Die Clearingstelle EEG veröffentlichte Anfang Juni die Ergebnisse zum Empfehlungsverfahren 2014/31. Hier ging es um Einzelfragen zur EEG-Umlagepflicht auf Eigenverbrauch.

Dem Verfahren ging die übliche Konsultationsphase voraus. Akkreditierte Vereine und Verbände wurden gebeten, eine Stellungnahme abzugeben. Dieser Bitte kam auch der SFV nach und übermittelte am 13. Februar 2015 seine Ansichten zur rechtlichen Handhabung von Einzelfragen in Anwendung des § 61 Abs. 2 sowie Abs. 6 und 7 EEG 2014. Unsere Stellungnahme ist unter https://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2014/31 abzurufen.

Die Clearingstelle EEG ist nur für Teilbereiche der EEG-Umlagepflicht zuständig. Sie behandeln Fragestellungen, die im Zusammenhang mit der Umlagepflicht bei EEG-Anlagen entstehen.

Da § 61 EEG 2014 auch den Eigenverbrauch aus allen anderen (nicht- erneuerbaren) Anlagen betrifft, wurde die Bundesnetzagentur (BNetzA) zusätzlich beauftragt, einen Leitfaden zur Anwendung und Auslegung der EEG-Umlageregelungen in genereller Weise zu erstellen. Die BNetzA soll insbesondere Themen wie „Eigenversorgung“ gemäß § 5 Nr. 12 EEG 2014“,

„Stromerzeugungsanlage“ im Sinne des § 61 EEG 2014, das Kriterium des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“ und die Bestandsanlagenregelung in § 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014 sowie Fälle des § 61 Abs. 2 Nr. 1-3 EEG 2014 erläutern.
Der Leitfaden wird noch für dieses Jahr in Aussicht gestellt. Vorab soll es eine Konsultation mit der „Branche“ geben, an der wir uns aller Voraussicht nach auch beteiligen.

Bevor auf Details der Empfehlung der Clearingstelle EEG eingegangen wird, sei noch einmal betont, dass wir die Erhebung der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch als eine schwerwiegende, verfassungsrechtlich fragwürdige Fehlentscheidung ansehen. Sie verzögert dringend notwendige Investitionen in Erneuerbare Energien, erhöht Bürokratie-Anforderungen und verunsichert bei der Anwendung gesetzlicher Grundanforderungen zur Messung und Abrechnung.

Zu beachten ist auch, dass die Empfehlungen der Clearingstelle EEG nicht rechtsverbindlich sind. Es ist daher nicht auszuschließen, dass ein Gericht zu einer anderen Auffassung gelangen könnte. Dies ist vor allem deshalb wichtig, da die Empfehlung durch die verfahrensbefassten Mitglieder der Clearingstelle EEG nicht in allen Punkten einstimmig beschlossen wurde.

Die Ausführungen der Clearingstelle EEG geben zunächst wichtige Anhaltspunkte zur Auslegung der komplexen Rechtsnorm der EEG-Umlage.

Wichtige Ergebnisse der Empfehlung der Clearingstelle EEG

(1) Vollversorgung

Diejenigen, die unter den heutigen mangelhaften Förderbedingungen, z.B. in Solartechnik, investieren wollen, suchen verständlicherweise nach Lösungen, der EEG-Umlagepflicht zu entgehen. Eine Idee dabei ist die Vollversorgung mit Erneuerbaren Energien, denn § 61 (2) Nr. 3 EEG 2014 weist aus, dass die EEG-Umlage entfällt, (...) „wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch nimmt“.

Hieraus erwachsen unterschiedliche Möglichkeiten:

• Der Anlagenbetreiber verbraucht den EE-Strom vollständig (ev. durch Nutzung eines Stromspeichers). Es wird keine Kilowattstunde in das öffentliche Netz eingespeist. Der noch verbleibenden Strombedarf des Betreibers wird durch Ökostrom eines beliebigen Stromhändlers über das öffentliche Stromnetz abgedeckt oder durch eine Direktleitung z.B. vom naheliegenden Solarstromproduzenten bezogen.

• Der Anlagenbetreiber verbraucht den gesamten, erzeugten EE-Strom. Der nicht verbrauchte Teil wird in das Netz eingespeist und KEINE Vergütung beansprucht. Der Reststrom wird aus dem Stromnetz oder von einem Drittanbieter bezogen. Ob diese (oder andere) Vollversorgungs-Ideen nach § 61 (2) Nr. 3 EEG 2014 von der EEG-Umlage befreit sind, war Gegenstand der ersten Verfahrensfrage der Empfehlung der Clearingstelle EEG.

