbarer Grund vorgelegen hat, warum er die geplante Anlagengröße aufsplitten musste und dass durch die unabweisbare Aufsplittung die Stromgestehungskosten denen von kleineren Anlagen entsprechen, darf § 19 Abs.1 auf seine Anlagen nicht angewendet werden.

Wenn bei mehreren Photovolaik-Dachanlagen oder Fassadenanlagen die zuerst gebauten Anlagen die gesamte zur Verfügung stehende unbeschattete Fläche ausfüllen, ist der geforderte Nachweis über die Notwendigkeit einer Aufteilung bereits durch den Augenschein erbracht. Dies gilt u.E. sogar für Hausdach- oder Fassadenanlagen auf Häusern auf dem selben Grundstück.