Steuerliche Behandlung von PV-Anlagen

Die Veränderung der rechtlichen Situation durch das EEG eröffnet Solaranlagenbetreibern die Möglichkeit, ihre Investitionen und Solarstromerträge steuerlich geltend zu machen. Was ist aber dabei zu beachten? Auf unsere Fragen antwortete Rechtsanwalt Dr. Patrick Schweisthal, Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht.

 

Wie können Solaranlagenbetreiber ohne eigenen Geschäftsbetrieb die Vorsteuerabzugsberechtigung erlangen? Ist es zutreffend, daß zur Vorsteuerabzugsberechtigung eine Gewinnaussicht vorliegen muß?

Der Betreiber ist dann als umsatzsteuerlicher Unternehmer anzusehen, wenn er den erzeugten Strom überwiegend oder vollständig gegen nicht unerhebliches Entgelt ins öffentliche Netz einspeist. Nach § 2, I Satz 2 Umsatzsteuergesetz kommt es hierbei - im Gegensatz zur ertragssteuerlichen Beurteilung - nicht auf dieGewinnerzielungsabsichtan, sondern auf die Absicht der Erzielung vonEinnahmen.

Hier muß nach folgenden zwei Fällen differenziert werden:

a: Anschaffung der Anlage vor dem 01.04.1999 (Änderung des Umsatzsteuerrechts!):

Sofern die Festsetzungsfrist hierfür nicht abgelaufen ist (dies geschieht im Regelfall nach sieben Jahren, siehe nächste Frage: Fristen), kann der Anlagenbetreiber eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, am besten unter Beifügung der auf ihn lautenden Originalrechnung; er erhält dann die Vorsteuer erstattet. Sollte er nur den Überschußstrom eingespeist haben, regelt sich Berechnung des Eigenverbrauchsanteils nach der Höhe der tatsächlichen Erzeugungskosten des Solarstroms (die etwa bei 1,50 bis 2,00 DM pro selbst verbrauchter Kilowattstunde liegen können; siehe Merkblatt der Strompreisaufsicht NRW, Info 144 des SFV).

Da seit dem 01.04.2000 auch Altanlagen den erzeugten Strom vollständig für 0,99 DM/kWh einspeisen können, empfiehlt sich die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs auch dann, wenn trotz der erhöhten Vergütung insgesamt keine Gewinnerzielungsabsicht mehr angenommen werden kann; gegen die eventuelle Verweigerung der Anerkennung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft können Rechtsmittel eingelegt werden: Das sollte aber wegen der komplizierten Rechtsmaterie nicht ohne die Unterstützung eines qualifizierten Beraters geschehen.

b: Anschaffung der Anlage nach dem 01.04.1999

Überschußeinspeisung:Der Gesetzgeber schließt mit der Vorschrift des § 151a Nr.1 Umsatzsteuergesetz einen Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung aus. Für Anlagen mit Überschußeinspeisung könnte diese Vorschrift ein beträchtliches Gefahrenpotential bergen, da ja ein erheblicher Anteil der Anlage dem eigenen Stromverbrauch und damit der privaten Lebensführung dient; hiergegen läßt sich allerdings trefflich argumentieren, daß die Monopolstellung der Gebietsversorger dem Betreiber häufig keine andere Wahl ließ.

Stellt der Betreiber also zeitnah zum Inkrafttreten des EEG (01.04.2000) auf Volleinspeisung um, oder macht dahingehend seinen Anspruch gegen den sich eventuell sträubenden Gebietsversorger geltend, besteht die Chance, den Vorsteuerabzug zu erhalten, auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Der Betreiber dokumentiert so nämlich, daß er seine gesamte Erzeugung gegen Entgelt abgeben will.

Können Solaranlagenbetreiber, die ihre Solarstromanlage vor einigen Jahren -ursprünglich zum Eigenverbrauch- errichtet haben, nachträglich noch die beim Bau ihrer Anlage entrichtete MWSt. zurückbekommen?

Die Vorsteuer auf eine ursprünglich vollständig für den Eigenbedarf errichtete Anlage kann der Betreibernichtzurückbekommen. Da er lediglich eigene Kosten sparen und nicht in erster Linie an Dritte liefern wollte, fehlt es an der selbständigen und nachhaltigen unternehmerischen Betätigung.

Für die Beurteilung der Unternehmerstellung ist der Anschaffungszeitpunkt maßgeblich.

Ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf Volleinspeisung wird auch dieser Betreiber umsatzsteuerlich zum Unternehmer. Er kann im Regelfall wählen, ob er künftig Umsatzsteuererklärungen abgibt oder als Kleinunternehmer nicht von der Umsatzsteuer betroffen sein will.