Dort kam man zu dem Schluss, dass nur dann eine vollständige Eigenversorgung mit Strom aus Erneuerbaren Energien im Sinne des § 61 (2) Nr. 3 EEG 2014 gegeben sei, wenn der Eigenversorger seinen gesamten Strombedarf aus seiner Anlage - also ohne jeglichen Drittbezug - abdeckt. Sowohl der ergänzende Bezug von Ökostrom aus dem allgemeinen Netz der öffentlichen Versorgung als auch ergänzend gelieferter EE-Strom durch eine Direktleitung würde nicht zu einer vollständigen Eigenversorgung im Sinne der gesetzlichen EEG-Umlage-Befreiungsregel führen.

Der SFV teilt diese Rechtsauffassung. Dass Eigenversorger ihren Strom aus Erneuerbaren Energien auch durch den Zukauf von Ökostrom abdecken und keine EEG-Umlage zahlen müssen, ist im Gesetz nicht erkennbar. Da der vom Endkunden bezogene Ökostrom eines beliebigen Ökostromanbieters durch ein öffentliches Netz geleitet wird, kann man nicht von der geforderten vollständigen „Eigenversorgung“ ausgehen. Schlussendlich war es auch nicht deklariertes Ziel der Bundesregierung, eine zusätzliche Förderung des Ökostromhandels, die indirekt durch die Befreiung der EEG-Umlage auf Eigenversorgung umgesetzt würde, auf den Weg zu bringen. Hierfür hätte der Gesetzgeber einen definierten Anteil für Ökostrom festlegen müssen, denn die Möglichkeit, einen beliebig großen Anteil an Reststrom über einen Ökostromanbieter zu beziehen, würde selbstverständlich von jedem Anlagenbetreiber genutzt werden wollen.

Aus welchen Quellen der bestellte Ökostrom stammt und ob über den Tarif indirekt auch Atom- und Kohlestrom gefördert wird, belegen Akteure meist über Zertifikate (Grüne-Strom-Label, RECS Zertifikate etc). Vor diesem Hintergrund hätte der Gesetzgeber sicher zumindest einen Hinweis auf die Notwendigkeit eines Ökostromnachweises formuliert.

Dass die Vollversorgung nach Meinung der Clearingstelle EEG nicht über eine Direktleitung durch Dritt-Belieferung von EE-Strom abgedeckt werden kann, ist zunächst überraschend. Bedenkt man allerdings, dass „an Dritte“ gelieferter EE-Strom nach EEG 2014 nach § 60 EEG 2014 immer einer 100%igen EEG-Umlagepflicht unterliegt, wird die Rechtsauffassung verständlicher.

Die Clearingstelle EEG führt allerdings aus, dass die Verwendung eines Stromspeichers zur Absicherung der Vollversorgung unschädlich wäre, sofern der Speicher ebenfalls durch den Eigenversorger selbst betrieben wird und ausschließlich mit Strom aus der eigenen Anlage ohne Nutzung des Netzes gespeist würde.

Als Zeitraum für die vollständige Selbstversorgung rät die Clearingstelle EEG auf den Zeitraum eines Kalenderjahres abzustellen. Dies ist jedoch nicht zwingend und ergibt sich – wie auch die Clearingstelle EEG richtig erkennt – auch nicht aus dem Wortlaut der Norm. Diese enthält überhaupt keine zeitliche Maßgabe.

(2) 10 kW-Bagatellgrenze - „Kleinanlagenregelung“

Nach der sog. „Kleinanlagenregelung“ ist Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW bis zu einem Eigenverbrauch von 10 MWh/a von der EEG-Umlage befreit (§ 61 (2) Nr. 4 EEG 2014).

Für die Bestimmung der installierten Leistung kommt es - so die Clearingstelle EEG - auf die elektrische (Nenn-)Wirkleistung der Module in Gleichspannung an. Unserer Rechtsauffassung, wonach die Anwendung der Wechselrichterausgangsleistung als nutzbare Wirkleistung der Anlage anzusetzen sei, folgte man nicht.

Die 10-kW-Grenze sei als Ausschlusskriterium zu verstehen. Sobald die Leistungsgrenze überschritten werde, sei für den gesamten, in der Anlage erzeugten und selbstverbrauchten Strom die nach § 61 (1) EEG 2014 festgelegte EEG-Umlage zu zahlen. Eine „anteilige“ Anwendung der Befreiungsregel (Der Stromanteil unterliegt der EEG-Umlagepflicht, der aus dem Anlagenteil über 10 kW stammt.) wird abgelehnt. Anders allerdings ist die 10 MWh-Grenze anzuwenden. Die EEG-Umlage wird fällig, sobald der Eigenversorger aus Anlagen bis max. 10 kW mehr als 10 MWh Strom verbraucht. (Bsp.: Bei einem Verbrauch von 10,1 MWh wird für 100 kWh die EEG-Umlage fällig.)

Für die Bestimmung der installierten Leistung bei mehreren Anlagen, die innerhalb von 12 Monaten auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer räumlicher Nähe errichtet wurden, ist § 32 Abs. 1 EEG 2014 anzuwenden. Wenn ein Zubau zu einer oder mehrerer Bestandsanlagen erfolgte, die bereits vor dem 1.8.2014 zur Eigenversorgung genutzt wurden, seien in Hinblick auf die 10-kW-Grenze nur die zugebauten Module nach dem 31.7.2014 zu berücksichtigen. Bestandsanlagen, die im Eigenverbrauch genutzt wurden, sind bei der Anlagenzusammenfassung nicht zu berücksichtigen.

Zum besseren Verständnis stellte die Clearingstelle EEG Fallbeispiele auf, die in der folgenden Tabelle wiedergegeben werden.

(3) Messkonzepte

Abschließend ging die Clearingstelle EEG noch umfänglich auf solche Fragestellungen ein, die sich aus § 61 Abs. 7 EEG 2014 ergeben.

Die gesetzliche Vorgabe schreibt vor, dass „bei der Berechnung der selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen nach den Absätzen 1 bis 6“ nur der Strom „bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden [darf]. Eine Messung der Ist-Einspeisung ist nur erforderlich, wenn nicht schon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Andere Bestimmungen, die eine Messung der Ist-Einspeisung verlangen, bleiben unberührt.“

Aus diesen komplexen Anforderungen heraus wurde rechtlich überprüft,

  • a) wann der PV-Eigenverbrauch aus PV-Installationen bis 10 kW messtechnisch erfasst werden muss,
  • b) unter welchen Voraussetzungen die Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch durch eine 1/4h-Messung (registrierende Leistungsmessung) nicht erforderlich ist,
  • c) welche Rückschlüsse bei PV-Konzepten mit Speichern gezogen werden müssen und
  • d) wann eine registrierende Leistungsmessung notwendig ist.

zu a) PV-Eigenverbrauchsmessung bei Kleinanlagen

Die Clearingstelle EEG stellt fest, dass der Eigenverbrauch von Strom aus einer PV-Installation mit maximal 10 kWp messtechnisch nur dann erfasst werden muss, wenn sie mehr als 10 MWh pro Kalenderjahr erzeugen und der Eigenverbrauch mehr als 10 MWh betragen kann. Das ist nur dann der Fall, wenn aufgrund der installierten Leistung, des aufgrund der Strahlungswerte am Standort maximal erwartbaren Jahresertrages und des konkreten Eigenversorgungskonzeptes praktisch nicht auszuschließen ist, dass der Eigenversorger in seiner Anlage mehr als 10 MWh pro Kalenderjahr erzeugt und selbst verbraucht.

Nach Annahmen der Clearingstelle EEG kann ein Wert von 1300 kWh pro kWp installierter Leistung und Jahr nicht überschritten werden. Sie geht deshalb davon aus, dass für die gegenwärtig verfügbaren Modultypen bei PV-Installationen mit bis zu 7,69 kWp nicht mehr als 10 MWh erzeugt werden können. Bis zu dieser Leistungsgröße wäre also eine messtechnische Erfassung entbehrlich, da die Solaranlage nie 10 MWh erzeugen könnte.

zu b) Wann ist eine registrierende Leistungsmessung nicht erforderlich?

Zunächst ist für alle Anlagen über 7,69 kWp, die zur Abdeckung eines Strombedarfs von mehr als 10 MWh konzipiert sind, eine messtechnische Erfassung des Eigenverbrauchs notwendig.

Nach Meinung der Clearingstelle EEG muss zur Gewährleistung der Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch bei der Eigenversorgung gemäß § 61 Abs. 7 EEG2014 nur dann die Ist-Einspeisung (z. B. durch registrierende Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung) erfasst werden, wenn die Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch nicht bereits durch eine geeignete Anordnung von Arbeitszählern gewährleistet werden kann.

Der Strombezug aus der EE-Anlage oder dem öffentlichen Netz basiere auf physikalisch-technischen Gegebenheiten und erfolge je nach Stromangebot und -bedarf. Eine registrierende Leistungsmessung im 1/4h-Takt wäre entbehrlich.