Die erste Variante sollte gewählt werden, wenn z.B. mit der Umstellung auf Volleinspeisung erhebliche weitere Investitionen anfallen, bei denen dann die Vorsteuer abgezogen werden kann. Dann ist dem Gebietsversorger mitzuteilen, daß er künftig auch die Umsatzsteuer an den Betreiber abzuführen hat, der diese dem Finanzamt gegenüber erklären und dorthin abführen muß. Auch für vergangene Zeiträume kann diese Umsatzsteuer vom Gebietsversorger noch eingefordert werden, sofern der Anspruch noch nicht verjährt ist.

Fristen:

Wie lange die erforderlichen Erklärungen noch mit Wirkung für die Vergangenheit abgegeben werden können, hängt vom Einzelfall ab. Hier ist auf den Ablauf der Festsetzungsfrist abzustellen (im Regelfall sieben Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung, §§ 169 11 Nr.2; 170 11 Nr. 1 AO; 13; 18: 21 USTG).

Sofern der Betreiber selber bereits umsatzsteuerlicher Unternehmer war, die Anlage aber in sein Unternehmen nicht einbezogen hatte, kommt es darauf an, ob für den Zeitraum der Anschaffung bereits ein bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheid vorliegt.


Muß der Solaranlagenbetreiber zur Erlangung der Vorsteuerabzugberechtigung ein Gewerbe anmelden? Welche Vor- und Nachteile gibt es?

Für den Vorsteuerabzug muß nicht unbedingt ein Gewerbe vorliegen. Die Anmeldung des Gewerbes kann allerdings hilfreich sein, denn wird das Gewerbe anerkannt, macht auch der Vorsteuerabzug beim örtlichen Finanzamt im Regelfall kein Problem. Das Gewerbe ist beim jeweiligen gemeindlichen Gewerbeamt nötigenfalls rückwirkend mit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit anzumelden. Das Gewerbeamt benachrichtigt das Finanzamt, das dem Betreiber einen steuerlichen Anmeldungsbogen zuschickt, der auszufüllen ist.

Vorteildes Gewerbes ist die einkommensteuerliche Anerkennung von Anlaufverlusten (z.B. aus degressiver Abschreibung), die mit anderen Einkünften verrechnet werden können.

Nachteilist vor allem der Verwaltungsaufwand durch die erforderliche Buchhaltung und Gewinnermittlung sowie die bei Gewinn abzuführende Einkommensteuer.


Was ist ein Kleinunternehmergewerbe?

Als Kleinunternehmer hat der Anlagenbetreiber wegen seiner geringen Umsätze in der Regel das zuvor beschriebene Wahlrecht zur Umsatzsteuer. Ein Kleingewerbe wird steuerlich wie jedes andere Gewerbe behandelt.

 

Welche Rolle spielt die Gewerbesteuer?

Normalerweise zahlt der Betreiber einer Photovoltaikanlage mangels Ausschöpfung der Freibeträge keine Gewerbesteuer.

Bei größeren Anlagen kann sich etwas anderes ergeben. Hier sollte ein Steuerberater zu Rate gezogen werden.

 

In welcher Weise müssen Solaranlagenbetreiber die Mehrwertsteuer, die sie beim Verkauf an den Netzbetreiber erhalten, an das Finanzamt weiterleiten? Können Unterhalts- und Reperaturkosten verrechnet werden?

Der Anlagenbetreiber, der zur Umsatzsteuer optiert hat, muß in der Regel vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, die die jeweilige Differenz aus der vereinnahmten Umsatzsteuer und der auf die erforderlichen Aufwendungen (z.B. Reparatur- und Wartungskosten) entfallende Vorsteuer ausweist. Diese Differenz wird vom Finanzamt im Regelfall am 15. des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Monats durch Einzugsermächtigung eingezogen.

 

Können Solaranlagenbetreiber nach Erhalt der Vorsteuer ihre Umsatzsteuerverpflichtung gegenüber dem Finanzamt wieder rückgängig machen?

Der Betreiber ist durch seine Entscheidung für die Umsatzsteuer für 5 Jahre gebunden.

Die Aufgabe der Umsatzbesteuerung macht normalerweise für den Betreiber wirtschaftlich keinen Sinn. Der Betreiber erhält die abzuführende Umsatzsteuer vom Gebietsversorger schließlich nur solange, wie er zur Umsatzsteuer optiert. Außerdem behält er den Vorsteuerabzug für Unterhalt und Reperaturkosten der Anlage nur solange, wie er die Umsatzsteuer abführt.

 

Müssen Solaranlagenbetreiber ihre Einnahmen aus dem Solarstromverkauf versteuern? Müssen diese Einnahmen in der Einkommenssteuer berücksichtigt werden?

Die Besteuerung der Einnahmen erfolgt vor allem bei der Umsatzsteuer, die aber den Betreiber wirtschaftlich nicht belastet, da er sie vom Gebietsversorger bezahlt bekommt.

Gewerbesteuer fällt - wie erläutert - bei einer üblichen Anlagengröße kaum an.