Diese Handhabung gilt
• für jeden anderen Grundfall der Eigenversorgung durch einen Anlagenbetreiber (über 10 kW),
• für den Fall, dass mehrere EE-Anlagen einen Eigenversorger am Anschlusspunkt versorgen,
• sowie für mehrere Verbraucher bei einer EE-Anlage am Anschlusspunkt.

Bei Messkonzepten, wo nicht nur der Eigenversorger, sondern auch Letztverbraucher (z.B. Mieter), mit Strom versorgt werden, muss sichergestellt werden, dass die von Dritten verbrauchte Strommenge gesondert erfasst wird (Kaskadenmessung). Diese Strommenge unterliegt der vollen EEG-Umlagepflicht nach § 60 EEG 2014. Eine registrierende Leistungsmessung wäre u.U. auch hier entbehrlich.

Im Anhang zur Empfehlung 2014/31 stellt die Clearingstelle EEG diejenigen Messanordnungen vor, bei denen bereits technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stroms nach § 61 (7) EEG 2014 zeitgleich erfolgt.

zu c) PV-Konzepte mit Speichern

Die Clearingstelle EEG betrachtete ausschließlich den Fall, bei dem PV-Anlagen bis 10kWp mit Speichern einer Leistung bis max.10 kW ergänzt werden. Im Speicher sollte dabei ausschließlich Strom aus der Anlage des Eigenerzeugers zwischengespeichert und vom Eigenerzeuger verbraucht werden. Dabei wäre eine Personenidentität von Anlagenbetreiber, Speicherbetreiber und Letztverbraucher zwingend.

Die juristische Betrachtung darüber, ob auch dann eine Zeitgleichheit zwischen Erzeugung und Verbrauch vorliegen würde, wenn PV-Systeme mit Speichern genutzt würden, kam zu folgendem Ergebnis:

Das „Einspeichern“ sei ein Verbrauch im Sinne des EEG. Dieser „Verbrauch“ durch den Speicher erfolgt zeitgleich mit der Erzeugung des Stroms in der PV-Anlage, so dass kein Verstoß gegen das Prinzip der Zeitgleichheit vorläge. Das „Ausspeichern“ wiederum rufe aus juristischer Sicht § 5 Nr. 1 EEG 2014 auf den Plan. Demnach gelten auch solche Einrichtungen als Anlagen, „die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln“. Der vom Speicher (= Anlage) erzeugte Strom wird vom Letztverbraucher erneut zeitgleich letztverbraucht, so dass wiederum kein Verstoß gegen die Vorgabe der Gleichzeitigkeit nach § 61 Abs. 7 EEG2014 vorläge.
Auf Grund dieser juristischen Überlegungen sei es gerechtfertigt, dass der Eigenerzeuger Arbeitszähler nutzt und auf eine registrierende Leistungsmessung verzichtet.

zu d) Wann ist eine registrierende Leistungsmessung erforderlich?

Wenn am Netzverknüpfungspunkt mehrere Erzeugungsanlagen verschiedener Betreiber angeschlossen und der erzeugte Strom von verschiedenen Letztverbrauchern zur Eigenversorgung verbraucht werden soll, muss zur korrekten Erfassung, Zuordnung und Abrechnung der EEG-Umlage eine Messanordnung mit registrierender Leistungsmessung eingerichtet werden. Hier ist das Verfahren der „gewillkürten Vorrangregelung“ vom Anlagenbetreiber anzuwenden. Dabei wird auf Entscheidung des Anlagenbetreibers / der Anlagenbetreiber der Strom aus einer der Erzeugungsanlagen vorrangig als Überschuss- und folglich der Strom aus der anderen Erzeugungsanlage vorrangig als Eigenverbrauchsstrom verbucht. Ansonsten würde man auch mit registrierender Leistungsmessung nicht eindeutig zugeordnen können, welcher Anteil des eigenverbrauchten bzw. des ins Netz eingespeisten Stroms aus der einen Anlage bzw. aus der anderen Anlage stammt.

Fazit

In dieser aktuellen Empfehlung der Clearingstelle EEG sind zwar sinnvolle Vereinfachungen und anwenderfreundliche Interpretationen zur komplexen Gesetzeslage zu finden.

Die gesetzlichen Regelungen zur Abrechnung und zur Messtechnik, um die Forderung nach EEG-Umlage auf Eigenverbrauch umzusetzen, bleiben jedoch bürokratisch und im höchsten Maße investitionshindernd.