Einnahmen und Ausgaben aus einem gewerblichen Solaranlagenbetrieb müssen in die Einkommenssteuer einbezogen werden. Anfangs können die Negativeinkünfte die Steuerlast mindern. Mit zunehmender Betriebsdauer könnten sie aber zu einer steuerlichen Belastung führen. Diese kann sich auch bei einem Verkauf oder einer Aufgabe des Anlagenbetriebs sehr deutlich niederschlagen. Ein Arbeitnehmer, der nebenbei die Anlage betreibt, hat also zunächst einen Steuervorteil, später einen Steuernachteil, wobei sich der über den Gesamtzeitraum erwirtschaftete Totalgewinn steuerbelastend auswirkt. Dieser wird in aller Regel nicht sehr hoch sein. Da Aussagen über die Höhe der Einkommenssteuerbelastung individuell sehr verschieden sind, sollte zwecks genaueren Aussagen ein Steuerberater zu Rate gezogen werden.

 

Unter welchen Bedingungen besteht die Pflicht zur Gewerbeanmeldung und der damit verbunden Abgabe der Steuererklärung?

Wenn mit der Solarstromerzeugung ein noch so geringer Totalgewinn angestrebt wird, handelt es sich um steuerpflichtige Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Betreiber - auf Grund eines sehr günstigen Anlagenpreises und einer zusätzlichen Inanspruchnahme von Fördermitteln - einen Totalgewinn erzielt. In diesem Fall besteht die Verpflichtung zur Anmeldung des Gewerbes und zur Abgabe der Steuererklärungen. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn nachgewiesen wird, daß sich ein Totalgewinn über die voraussichtliche Betriebszeit unter Einbeziehung von Kapital-, Buchhaltungs- und Wartungskosten nicht ergibt.

 

Kann der Solaranlagenbetreiber Abschreibungskosten geltend machen? Welche unterschiedlichen Abschreibungsmodelle gibt es?

Der betriebswirtschaftliche Begriff der Abschreibung hat seine steuerliche Entsprechung in der „Absetzung für Abnutzung" kurz AfA. Da der Steuerpflichtige die Anlage über einen längeren Zeitraum hinweg nutzt, kann er nicht sofort die gesamten Gestehungskosten gewinnmindernd in Abzug bringen, sondern nur den Anteil, der einer rechnerisch ermittelten, zeitlichen Abnutzung entspricht. Maßgeblich ist die betriebsübliche Nutzungsdauer der Anlage. Diese ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der technischen Lebensdauer, der Produkt- und Leistungsgarantien und der zu erwartenden Auslastung zu ermitteln.

Für Photovoltaikanlagen wird in 3.1.6. der amtlichen AfA-Tabelle (gültig ab 1997) eine Nutzungsdauer von 20 Jahren unterstellt.

Bei derlinearen Abschreibungkönnen für 20 Jahre jährlich 5 % der Anschaffungskosten gewinnmindernd abgesetzt werden. In derselben Tabelle sind Solaranlagen mit einer Abschreibung über 10 Jahre (10%) angeführt. Nach überwiegender Ansicht sind hier leider nur thermische Anlagen gemeint.

Alternativ kann diedegressive Abschreibunggewählt werden: Im ersten Jahr kann maximal das dreifache das Doppelte des linearen Abschreibungsbetrags abgesetzt werden, also 15% 10%; derselbe Wert wird für die folgenden Jahre vom jeweils verbliebenen Restwert abgesetzt, bis die lineare Abschreibung von 5 % unterschritten wird. Der verbleibende Restwert wird durch die restlichen Nutzungsjahre dividiert und nunmehr in gleichbleibenden Raten abgesetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann im ersten Jahr eine zusätzliche Sonderabschreibung von 20% abgesetzt werden. Näheres ist mit dem Steuerberater zu klären.

Durch die degressive Abschreibung läßt sich der angesprochene Einkommensteuer-Entlastungseffekt erzielen.

 

Umsatzsteuer

Jeder PV-Betreiber, der mit dem Verkauf seines Solarstroms eine Einnahmeerzielungsabsicht nachweist, kann entweder als Kleinunternehmer oder als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes folgende Abrechnungen beim örtlichen Finanzamt tätigen:

1. Er erhält vom Finanzamt die Umsatzsteuer zurückerstattet, die er beim Kauf der Anlage an den Installateur bezahlt hat.

2. Er muß die vom Energieversorger zur Einspeisevergütung in Höhe von 99 Pf /kWh zusätzlich erhaltene Mehrwertsteuer in Höhe von 15,8 Pf/kWh (16%) an das Finanzamt abführen.

 

Einkommensteuer

Solaranlagenbetreiber, die mit dem Verkauf ihres Solarstroms über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einen Gewinn erwirtschaften, müssen ihre jährlichen Einnahmen in der Einkommensteuererklärung angeben.

 

Gewerbesteuer

Bei der Anmeldung eines Gewerbes besteht die Pflicht zur Zahlung einer Gewerbesteuer. Der jährliche Freibetrag liegt jedoch im Regelfall höher als die von Solaranlagenbetreibern zu zahlende Gewerbesteuer.